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   FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14 E   

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https://dejure.org/2014,43058
FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14 E (https://dejure.org/2014,43058)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2014 - 12 K 1073/14 E (https://dejure.org/2014,43058)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 12 K 1073/14 E (https://dejure.org/2014,43058)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldwerter Vorteil aus der Kfz- Überlassung an einen Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer zu tragende Benzinkosten bei Versteuerung der Privatnutzung nach der 1-% Regelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Methode abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Benzinkosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dienstwagen: Arbeitnehmer im Außendienst können selbst getragene Benzinkosten trotz Anwendung der 1-Prozent-Methode abziehen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1%-Methode abziehbar

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer darf Benzinkosten für Dienstwagen absetzen

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Benzinkosten: Sie sind trotz Anwendung der 1 %-Regelung als Werbungskosten abziehbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Benzinkosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sind selbst getragene Treibstoffkosten bei 1%-Regelung Werbungskosten?

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Benzinkosten auch bei Anwendung der 1 %-Regelung abziehbar - Arbeitnehmer, die teilweise selbst Kosten des Firmen-PKW tragen, dürfen nicht gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt werden, deren Arbeitgeber alle Kosten übernehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 57/06

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14
    Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11.3.2014 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Oktober 2007 (VI R 57/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 199), wonach eine Berücksichtigung vom Arbeitnehmer selbst getragener Benzinkosten im Falle der pauschalen Ermittlung des Wertes der Kfz-Nutzung nicht möglich ist, zurück.

    b) Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden (so für einzelne vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BStBl. II 199 unter II.1.a) letzter Satz; so für den Abzug von Zuzahlungen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten bei Ermittlung des Nutzungswertes nach der 1 %-Regelung BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl II 2009, 200).

    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH sind einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene Betriebskosten des Kfz als Werbungskosten zur Erlangung des privaten Nutzungsvorteils abziehbar, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis zwischen privaten Fahrten zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 96/04, BStBl II 2009, 199).

    Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1- % Regelung ermittelt worden ist (Bergkemper Finanzrundschau - FR - 2008, 282 f, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06; Thomas Der Betrieb - DB - 2006, 58; Schneider FR 2011, 1060).

    Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen (Bergkemper FR 2008, 282 f).

    Dass mit dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG enthaltenen Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Typisierung auf eine Regelung zurückgegriffen wird, bei der sich sämtliche Kfz- Aufwendungen steuerlich ausgewirkt haben, spricht ebenfalls dafür, erwerbsbedingten Aufwand zum Abzug zuzulassen (Bergkemper FR 2008, 282 f).

    Anderenfalls würden die individuell vom Arbeitnehmer getragenen Kosten ganz (vgl. die Interpretation des Urteils vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BStBl II 2009, 199 durch den Beklagten) oder teilweise sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt bleiben, obwohl es sich um Aufwand für ein betriebliches Kfz handelt.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14
    a) Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungkosten nach allgemeinen Grundsätzen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind (vgl. auch BFH- Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl II 2009, 200 unter II.1.b) letzter Satz für den Abzug von Zuzahlungen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten).

    b) Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden (so für einzelne vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BStBl. II 199 unter II.1.a) letzter Satz; so für den Abzug von Zuzahlungen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten bei Ermittlung des Nutzungswertes nach der 1 %-Regelung BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl II 2009, 200).

    Demgegenüber können nach der vorzitierten Rspr. individuell vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 % Methode nicht abgezogen werden, allerdings sind Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten auch bei pauschaler Ermittlung des Werts der Privatnutzung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl. II 2009, 200).

    Eine Aufteilung erübrigt sich, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs "Privatfahrten" getätigt wurden (ebenso für den Abzug von Zuschüssen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten trotz Ermittlung des Wertes der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl. II 2009, 200 unter II.1.d).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 95/04

    Die 1 % - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14
    Pauschale, an den Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelte mindern den Wert der Einnahme, weil es insoweit an dem für eine Einnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer Bereicherung fehlt (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BStBl II 2007, 269).
  • FG Münster, 16.08.2006 - 10 K 3390/04

    Anwendung der 1%-Regelung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14
    Da der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger die Benzinkosten nicht zu tragen brauchte, verbietet sich die Annahme, bei den vom Kläger getragenen Benzinkosten handele es sich um im abgekürzten Zahlungsweg geleistete Entgeltzahlungen (vgl. dazu Urteil Finanzgericht - FG - Münster vom 16. August 2006 10 K 3390/04 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1662).
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 96/04

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14
    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH sind einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene Betriebskosten des Kfz als Werbungskosten zur Erlangung des privaten Nutzungsvorteils abziehbar, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis zwischen privaten Fahrten zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 96/04, BStBl II 2009, 199).
  • BFH, 30.11.2016 - VI R 2/15

    Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2014  12 K 1073/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Dezember 2014  12 K 1073/14 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 K 9317/13

    1 v.H.-Methode für Kfz-Gestellung bei Barlohnumwandlung - kein (anteiliger)

    Die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 607, 28 EUR für die Treibstoffmehrkosten (vgl. Abrechnung der E... GmbH vom 10. Oktober 2011) wurden von seiner Arbeitgeberin unstreitig bereits bei der Berechnung des steuerlichen Gesamtbruttoverdienstes für den Monat November 2011 steuermindernd berücksichtigt (vgl. dazu § 3 der Nutzungsüberlassung vom März/April 2010, Stichwort "variable Kosten"), so dass ein zusätzlicher Abzug als Werbungskosten ausscheidet (vgl. speziell zu Benzinkosten: FG Düsseldorf, Urteil vom 04. Dezember 2014 12 K 1073/14 E, EFG 2015, 466, Rev. eingelegt Az des BFH: VI R 2/15).
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