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   FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01   

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https://dejure.org/2005,6943
FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01 (https://dejure.org/2005,6943)
FG Köln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 12 K 1849/01 (https://dejure.org/2005,6943)
FG Köln, Entscheidung vom 31. August 2005 - 12 K 1849/01 (https://dejure.org/2005,6943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 920
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01
    Auch dieser Fünf-Jahres-Zeitraum ist jedoch keine starre Grenze (BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, 546, BStBl II 1990, 1060; vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, unter 4. c., m.w.N.).

    Die Anzahl der verkauften Objekte kann den Schluss rechtfertigen, dass auch Objekte in den Grundstückshandel mit einbezogen werden müssen, bei denen dieser Zeitraum überschritten ist (Urteile in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060; in BFH/NV 1992, 464, 466; vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657).

    Dann kann für Gewerblichkeit eine höhere Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums, aber auch eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich sprechen (Urteile in BFHE 161, 543, 546, BStBl II 1990, 1060; in BFHE 165, 521, 524, BStBl II 1992, 135; in BFH/NV 1992, 464, 464 f., und in BFH/NV 1993, 656).

    Diese Beurteilung gilt auch für Fälle, in denen zwar in dem Fünf-Jahres-Zeitraum weniger als vier Objekte veräußert werden, sich aber in der Folgezeit weitere Veräußerungen planmäßig anschließen (BFHE 161, 543, 546, BStBl II 1990, 1060).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01
    Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 verweist.

    Sie stellt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit keine Mindestgrenze dar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    Der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5.) jedoch betont, dass der Drei-Objekt-Grenze nur eine indizielle Bedeutung zukommt und auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können.

    Soweit der X. Senat des BFH die Auffassung vertreten hat, dass die Drei-Objekt-Grenze nur für den reinen Handel und nicht auf Fälle der Veräußerung nach Bebauung anzuwenden sei (Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332), ist ihm der Große Senat des BFH (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) nicht gefolgt.

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -in der Regel fünf Jahre- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).

    Dann kann für Gewerblichkeit eine höhere Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums, aber auch eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich sprechen (Urteile in BFHE 161, 543, 546, BStBl II 1990, 1060; in BFHE 165, 521, 524, BStBl II 1992, 135; in BFH/NV 1992, 464, 464 f., und in BFH/NV 1993, 656).

    Unter Einbeziehung der Anschaffung oder Errichtung eines Einzelobjekts kann sich ein -ebenfalls nicht strikt zu handhabender- Beurteilungszeitraum von zehn Jahren ergeben (Urteil in BFHE 165, 521, 524, BStBl II 1992, 135).

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