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   VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13   

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https://dejure.org/2014,8097
VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13 (https://dejure.org/2014,8097)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2014 - 12 K 2584/13 (https://dejure.org/2014,8097)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07. April 2014 - 12 K 2584/13 (https://dejure.org/2014,8097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu einem Benutzungsentgelt für den Einsatz eines Rettungswagens und eines Notarztes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Rettungsdienstes - Mahnbescheid; Notarzt; Rettungsdienstgesetz; Benutzungsentgelt; Notarzt; öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Mangel; Schlechtleistung; Prozesszinsen; Rechtshängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Notarztrecht: Liquidation

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Eine Sache ist nämlich nur "alsbald" abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 05.02.2009, NJW 2009, 1213).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2004 - 1 W 47/03

    Rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg: Haftung für Fehler beim

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Dem steht nicht entgegen, dass bei Notarzteinsätzen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (gegen den Staat) entstehen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 02.02.2004, NJW 2004, 2987).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2005 - 1 U 112/05

    Berufungsverfahren: Statthaftigkeit eines zweiten Versäumnisurteiles bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Der Mahnbescheid wird als Vollstreckungstitel hier durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.10.2005 - 1 U 112/05 - juris).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13

    Zum intertemporalen Anwendungsbereich der Neufassung des § 32b ZPO

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte.
  • OLG Koblenz, 10.10.2012 - 5 U 1505/11

    Rechtliche Einordnung eines Zahnarztvertrages; Rechte des Patienten bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Bei einem Dienstvertrag kommt aber eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 10.10.2012 - 5 U 1505/11 - juris).
  • VG Schwerin, 19.06.2013 - 7 A 1809/12

    Zahlungsklage der Trägerin des öffentlichen Rettungsdienstes auf Entgeltzahlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Sofern der Beklagte keine entsprechende Vollmacht hatte, kam das Benutzungsverhältnis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog) des Klägers für die Mutter des Beklagten zustande (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 - 7 A 1809/12 - juris).
  • VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00

    Notfallrettung; Vereinbarung der Benutzungsentgelte

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366).
  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13
    Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht der Beschluss des BGH vom 17.12.2009 (III ZB 47/09, juris) entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2019 - 2 S 1972/18

    Vergütung des am Rettungsdienst mitwirkenden Arztes als Bestandteil des

    33 Die Vergütung des am Rettungsdienst mitwirkenden Arztes ist jedoch - entgegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 07.04.2014 - 12 K 2584/13 - juris - Leitsatz 1) - kein Bestandteil des Benutzungsentgeltes gemäß § 28 RDG.
  • VG Neustadt, 10.03.2015 - 5 K 836/14

    Aufwendungsersatzanspruch wegen Leistungen des Rettungsdienstes;

    Zur Begründung wird auf § 28 Abs. 7 RettDG Baden-Württemberg abgestellt, wonach die vereinbarten und festgesetzten Benutzungsentgelte für alle Benutzer verbindlich sind (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014, 12 K 2584/13, juris, Rn. 17).

    Die Streitsache gilt dabei gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, denn sie wurde alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten an das Amtsgericht abgegeben (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014, a.a.O, juris Rn 28 m.w.N.).

  • VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17

    Verwaltungsrechtsweg für Aufwendungsersatzansprüche einer juristischen Person des

    Für die Leistungsbeziehung zu privaten, unmittelbaren Selbstzahlern gilt aber, dass ein Rettungseinsatz - sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zugrunde liegt - jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB entstehen lässt (VG Neustadt/W., Urteil vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW - Beschluss vom 18. April 2017 - 5 K 1080/16.NW - m.w.N.), weil das Geschäft dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24. Mai 2016 - 1 A 122/14 -, Rn. 34, juris,), es sich um ein "auch fremdes" Geschäft handelt und es im Rettungsdienstgesetz gerade an einer abschließenden Regelung fehlt, aus der sich die Berechtigung zur Erhebung des Benutzungsentgelts gegenüber den Leistungsempfängern ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rn 24; VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014 - 12 K 2584/13 -, Rn 19, juris).
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