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   FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01   

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FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01 (https://dejure.org/2007,7402)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 K 1411/01 (https://dejure.org/2007,7402)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. September 2007 - 12 K 1411/01 (https://dejure.org/2007,7402)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 60 FGO, § 16 Abs 3 S 1 EStG
    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens - Prozessführungsbefugnis - keine Betriebsaufgabe allein durch Umzug eines verpachteten Einzelhandelsunternehmens in ein anderes Ladenlokal - Betriebsaufspaltung - Verpächterwahlrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG); Fortbestand des Verpächterwahlrechts bei zwischenzeitlicher Verlegung des Betriebsstandortes auf ein anderes Grundstück des Betriebsunternehmens und Einbringung des ...

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 3 S. 1; ; EStG § 15; ; EStDV § 7 Abs. 1; ; UmwStG § 34 Abs. 2; ; UmwStG § 34 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung; Ruhender Gewerbebetrieb - Verpächterwahlrecht des Besitzunternehmens bei Verlagerung des Betriebsunternehmens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verpächterwahlrecht des Besitzunternehmens bei Verlagerung des Betriebsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 448
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Im Urteil vom 11.5.1999 VIII R 72/96, BStBl II 2002, 722 führe der BFH aus, dass es für eine Betriebsunterbrechung entscheidend sei, dass die übertragenen und die verpachteten Wirtschaftsgüter die Grundlage für einen jederzeit identitätswahrend fortgeführten Betrieb sind und dass sie vom Verpächter bei Pachtende wieder zurückerworben werden können.

    Die BFH-Entscheidungen vom 15.3.2005 X R 2/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1292 und in BStBl II 2002, 722 führten zu keiner anderen rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

    Auch die BFH-Entscheidung in BStBl II 2002, 722 lasse keine andere rechtliche Einschätzung zu.

    Im Falle einer Betriebsunterbrechung gilt dasselbe (vgl. zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 722; vom 14.3.2006 VIII R 80/03, BStBl II 2006, 591, und vom 8.2.2007 IV R 65/01, BFH/NV 2007, 1004; weitere Nachweise bei Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl. 2007, § 15 Rz. 865).

    Das ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen, sondern u.a. auch dann, wenn ein Gewerbetreibender den seinem bisherigen Betrieb das Gepräge gebenden Grundbesitz vermögensverwaltend vorhält (BFH in BStBl II 2002, 722).

  • BFH, 15.03.2005 - X R 2/02

    Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Die BFH-Entscheidungen vom 15.3.2005 X R 2/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1292 und in BStBl II 2002, 722 führten zu keiner anderen rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

    Wann diese allerdings vorliegt, mache der BFH in BFH/NV 2005, 1292 maßgeblich davon abhängig, dass der Steuerpflichtige alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet.

    Keine Betriebsaufgabe - und damit keine "Zwangsprivatisierung" des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens - ist indes gegeben, wenn bei dem vormaligen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2005, 1292 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und ganz herrschenden Meinung im Schrifttum) oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung in Form des Ruhenlassens des Betriebs vorliegen und dem Betriebsunternehmen weiterhin wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Miete oder Pacht zur Nutzung überlassen werden (BFH in BStBl II 1998, 325 für den Fall der Beendigung einer - im Streitfall gegebenen - sog. echten Betriebsaufspaltung; BFH in BStBl II 2002, 527 für den Fall der Beendigung einer sog. unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung).

    Liegen zunächst die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und zugleich einer - aus Rechtsgründen subsidiären - Betriebsverpachtung im Ganzen vor und entfallen sodann die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, so "lebt" entsprechend den dargelegten rechtlichen Erwägungen in diesem Moment das Verpächterwahlrecht (wieder) "auf", unabhängig davon, ob es sich um eine echte oder um eine unechte Betriebsaufspaltung handelt (BFH in BFH/NV 2005, 1292).

    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH in BFH/NV 2005, 1292, m.w.N.).

  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Zwar führt der Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung infolge personeller und/oder sachlicher Entflechtung grundsätzlich zur Aufgabe des Gewerbebetriebs i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Besitzunternehmen und damit zur Versteuerung der stillen Reserven (z.B. BFH-Urteile vom 23.4.1996 VIII R 13/95, BStBl II 1998, 325, und vom 17.4.2002 X R 8/00, BStBl II 2002, 527).

    Keine Betriebsaufgabe - und damit keine "Zwangsprivatisierung" des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens - ist indes gegeben, wenn bei dem vormaligen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2005, 1292 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und ganz herrschenden Meinung im Schrifttum) oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung in Form des Ruhenlassens des Betriebs vorliegen und dem Betriebsunternehmen weiterhin wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Miete oder Pacht zur Nutzung überlassen werden (BFH in BStBl II 1998, 325 für den Fall der Beendigung einer - im Streitfall gegebenen - sog. echten Betriebsaufspaltung; BFH in BStBl II 2002, 527 für den Fall der Beendigung einer sog. unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung).

    Zwar ist dem Finanzamt zuzugeben, dass die Rechtsprechung des BFH die Gewährung des Verpächterwahlrechts stets davon abhängig gemacht hat, dass der Verpächter (oder sein unentgeltlicher Rechtsnachfolger) den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses "identitätswahrend" fortführen kann (BFH in BStBl II 2002, 527, m.w.N.), was dann nicht der Fall ist, wenn der Vermieter oder Verpächter wesentliche Teile seines Betriebsvermögens veräußert (BFH in BStBl II 1998, 388), oder wenn wesentliche Teile des Betriebsvermögens so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können.

    Da es letztlich darum geht, einer objektiv nicht vom Unternehmer veranlassten, subjektiv nicht von ihm gewollten und wegen sichergestellter Besteuerung der stillen Reserven nicht notwendigen Zwangsbetriebsaufgabe vorzubeugen, kann bei einer Betriebsaufspaltung ein Besitzunternehmer in Bezug auf die Betriebsaufgabe nicht anders behandelt werden als ein aktiv tätiger Unternehmer, der die Besteuerung der stillen Reserven problemlos bis zum "Sankt-Nimmerleins-Tag" verschieben kann, wenn er den Betrieb als Ganzen verpachtet (Wendt, Anmerkung zum BFH-Urteil in BStBl II 2002, 527; Finanz-Rundschau 2002, 626).

  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Im Falle einer Betriebsunterbrechung gilt dasselbe (vgl. zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 722; vom 14.3.2006 VIII R 80/03, BStBl II 2006, 591, und vom 8.2.2007 IV R 65/01, BFH/NV 2007, 1004; weitere Nachweise bei Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl. 2007, § 15 Rz. 865).

    Dabei umfasst die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde (BFH in BFH/NV 2007, 1004).

    Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern er eröffnet einen anderen (z.B. BFH-Urteile vom 19.1.1983 I R 84/79, BStBl II 1983, 412, vom 15.10.1987 IV R 91/85, BStBl II 1988, 257, vom 18.9.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133, vom 20.1.2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, in BFH/NV 2007, 1004).

    Wie bei der Betriebsverpachtung - als Unterfall der Betriebsunterbrechung - geht die Rechtsprechung aus Gründen des Nachweises auch hier von einer Fortsetzungsabsicht aus, solange die Wiederaufnahme des Betriebs objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1004).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Auch die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts seien im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 24.9.1998 IV R 1/98, BStBI II 1999, 55 erfüllt.

    Mit dem Urteil in BStBl II 1999, 55 habe der BFH klargestellt, dass - ebenso wie bei der Selbstnutzung - auch zwecks Verpachtung hinzuerworbene Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen und Betriebsvermögen würden.

    Denn auch ein (bilanzierender) Verpachtungsbetrieb hat ein Betriebsvermögen, das sich während der Zeit, in der der Betrieb verpachtet ist, verändern kann (z.B. durch die Entnahme vorhandener oder die Einlage neu angeschaffter und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlassenen Wirtschaftsgüter; vgl. dazu die BFH-Urteile vom 26.3.1991 VIII R 104/87, BFH/NV 1991, 671, und in BStBl II 1999, 55).

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Im Falle einer Betriebsunterbrechung gilt dasselbe (vgl. zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 722; vom 14.3.2006 VIII R 80/03, BStBl II 2006, 591, und vom 8.2.2007 IV R 65/01, BFH/NV 2007, 1004; weitere Nachweise bei Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl. 2007, § 15 Rz. 865).

    Das "Ruhen des Betriebs" als Betriebsunterbrechung im engeren Sinn, d.h. ohne Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFHUrteile vom 26.2.1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561, und in BStBl II 2006, 591).

  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Denn bei einem Einzelhandelsunternehmen in Gestalt eines Ladengeschäfts stellt das Betriebsgrundstück regelmäßig - anders z.B. als bei einem Produktionsbetrieb - die einzige wesentliche Betriebsgrundlage dar (z.B. BFH-Urteile vom 17.4.1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388; vom 11.2.1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198, und vom 30.11.2005 X R 37/05, BFH/NV 2006, 1451).

    Sie muss jedoch erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven versteuert werden (vgl. zum Vorstehenden BFH in BFH/NV 1999, 1198).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern er eröffnet einen anderen (z.B. BFH-Urteile vom 19.1.1983 I R 84/79, BStBl II 1983, 412, vom 15.10.1987 IV R 91/85, BStBl II 1988, 257, vom 18.9.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133, vom 20.1.2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, in BFH/NV 2007, 1004).

    Dieser Fall ist mit den vom Finanzamt angeführten Entscheidungen zur Zwangsbetriebsaufgabe bei der Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen anlässlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebes (z.B. Urteile in BStBl II 1988, 257 und in BStBl II 2003, 133) nicht vergleichbar.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern er eröffnet einen anderen (z.B. BFH-Urteile vom 19.1.1983 I R 84/79, BStBl II 1983, 412, vom 15.10.1987 IV R 91/85, BStBl II 1988, 257, vom 18.9.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133, vom 20.1.2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, in BFH/NV 2007, 1004).

    Dieser Fall ist mit den vom Finanzamt angeführten Entscheidungen zur Zwangsbetriebsaufgabe bei der Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen anlässlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebes (z.B. Urteile in BStBl II 1988, 257 und in BStBl II 2003, 133) nicht vergleichbar.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
    Zwar führt der Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung infolge personeller und/oder sachlicher Entflechtung grundsätzlich zur Aufgabe des Gewerbebetriebs i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Besitzunternehmen und damit zur Versteuerung der stillen Reserven (z.B. BFH-Urteile vom 23.4.1996 VIII R 13/95, BStBl II 1998, 325, und vom 17.4.2002 X R 8/00, BStBl II 2002, 527).

    Keine Betriebsaufgabe - und damit keine "Zwangsprivatisierung" des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens - ist indes gegeben, wenn bei dem vormaligen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2005, 1292 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und ganz herrschenden Meinung im Schrifttum) oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung in Form des Ruhenlassens des Betriebs vorliegen und dem Betriebsunternehmen weiterhin wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Miete oder Pacht zur Nutzung überlassen werden (BFH in BStBl II 1998, 325 für den Fall der Beendigung einer - im Streitfall gegebenen - sog. echten Betriebsaufspaltung; BFH in BStBl II 2002, 527 für den Fall der Beendigung einer sog. unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung).

  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 30.11.2005 - X R 37/05

    Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 35/03

    LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

  • BFH, 19.06.2001 - X R 48/96

    Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Pachtvertrag -

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00

    Reinvestitionsrücklage bei Land- und Forstwirten

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 100/86

    Umwandlung eines Gaststättenanwesens in Privatvermögen - Verkauf von

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 29/94

    Wesentlichkeit einer Beteiligung

  • BFH, 03.10.1984 - I R 116/81

    Zur Abgrenzung der Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung von der

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 104/87

    Einordnung der Verpachtung eines Gastwirtschaftsbetriebs als Betriebsaufgabe

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

  • BFH, 19.02.2004 - III R 1/03

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

  • BFH, 12.10.2005 - X R 35/04

    Personengesellschaft zwischen nahen Angehörigen; Einbringung Einzelunternehmen

  • FG Schleswig-Holstein, 17.11.1999 - I 373/98

    Verpächterwahlrecht nach Betriebsaufspaltung?

  • FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91

    Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe bei Verpachtung

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 142/09

    Keine Bindungswirkung der Feststellungen des Lagefinanzamtes für das

    Letzteres wäre indes dann der Fall gewesen, wenn Herr A seinen verpachteten Gewerbebetrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in die GbR zu Buchwerten eingebracht hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 01. April 2010 IV B 84/09, BFH/NV 2010, 1450; BFH-Urteil vom 20. Juni 1989 VII R 100/86, a.a.O., Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. September 2007 12 K 1411/01, EFG 2008, 448).
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