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   FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08 E   

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https://dejure.org/2012,14676
FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08 E (https://dejure.org/2012,14676)
FG Münster, Entscheidung vom 16.05.2012 - 12 K 1280/08 E (https://dejure.org/2012,14676)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 12 K 1280/08 E (https://dejure.org/2012,14676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Erfassung einer im Zusammenhang mit der Altersversorgung erbrachten Teilkapitalleistung des Versorgungswerkes der Zahnärzte; Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonstige Einkünfte: - Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fiskus hält die Hand auf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig - Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind als "andere Leistungen" ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1753
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 26.11.2008 (X R 15/07, BFH/NV 2009, 278) die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraumes nicht überschritten.

    Der Senat schließt sich der Beurteilung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 26.11.2008 (X R 15/07, BFH/NV 2009, 278) an, auf die er wegen der Einzelheiten unter II. 2. Bezug nimmt.

    Es besteht aber Einigkeit darüber, dass bei der rechnerischen Überprüfung, ob eine "doppelte Besteuerung" vorliegt, entsprechend der steuerlichen Grundsystematik vom Nominalwertprinzip auszugehen ist (BFH, Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BFH/NV 2009, 278 m.w.N.).

    Im Unterschied dazu vertritt ein großer Teil der Literatur in Übereinstimmung mit der Sachverständigenkommission die Meinung, eine Zweifachbesteuerung sei nur dann vermieden, wenn der nicht in die Bemessungsgrundlage eingehende Rentenzufluss mindestens so hoch sei wie der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag (BFH, Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BFHNV 2009, 278).

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08
    Nach der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. nicht mehr möglich (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2012, 15 K 1556/11 E, EFG 2012 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08
    Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass in jedem Fall die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618).
  • Drs-Bund, 09.12.2003 - BT-Drs 15/2150
    Auszug aus FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08
    Für den Gesetzgeber ist die Höhe des steuerunbelasteten Zuflusses entscheidend (BT-DrS 15/2150, Seite 23).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Die "anderen Leistungen" des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegen damit unabhängig davon vor, ob sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrend sind (so im Ergebnis z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.e; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. März 2012  12 K 74/11, nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2012  12 K 1280/08 E, EFG 2012, 1753; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 681, Rz 143; die h.M. in der Literatur, vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 22 Rz 4, 41; Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 22 Rz 38; Bauschatz in Korn, § 22 EStG Rz 94; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 88; a.A. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 277; zweifelnd Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 22 Rz 151).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

    Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1753 veröffentlichten Urteil abgewiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

    Im Übrigen dient die Revisionszulassung im Hinblick auf die von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. März 2012 12 K 74/11(nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH-Az.: X R 11/12, juris), des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 3/12, EFG 2012, 1062) und des FG Münster vom 16. Mai 2012 12 K 1280/08 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 21/12, EFG 2012, 1753) der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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