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   FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18   

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FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18 (https://dejure.org/2022,33495)
FG Köln, Entscheidung vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 (https://dejure.org/2022,33495)
FG Köln, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 12 K 1274/18 (https://dejure.org/2022,33495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Komplementären einer KGaA

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kommanditgesellschaft auf Aktien - Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Komplementären einer KGaA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 62/09

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Neben dem II. Senat des BFH gehe auch der I. Senat wiederholt von einer unmittelbaren Zurechnung der Gewinnanteile aus, vgl. BFH-Beschluss vom 4.12.2012 - I R 42/11 (NV), BFH/NV 2013, 589, Rz. 13; ebenso Urteil vom 19.5.2010 - I R 62/09, BFHE 230, 18 = BFH/NV 2010, 1919, Rz. 25 (in Abgrenzung zur Anwendung des DBA-F).

    - DBA-Schachteldividenden nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 19.05.2010 (I R 62/09) einschließlich fiktiver Dividenden nach § 8a KStG a.F. freizustellen (Anmerkung: Die Ausschlussvorschrift des § 50d Abs. 11 EStG ab dem VZ 2012 belege den Anspruch auf Freistellung in den Jahren 2001 bis 2007).

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR ( DM) gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR (191.963 DM) bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR ( DM) gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR ( DM) bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist;.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA- Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ESG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR) gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist;.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA- Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ESG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    Bezüglich der Ausführungen der KIägerseite zu den Folgen des BFH-Urteils vom 19.05.2010 - I R 62/09, sei festzuhalten, dass die nämlichen Einkünfte, wie bereits erörtert, nicht "weitergereicht" würden.

  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Dass der Komplementäranteil an einer KGaA steuerlich wie der Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft kein eigenständiges Wirtschaftsgut "Kapitalgesellschaftsanteil" i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei, sei spätestens seit dem BFH-Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246, DStR 2017, 1976, zur Anerkennung einer Ergänzungsbilanz für den phG einer KGaA geklärt.

    In Rz. 23 i.V.m. Rz. 25 des BFH-Urteils I R 41/16 stelle der BFH den Anteil an einer Personengesellschaft dem Komplementäranteil des phG einer KGaA zur Begründung der Ergänzungsbilanz gleich: Nach der Rechtsprechung stelle der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut dar; vielmehr verkörpere er die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

    Aus dem BFH-Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BEHE 258, 246 = DStR 2017, 1976, folge für die hiesige Streitfrage nichts Gegenteiliges.

    Darauf, dass nach Ansicht des BFH im Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, eine Ergänzungsbilanz des phG isoliert nur "oben" auf Ebene des phG für Zwecke des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, nicht aber auch auf Ebene der KGaA als Wertkorrekturbilanz zum Kapitalkonto des phG in der Steuerbilanz der KGaA zu bilden sei (so der I. Senat), komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

    Im Übrigen vermöge die Begründung des BFH im Urteil I R 41/16 in vieIen Aspekten nicht zu überzeugen (vgl. die ausführliche Urteilskritik bei Hageböke, Wo ist die Ergänzungsbilanz für den phG der KGaA zu bilden? Anm. zum BFH-Urteil I R 41/16, DK 2018, 136-150).

    Diese Kritik an der Argumentation des BFH zur "Verortung" der Ergänzungsbilanz müsse an dieser Stelle nicht vertieft ausgebreitet werden, da sich insofern die Auffassung des BFH im Urteil I R 41/16 jedenfalls im Hinblick auf das dem BFH-Urteil vom 15.3.2017 zeitlich nachgehende Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11, BStBI.

    Würde nun bei der KGaA ("unten") die Bildung der Ergänzungsbilanz für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags der KGaA i.S. des Urteils I R 41/16 versagt, so fehlte es aus Sicht des Leistungsfähigkeitsprinzips an der vom BVerfG zur Legitimation von § 7 Satz 2 Hs. 1 GewStG herangezogenen Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbesteuerung der durch den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bereits (anteilig) aufgedeckten und bei der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterworfenen (anteiligen) stillen Reserven durch die Ergänzungsbilanz des Erwerbers auf Ebene der Gesellschaft.

    Das BFH-Urteil I R 41/16 sei also insofern bereits wieder durch die Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 überholt.

    Aber selbst dann, wenn man mit dem Beklagten und mit dem I. Senat im Urteil I R 41/16 die isolierte Bildung einer Ergänzungsbilanz nur "oben" beim phG (allein) für Zwecke seiner steuerlicher Gewinnermittlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG befürworten wollte, ändere dies nichts daran, dass der dem phG aus der KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zugerechnete anteilige KGaA-Gewinn (dann annahmegemäß ohne ein Ergänzungsbilanzergebnis) aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle, dem Gewerbebetrieb der KGaA, stamme (sein ihm aus der KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 3 EStG zugerechneter Gewinnanteil wäre dann - unter Annahme der Anwendung des BFH-Urteils I R 41/16 - im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG auf Ebene des phG rechnerisch um "sein" Ergänzungsbilanzergebnis (nur) "oben" zu korrigieren).

    Der Verweis der Beigeladenen zu 1. auf das BFH-Urteil vom 15.3.2017- I R 41/16, führe zu keiner anderen Bewertung.

    Die dort zitierten Auffassungen beinhalteten nicht nur einen Wertungswiderspruch, sie seien überdies jedenfalls durch die jüngere BFH-Rechtsprechung überholt (vgl. nur das Urteil vom 15.03.2017 - I R 41/16, zur Anerkennung einer Ergänzungsbilanz für den phG einer KGaA, was eine, wenn auch gesetzlich angeordnete, mitunternehmergleiche Stellung wohl voraussetze).

    So habe auch der Erste Senat des BFH in seinem Beschluss vom 05.12.2017 (I B 115/17) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen habe, tatsächlich in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu treffen seien, bisher offen gelassen (BFH, 07.12.2011 - I R 5/11, BFH/NV 2012, 556; in BFHE 258, 246; ebenso BFH-Urteil, 21.06.1989 - X R 14/88, BFHE 167, 382, BStBI II 1989, 881).

    Auch in seiner Entscheidung vom 16.03.2017 zum Az. I R 41/16 halte der Erste Senat in Rz. 13 die hier streitgegenständliche Frage ausdrücklich offen, indem er festhalte, dass die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung verbindlich nur in dem Grundlagenverfahren getroffen werden könne und aus Sicht des Ersten Senates sowohl ein positiver wie negativer Feststellungsbescheid möglich erscheine.

    Dies sei auch unter Zugrundelegung der BFH- Entscheidung vom 15.03.2017 zum Az, I R 41/16 zutreffend.

    In der Entscheidung vom 15. März 2017 (I R 41/16) habe sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob für Anschaffungskosten, die die Einlage des phG einer KGaA übersteigen würden, eine Ergänzungsbilanz zu bilden sei.

    Der BFH habe in jüngeren Entscheidungen zu mitunternehmerischen Personengesellschaften sowohl die steuerlich gesonderte Beurteilung von selbstständigen Rechtsverhältnissen im Sonderbereich in Abgrenzung zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung (BFH, 6. Februar 2020 - IV R 5/18) als auch die Qualifikation eines (gewinnabhängigen) "Vorabgewinns" als Entgelt für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft in Abgrenzung zum Gewinnanteil nach einem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (BFH, 28. Mai 2017 - V I R 41/16) bestätigt.

    Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. RFH, Urteil vom 4.12.1929 - VI A 1843/29, RStBl 1930, 345; FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, juris; offen gelassen u.a. in BFH, Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88; BFH, Urteil vom 7.12.2011 - I R 5/11; BFH, Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246; FG München, Beschluss vom 28.1.2016 - 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2015 - 3 K 308/14).

    In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des BFH vom 15.3.2017, I R 41/16, zu beachten.

  • FG München, 16.01.2003 - 7 K 5340/01

    Keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte des Komplementärs

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Demzufolge seien die Einkünfte der KGaA nicht gesondert und einheitlich festzustellen (Koenig/Koenig, § 180 AO, Rn. 15-18; Schwarz, § 180 AO, Rn. 32, Klein/Ratschow, § 180 AO, Rn. 6; FG München, 16.1.2003, 7 K 5340/01).

    Analysiere man die maßgeblichen vier FG-Entscheidungen (FG München, 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670 (rkr.); außerdem FG Hamburg, 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711 (rkr.); (den Streitstand referierend) FG Düsseldorf, 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, EFG 2011, unter Ill.

    Dasselbe gelte für die Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (vgl. FG München EFG 03, 670; FG Hamburg, EFG 2003, 711; FG SchlHol StE 2011, 425).

    Die weit überwiegende Rechtsprechung der Finanzgerichte lehne ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren ebenfalls ab (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, EFG 2011, 878; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711).

    Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG geht allein dahin, diese Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren (FG München v. 16.1. 2003, 7 K 5340/01, a.a.O.).

    Bei Mitunternehmern stammen die Einkünfte aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle, weil sie am eingesetzten Kapital gesamthänderisch beteiligt sind und in dieser Verbundenheit auch die aufgewendete Arbeit gemeinsam erbringen (FG München, Urteil vom 16.01.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038).

    Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. RFH, Urteil vom 4.12.1929 - VI A 1843/29, RStBl 1930, 345; FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, juris; offen gelassen u.a. in BFH, Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88; BFH, Urteil vom 7.12.2011 - I R 5/11; BFH, Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246; FG München, Beschluss vom 28.1.2016 - 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2015 - 3 K 308/14).

    Damit wird von vorneherein eine Trennung der Einkünfte der KGaA von denen des Komplementärs herbeigeführt (FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670).

    Die Einkünfte der Komplementäre bilden bei der KGaA aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG Betriebsausgaben, eine solche Regelungstechnik ist mit einer gemeinschaftlicher Einkünfteerzielung unvereinbar (FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01; Kopec/Schade, FR 2017, 811, 818; s. auch bereits oben ausführlich).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.04.2011 - 5 K 136/07

    Keine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einer Beteiligung als persönlich

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    (nachgehend aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH, 7.12.2011 - I R 5/11, BFH/NV 2012, 556); FG Schleswig-Holstein, 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038 (rkr.)) zur Ablehnung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der KGaA und ihren phG, so könnten zahlreiche tragende Entscheidungsgründe dieser FG-Urteile nicht überzeugen.

    Die weit überwiegende Rechtsprechung der Finanzgerichte lehne ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren ebenfalls ab (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, EFG 2011, 878; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711).

    Das FG Schleswig-Holstein (vom 12. April 2011 - 5 K 136/07) formuliere hierzu:.

    Bei Mitunternehmern stammen die Einkünfte aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle, weil sie am eingesetzten Kapital gesamthänderisch beteiligt sind und in dieser Verbundenheit auch die aufgewendete Arbeit gemeinsam erbringen (FG München, Urteil vom 16.01.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038).

    Zur Begründung ist zunächst zu beachten, dass die KGaA ein eigenständiges, steuerrechtsfähiges Subjekt ist, das gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt (vgl. ausführlich dazu bereits FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038).

    Mehrere persönlich haftende Gesellschafter haben aber keine einheitlichen Einkünfte untereinander oder gegenüber der KGaA, die Grundlage der ihnen zustehenden Anteile und Vergütungen wäre (vgl. auch insoweit bereits FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038 und auch FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711).

    Über sie ist - wie bei (Kommandit-) Aktionären - im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung zu entscheiden (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038 - Ablehnung eines Feststellungsverfahrens - und entsprechend dazu FG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 186/18 - Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung).

  • BFH, 21.06.1989 - X R 14/88

    Zur Art und zur Ermittlung der Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Dies ergebe sich grundlegend aus dem sog. "Herstatt"-Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl. II 1989, 881 unter 2.c (= juris, Rz. 26).

    Der Gesetzgeber habe hier keine Fiktion formuliert, sondern originäre Gewerblichkeit mit der Maßgabe angeordnet, dass dem phG sein durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) zu ermittelnder Anteil am Gewinn oder Verlust einkommensteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen sei ("Wurzeltheorie", vgl. BFH, 21.06.1989 - X R 14/88 sowie Schmidt/Wacker, 37. Aufl. 2018, EStG § 15 Rn. 891).

    So habe auch der Erste Senat des BFH in seinem Beschluss vom 05.12.2017 (I B 115/17) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen habe, tatsächlich in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu treffen seien, bisher offen gelassen (BFH, 07.12.2011 - I R 5/11, BFH/NV 2012, 556; in BFHE 258, 246; ebenso BFH-Urteil, 21.06.1989 - X R 14/88, BFHE 167, 382, BStBI II 1989, 881).

    Im Übrigen sähen die Finanzgerichte in ihrer zeitlich späteren Rechtsprechung zu Recht keinen Widerspruch zur sog. Herstatt-Entscheidung des BFH vom 21. Juni 1989 (X R 14/88, BStBl. II 1989, 881), die von den Klägern immer wieder für die Herleitung einer gemeinsamen Einkunftsquelle herangezogen werde.

    Demgemäß ist einem persönlich haftenden Gesellschafter (natürliche Person, GmbH, GmbH & Co. KG) sein durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG zu ermittelnder Anteil am Gewinn oder Verlust der Steuerbilanz einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen (Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 15 Rz. 891; BFH v. 21.6. 1989, X R 14/88, a.a.O.).".

    Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. RFH, Urteil vom 4.12.1929 - VI A 1843/29, RStBl 1930, 345; FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, juris; offen gelassen u.a. in BFH, Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88; BFH, Urteil vom 7.12.2011 - I R 5/11; BFH, Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246; FG München, Beschluss vom 28.1.2016 - 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2015 - 3 K 308/14).

    Demgemäß ist einem persönlich haftenden Gesellschafter (natürliche Person, GmbH, GmbH & Co KG) sein durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG zu ermittelnder Anteil am Gewinn oder Verlust der Steuerbilanz einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen (Schmidt/Wacker, EStG, 29. Auflage, § 15 Rz. 891; BFH, Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881).

  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 231/99

    Veräußerungsgewinn eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA:

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Analysiere man die maßgeblichen vier FG-Entscheidungen (FG München, 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670 (rkr.); außerdem FG Hamburg, 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711 (rkr.); (den Streitstand referierend) FG Düsseldorf, 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, EFG 2011, unter Ill.

    Dasselbe gelte für die Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (vgl. FG München EFG 03, 670; FG Hamburg, EFG 2003, 711; FG SchlHol StE 2011, 425).

    Die weit überwiegende Rechtsprechung der Finanzgerichte lehne ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren ebenfalls ab (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, EFG 2011, 878; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711).

    Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. RFH, Urteil vom 4.12.1929 - VI A 1843/29, RStBl 1930, 345; FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, juris; offen gelassen u.a. in BFH, Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88; BFH, Urteil vom 7.12.2011 - I R 5/11; BFH, Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246; FG München, Beschluss vom 28.1.2016 - 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2015 - 3 K 308/14).

    Mehrere persönlich haftende Gesellschafter haben aber keine einheitlichen Einkünfte untereinander oder gegenüber der KGaA, die Grundlage der ihnen zustehenden Anteile und Vergütungen wäre (vgl. auch insoweit bereits FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038 und auch FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711).

    Denn § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO dient nicht dem Zweck, die steuerliche Erfassung von Einkünften sicherzustellen, die bei einem anderen Steuerpflichtigen abgesetzt worden sind (FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 V 231/99, EFG 2003, 711).

  • FG Düsseldorf, 07.12.2010 - 13 K 1214/06

    Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an persönlich haftenden Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Analysiere man die maßgeblichen vier FG-Entscheidungen (FG München, 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670 (rkr.); außerdem FG Hamburg, 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711 (rkr.); (den Streitstand referierend) FG Düsseldorf, 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, EFG 2011, unter Ill.

    Die weit überwiegende Rechtsprechung der Finanzgerichte lehne ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren ebenfalls ab (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, EFG 2011, 878; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711).

    Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. RFH, Urteil vom 4.12.1929 - VI A 1843/29, RStBl 1930, 345; FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, juris; offen gelassen u.a. in BFH, Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88; BFH, Urteil vom 7.12.2011 - I R 5/11; BFH, Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246; FG München, Beschluss vom 28.1.2016 - 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2015 - 3 K 308/14).

  • BFH, 07.12.2011 - I R 5/11

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    (nachgehend aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH, 7.12.2011 - I R 5/11, BFH/NV 2012, 556); FG Schleswig-Holstein, 12.4.2011 - 5 K 136/07, EFG 2011, 2038 (rkr.)) zur Ablehnung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der KGaA und ihren phG, so könnten zahlreiche tragende Entscheidungsgründe dieser FG-Urteile nicht überzeugen.

    So habe auch der Erste Senat des BFH in seinem Beschluss vom 05.12.2017 (I B 115/17) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen habe, tatsächlich in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu treffen seien, bisher offen gelassen (BFH, 07.12.2011 - I R 5/11, BFH/NV 2012, 556; in BFHE 258, 246; ebenso BFH-Urteil, 21.06.1989 - X R 14/88, BFHE 167, 382, BStBI II 1989, 881).

    Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. RFH, Urteil vom 4.12.1929 - VI A 1843/29, RStBl 1930, 345; FG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2002 - V 231/99, EFG 2003, 711; FG München, Urteil vom 16.1.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2010 - 13 K 1214/06 E, juris; offen gelassen u.a. in BFH, Urteil vom 21.6.1989 - X R 14/88; BFH, Urteil vom 7.12.2011 - I R 5/11; BFH, Urteil vom 15.3.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246; FG München, Beschluss vom 28.1.2016 - 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2015 - 3 K 308/14).

  • BFH, 23.10.1985 - I R 235/81

    Kapitalgesellschaft - Beteiligung an KGaA - Gewerbeertrag - Gewerbekapital -

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Die Komplementäre würden lediglich aufgrund der gesetzlichen Fiktion gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG wie Mitunternehmer behandelt (BFH, I R 235/81).

    Auch dem vom Beklagten in der Begründung der negativen Feststellungsbescheide zitierten BFH-Urteil vom 23.10.1985 - I R 235/81, BStBl. 11 1986, 72, lasse sich eine vom Beklagten behauptete Aussage zur (vermeintlichen) "Umqualifikation" von "Einkünften aus Kapitalvermögen" in "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" nicht entnehmen.

    Vielmehr werden sie nur "wie (Mit-)Unternehmer behandelt, indem ihre Gewinnanteile und Vergütungen als gewerbliche Einkünfte erfasst werden" (BFH-Urteil vom 23.10.1985 - l R 235/81, BStBl II 1986, 72).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
    Diese Kritik an der Argumentation des BFH zur "Verortung" der Ergänzungsbilanz müsse an dieser Stelle nicht vertieft ausgebreitet werden, da sich insofern die Auffassung des BFH im Urteil I R 41/16 jedenfalls im Hinblick auf das dem BFH-Urteil vom 15.3.2017 zeitlich nachgehende Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11, BStBI.

    Die Klägerseite verweist zu dem zuvor genannten Urteil des BFH auf die Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 (vgl. ausführlich Hageböke, DK 2018, 136).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 186/18

    Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer -

  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei

  • BFH, 04.12.2012 - I R 42/11

    Aktivierung des Tantiemeanspruchs des persönlich haftenden Gesellschafters einer

  • BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87

    Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

  • BFH, 27.04.2005 - II B 76/04

    GrESt: KGaA keine Gesamthand

  • FG Köln, 26.04.2018 - 1 K 1896/17

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen;

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 66/98

    Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte

  • BFH, 22.11.1995 - I R 114/94

    Gewerbebetrieb - Beteiligung - GmbH - Personenhandelsgesellschaft -

  • FG Hamburg, 09.07.2015 - 3 K 308/14

    Zurechnung steuerfreier Einkünfte in der KGaA; versäumte einheitliche

  • BFH, 06.02.2020 - IV R 5/18

    Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinsen auf Darlehen von

  • BFH, 06.10.2009 - I R 102/06

    KGaA: Hinzurechnung der an die gewerbesteuerpflichtige persönlich haftende

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden

  • BFH, 31.10.1990 - I R 32/86

    Begriff der Vergütung für die Geschäftsführung durch persönlich haftenden

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • FG München, 28.01.2016 - 13 K 2396/13

    Aussetzung, Gewinnanteil, KGaA, Komplementär

  • BFH, 13.04.1994 - II R 57/90

    1. Keine Schachtelvergünstigung für die von einer GmbH erbrachte Vermögenseinlage

  • FG Sachsen, 17.08.2016 - 6 K 735/16

    Besteuerung von aus dem Ausland stammenden Investmenteinkünften bei dem

  • FG München, 25.10.2018 - 13 K 1241/17

    "Schachtelprivilegierung" einer DBA-Steuerbefreiung

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 42/10

    Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte -

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

  • BFH, 28.11.2007 - X R 6/05

    Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Komplementär einer KGaA

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

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