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   FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98   

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FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98 (https://dejure.org/2006,10555)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 12 K 277/98 (https://dejure.org/2006,10555)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2006 - 12 K 277/98 (https://dejure.org/2006,10555)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 § 7
    Betriebsaufspaltung; Gewerbesteuerpflicht bezüglich des Gewinns aus der Veräußerung von Bezugsrechten an einer GmbH; Stuttgarter Verfahren

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1 § 7
    Betriebsaufspaltung; Gewerbesteuerpflicht bezüglich des Gewinns aus der Veräußerung von Bezugsrechten an einer GmbH; Stuttgarter Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerpflicht bezüglich des Gewinns aus der Veräußerung von Bezugsrechten an einer GmbH - Stuttgarter Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Sodann haben die Gesellschafter der Klägerin mit der Beitrittsvereinbarung vom 6. Dezember 1991 und dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung über ihr Recht zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung zugunsten der C verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005, VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762, unter II. 1. b).

    Allerdings wird die Zahlung eines Agios an die Gesellschaft selbst auch sonst erst dann und insoweit zu einem Entgelt an die Altgesellschafter für die Einräumung des Bezugsrechts, als es in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung an diese ausgezahlt wird oder ihnen auf andere Weise zufließt (BFH-Urteil vom 19. April 2005, VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762, unter II. 1. c, aa, m. w. Nachw.).

    Hierfür spricht, dass weder die Gesellschafter der Klägerin der C noch - umgekehrt - die C den Gesellschaftern der Klägerin etwas zu verschenken hatten (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005, VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762, unter II. 1. c, bb).

    Für diese Annahme des Senats spricht vor allem der Umstand, dass der Betrag von 10 Mio. DM, den die D für den Erwerb von 328.000 der Geschäftsanteile gezahlt hat, den Wert der insgesamt schließlich vorhandenen 994.000 Geschäftsanteile und damit den Unternehmenswert der P-GmbH mit 30, 3 Mio. DM errechnen lässt und dass auch die D als eine der P-GmbH oder deren bisherigen Gesellschaftern "nicht nahe stehende Person nichts zu verschenken hatte" (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005, VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762, unter II. 1. c, bb).

  • BFH, 28.04.2004 - I R 20/03

    Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Möglicherweise kann auch im Streitfall angenommen werden, dass ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises diesen Aufwand in voller Höhe ansetzen würde, wenn er den Betrieb unverändert fortführen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 20/03, BFH/NV 2005, 19 unter B. I. 3. c, m. w. Nachw.).

    Maßgebend wäre dann nicht, dass den Anschaffungskosten (zunächst) kein gleichwertiges Betriebsvermögen (mehr) gegenüberstehen würde, sondern vielmehr - und insoweit wie von der Klägerin geltend gemacht - die Ertragslage und die Ertragsaussichten sowie die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens für die Wertzumessung (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 20/03, BFH/NV 2005, 19 unter B. I. 3. c, m. w. Nachw.).

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft wenigstens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 19. März 2002, VIII R 57/99, BStBl II 2002, 662, unter II. B. 2., m. w. Nachw.).

    Eine besondere Gestaltung des Grundstücks für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 19. März 2002, VIII R 57/99, BStBl II 2002, 662, unter II. B. 2. b, bb, m. w. Nachw.).

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Von der Vermutung, dass der für die Begründung einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille daraus folgt, dass diese Personengruppe - unabhängig von der Beteiligungshöhe und den jeweiligen Stimmrechten ihrer Mitglieder - gleich gerichtete Interessen verfolgt, ist auch auszugehen, wenn die die Betriebsgesellschaft beherrschenden Gesellschafter ihren Willen in der Besitzgesellschaft nur über die Geschäftsführungsbefugnis des einen Gesellschafters durchsetzen können (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003, VIII R 24/01, BStBl II 2003, 757, unter II. 2. b, dd, m. w. Nachw.).

    Davon ist bei einer GbR regelmäßig auszugehen; denn nach § 709 Abs. 1 BGB ist für jedes Geschäft einer GbR die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003, VIII R 24/01, BStBl II 2003, 757, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.).

  • BFH, 29.07.1998 - II B 134/97

    Geschäftsanteile - Gemeiner Wert - Ableitung aus Verkäufen - Stuttgarter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Zur Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften wiederum ist das sog. Stuttgarter Verfahren grundsätzlich ein geeignetes Verfahren (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991, II R 87/88, BStBl II 1991, 459, unter II. 2. a und vom 28. November 1991, I R 147/90 BStBl II 1992, 678, unter II. 3., jeweils m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1998, II B 134/97, BFH/NV 1999, 159).
  • BFH, 04.03.1998 - X R 151/94

    Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Ein dementsprechend handelnder Erwerber würde dem Veräußerer deshalb möglicherweise die Kosten ganz oder zum Teil erstatten, welche er bei vernünftigem kaufmännischen Handeln selbst für die Fortentwicklung der ... Technik hätte aufwenden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998, X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086 unter II. 2.).
  • BFH, 13.01.2004 - X B 78/03

    Darlegung der Zulassungsgründe bei kumulativer Begr. des FG-Urt.; Verletzung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Nach Ergehen des Urteils ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2004, X B 78/03, juris, unter 4. a, aa, m. w. Nachw.).
  • BFH, 23.11.1988 - II R 209/82

    Know-how ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es wird nur angesetzt, wenn es in

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Zu bedenken wäre insoweit wohl auch, dass auch Patente und Know-how zur Herstellung eines unter Patentschutz stehenden Erzeugnisses untrennbar miteinander verbunden und als immaterielle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens angesetzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988, II R 209/82, BStBl II 1989, 82, m. w. Nachw.), dass Spezialwissen als das Ergebnis erfinderischer Tätigkeit anderenfalls aber in den Geschäftswert eines gewerblichen Unternehmens eingehen dürfte (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987, II R 224/82, BStBl II 1988, 50, m. w. Nachw.).
  • BFH, 28.11.1991 - I R 147/90

    Zur Bewertung von eingebrachten Mitunternehmeranteilen bei Gründung einer GmbH

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Zur Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften wiederum ist das sog. Stuttgarter Verfahren grundsätzlich ein geeignetes Verfahren (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991, II R 87/88, BStBl II 1991, 459, unter II. 2. a und vom 28. November 1991, I R 147/90 BStBl II 1992, 678, unter II. 3., jeweils m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1998, II B 134/97, BFH/NV 1999, 159).
  • BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01

    GmbH-Anteile; Bewertung i. Stuttgarter Verfahren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
    Das Stuttgarter Verfahren kann als Grundlage zur Schätzung des gemeinen Werts auch für Zwecke der Einkommensteuer herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005, VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777, unter 1. a, m. w. Nachw.).
  • BFH, 28.10.1987 - II R 224/82

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Leseringe - Belieferungsrechte - Geworbene

  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

  • BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung; Einstimmigkeitserfordernis

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

  • BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07

    Anhörungsrüge nach § 133a FGO gegen Nichtzulassungsbeschwerde

    Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 20. September 2006 (12 K 277/98) mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) als unbegründet zurückgewiesen.
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