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   FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05   

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https://dejure.org/2007,14239
FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05 (https://dejure.org/2007,14239)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 K 317/05 (https://dejure.org/2007,14239)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2007 - 12 K 317/05 (https://dejure.org/2007,14239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anwendung der 1%-Regelung bei einem kfz-steuerlich als Lkw eingeordneten Mitsubishi L 200

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anwendung der 1%-Regelung bei einem kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw eingeordneten Mitsubishi L 200 (K60T); Aufrechterhaltung des Erfahrungssatzes einer möglichen Privatnutzung bei Fehlen eines klassischen Lastkraftwagens; Berechnung der Höhe der privaten Nutzung eines ...

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
    1 %-Regelung; Kfz Privatnutzung - Anwendung der 1 %-Regelung bei Kfz-steuerlich als Lkw eingeordnetem Pkw

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung der 1 %-Regelung bei Kfz-steuerlich als Lkw eingeordnetem Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung der 1%-Regelung bei einem kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw eingeordneten Mitsubishi L 200 (K60T); Aufrechterhaltung des Erfahrungssatzes einer möglichen Privatnutzung bei Fehlen eines klassischen Lastkraftwagens; Berechnung der Höhe der privaten Nutzung eines ...

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 198
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    Denn die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Pkw auch tatsächlich privat mit benutzt wird, wenn eine derartige Mitbenutzung möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2002 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472 sowie BFH-Beschluss vom 11. Juli 2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).

    Der allgemeine Erfahrungssatz, dass Personenkraftwagen und Krafträder typischerweise für private Zwecke mit genutzt werden, lässt sich jedoch, wie der BFH mit Urteil vom 13. Februar 2003 (X R 23/01, BStBl II 2003, S. 472) festgestellt hat, nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen anwenden.

    Entscheidend ist für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vielmehr die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, S. 472).

    Da der Mitsubishi L 200 sowohl zum Transport von Gütern als auch Personen eingesetzt werden kann und hierzu auch bestimmt und eingerichtet war, handelt es sich um ein Kombinationsfahrzeug, dass keine Nähe zum klassischen Lkw oder der Zugmaschine aufweist (so auch der BFH im Urteil vom 13. Februar 2003 - X R 23/01, BStBl. II 2003, 472 für Geländewagen mit 5 Fahrgastplätzen und Gesamtgewicht von 2.950 kg).

    Der Umstand, dass den Klägern neben dem Mitsubishi L 200 auch weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung standen, ist für die grundsätzliche Anwendbarkeit der 1 v.H.-Regelung ohne Bedeutung (so der BFH im Urteil vom 13. Februar 2003 - X R 23/01, BStBl. II 2003, 472).

  • BFH, 11.07.2005 - X B 11/05

    1%-Regelung; private Pkw-Nutzung bei Geländewagen; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    Insofern gelten allerdings die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis; vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 - VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 sowievom 11. Juli 2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).

    Denn die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Pkw auch tatsächlich privat mit benutzt wird, wenn eine derartige Mitbenutzung möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2002 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472 sowie BFH-Beschluss vom 11. Juli 2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).

  • BFH, 18.10.2007 - VIII B 212/06

    Nachweis der fehlenden Privatnutzung eines Pkw

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    Dies unterscheidet den Streitfall im Übrigen von dem vom FG Berlin entschiedenen Fall (Urteil vom 14. August 2006 - 8 K 8004/04, n.v.: Mercedes Vito als Lkw; Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, Az. des BFH: VIII B 212/06, vormals IV B 108/06).
  • BFH, 27.10.2005 - VI B 43/05

    Annahme einer Privatnutzung des Betriebs-Pkw bei Nutzungsverbot

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    Insofern gelten allerdings die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis; vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 - VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 sowievom 11. Juli 2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).
  • FG Berlin, 14.08.2006 - 8 K 8004/04

    Keine Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge, die als Lastkraftwagen genutzt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    Dies unterscheidet den Streitfall im Übrigen von dem vom FG Berlin entschiedenen Fall (Urteil vom 14. August 2006 - 8 K 8004/04, n.v.: Mercedes Vito als Lkw; Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, Az. des BFH: VIII B 212/06, vormals IV B 108/06).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, reicht daher die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, nicht aus, um die Anwendung der 1 v.H. - Regelung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 - III R 59/98, BStBl. II 2000, 273).
  • BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    Wie der BFH im Beschluss vom 26. Oktober 2006 (VII B 135/06, BFH/NV 2007, 770) ausgeführt hat, ist die Einstufung als Pkw eines Pickup der Marke Mitsubishi mit Doppelkabine, ausgestattet mit fünf Sitzplätzen, bei dem die offene Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten nutzbaren Ladefläche, und bei dem die Zuladungsmöglichkeit ca. 32 v.H. des Gesamtsgewichts beträgt, rechtlich nicht bedenklich.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 34/07

    Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
    In diesem Streitfall war der streitbefangenen Mercedes Vito lediglich zum Transport von Gütern eingerichtet und bestimmt (siehe auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 1 K 81704, 1nformation StW 2007, 442; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 34/07 zur Anwendung der 1 v.H.-Regelung bei einem Opel Combo mit aufwendiger Aufschrift und Ausstattung mit Werkzeug).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 KR 2367/04

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - keine Beitragspflicht des geldwerten Vorteils

    Insofern gelten nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis; vgl. BFH - Beschluss vom 27.10.2005 - VI B 43/05 - und vom 11.07.2005 - X B 11/05; Niedersächsisches Finanzgericht vom 19.09.2007 - 12 K 317/05 -).
  • FG München, 04.08.2008 - 7 K 3056/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private Nutzung des betrieblichen Kfz durch

    Das Gericht folgt dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2007 12 K 317/05, EFG 2008, 198 und verweist hinsichtlich der Einzelheiten auf die dort genannten Gründe.
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