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   OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96   

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OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96 (https://dejure.org/1997,2435)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.06.1997 - 12 K 325/96 (https://dejure.org/1997,2435)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juni 1997 - 12 K 325/96 (https://dejure.org/1997,2435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 2 LuftVG; § 6 Abs. 3 LuftVG; § 40 LuftVZO
    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher Lärm; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Widerruf einer Flughafengenehmigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher Lärm; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Widerruf einer Flughafengenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Hiervon unberührt bleibt, daß das Fluglärmminimierungsgebot des § 29 b LuftVG , namentlich der hervorgehobene Schutz der Nachtruhe der Bevölkerung, normativ die Bedeutung des Belanges eines Schutzes der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm bei der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung verstärkt, ohne indes als Abwägungsergebnis ein Nachtflugverbot vorzugeben (s. dann BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ; s.a. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, § 29 b RdNr. 3).

    Dann aber bedarf hier nicht der Erörterung, in welchem Umfange die Planfeststellungsbehörde in Fällen, in denen sie nicht über den Flughafen insgesamt, sondern lediglich über eine Erweiterung zu befinden hat, zur Bewältigung der durch die Erweiterung bewirkten Lärmproblematik in selbem Umfange unmittelbar geltende Betriebsregelungen treffen kann wie bei der Erstanlage eines Verkehrsflughafens (zu Nachtflugbeschränkungen unter Anordnung eines "Bewegungskontingents" als möglicher Regelung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bei der Erstanlage eines Verkehrsflughafens s. BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 604) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ; auch kann offen bleiben, ob die von dem Kläger angestrebten weitergehenden Beschränkungen, welche sich auf den Flughafenbetrieb beziehen (bewegungsfreie Kernzeit; Bewegungskontingent) und im Planfeststellungsverfahren ihre Grundlage nicht in § 9 LuftVG , sondern in § 8 i.V.m. § 6 Abs. 4 LuftVG finden, zu den "Vorkehrungen" gehören, die ein Betroffener bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 VwVfG von der Planfeststellungsbehörde verlangen kann.

    Diese sind dann allerdings nicht - als an den Flughafenbetreiber gerichtete und von diesem umzusetzende - Schutzauflage nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu bewerten; vielmehr sind betriebsregelnde Beschränkungen des Flughafenbetriebes (zu denen insb. auch Nachtflugregelungen mit Lärm- oder Bewegungskontingentierung gehören können) als Mittel der Problembewältigung durch die Planfeststellungsbehörde selbst im Planfeststellungsbeschluß anzuordnen, wobei Rechtsgrundlage § 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 604) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] .

    Soweit aktiver Lärmschutz etwa schon durch die Betriebsregelungen der dem Planfeststellungsverfahren vorgelagerten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bewirkt wird, darf die Planfeststellungsbehörde hiervon ausgehen (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ).

    Der Senat kann dies letztlich aber im vorliegenden Verfahren offenlassen, weil er - insoweit zugunsten des Klägers - bei einer Orientierung am Planfeststellungsrecht auf die für ein durch Fluglärm bereits vorbelastetes Gebiet heranzuziehende "Auflagenschwelle" abstellt, also jene Schwelle, bei deren Überschreitung eine Belastung durch Fluglärm nicht ohne Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 2 LuftVG durch eine (rechtsfehlerfreie) planerische Abwägung überwunden werden kann (s. m.w.N. - s. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79/76 u.a. -, NJW 1979, 64, 69 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] = BVerwGE 56, 110, 123 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] ; Urt. v. 29. Januar 1991 - 3 C 51/89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 604) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] .

    Dies anerkennt auch § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG , der indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade kein allgemeines Verbot nächtlicher Flugbewegungen enthält (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ) hat hierzu - insoweit den BayVGH in seiner Ablehnung eines weitergehenden Schutzzieles bestätigend - ausgeführt:.

    Dieses Kriterium hat sich in der Rechtsprechung und der Praxis der Planfeststellung als ein tauglicher und dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechender Anhaltspunkt für die Bewertung fluglärmbedingter nächtlicher Schlafstörungen durchgesetzt (so noch jüngst OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - (unter Würdigung der Studie von de Jong, Bundesgesundheitsblatt 1992, 126 ff, nach der Einwirkungen auf die Schlafstruktur bereits bei 35 db(A), erste Aufwachreaktionen bei einem Maximalpegel von 40 db(A) festzustellen seien); OVG NRW, Urt. v. 29. September 1994 - 20 D 28/91.AK-, UA S. 17; s.a. BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ).

    einzustellen sind der jeweilige Gebietscharakter und eine tatsächliche oder plangegebene Vorbelastung, aber auch weitere Faktoren wie die Stärke, die Dauer, die Häufigkeit, die Tageszeit des Auftretens, die Frequenzzusammensetzung, die Auffälligkeit, der Informationsgehalt, die (allgemeine) Ortsüblichkeit, die (individuelle) Gewöhnung, die subjektive Befindlichkeit des Betroffenen, die subjektiv angenommene Vermeidbarkeit des Geräusches und der soziale Sypmathiewert der Geräuschquelle (s. - m.w.N. - Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 9 LuftVG Rn. 51, 55; BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 1991 - BVerwG CB 1.90 -, NVw-RR 1991, 129, 132; Urt. v. 29.1.1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ).

    Für den Neubau des Flughafen München II ist für den Nachtschutz das sog. Jansen-Kriterium herangezogen und - wie dargelegt - vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.1. 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ) bestätigt worden; die dort zusätzlich festgelegte Bewegungskontingentierung liegt zudem - ohne daß dies hier ausschlaggebend wäre - auch ohne Berücksichtigung der zugelassenen Ausnahmen deutlich über dem tatsächlichen Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen der Beigeladenen.

    Die Vereinbarung ist auch nicht deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie allein die Kosten des Einbaues von Schallschutzeinrichtungen regelt, nicht aber die Frage, wer die Kosten für Unterhaltung, Wartung und Erneuerung etwa von Lüftungseinrichtungen zu tragen hat (s. dazu BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51/89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 618 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ; Urt. v. 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 174) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83] .

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ) ausgeführt:.

    Folglich ist in Kauf zu nehmen, daß passiver Schallschutz in der Form von Schallschutzfenstern die Anwohner nicht davor bewahrt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein (vgl. zum Fluglärm BVerwGE 87, 332 (346) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] )".

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (- BVerwG 4 C 51/89 - NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ) im Ergebnis diese Frage offengelassen und lediglich darauf hingewiesen, "daß aktiver Lärmschutz in Form von betriebsregelnden Lärmkontingenten seinerseits abwägungserhebliche und damit zu bewältigende Probleme auslöst; er beeinträchtigt im Hinblick auf seine kapazitätsbeschränkende Wirkung möglicherweise den Widmungszweck des betreffenden Flughafens oder berührt internationale Übereinkommen über die Zuteilung von Fluglinien.", eine abschließende Bewertung aber nicht vorgenommen (ähnlich OVG NRW, Urt. v. 29. September 1994 - 20 D 28/91.AK -, UA S. 15; enger wohl OVG NRW, Urt. v. 29. September 1994 - 20 D 28/91.AK -, UA S. 18 ff mit dem Hinweis, ein (nahezu absolutes) Nachtflugverbot in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr könne "nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung der Belange der Beigeladenen verhängt werden", ohne aber auf den Widmungszweck als Grenze der rechtmäßig wählbaren Mittel abzustellen).

  • BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82

    Meinungsäußerungsfreiheit eines Richters und Pflichtenkreis des Art. 33 Abs. 5 GG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Soweit der BayVGH (Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 50) ausgeführt hat, daß die der Behörde nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG obliegende Ermessensentscheidung bei nachträglichen Einschränkungen der luftrechtlichen Genehmigung der Sache nach gegenüber allen hiervon betroffenen Flughafenanliegern und nicht nur gegenüber denjenigen ergehe, die die Entscheidung möglicherweise beantragt haben, folgt dem der Senat nicht (wie hier OVG NRW, Urt. v. 29. September 1994 - 20 D 28/91.AK -, UA 11 f).

    Nicht zu entscheiden hat der Senat dabei die Frage, inwieweit eine ergänzende Anwendung des VwVfG - beschränkt auf das Verfahren und die Folgen eines (Teil)Widerrufs - in Betracht kommt; dies ist jedenfalls hinsichtlich der Rücknahme- bzw. Widerrufsfristen deswegen zu verneinen, weil der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG die Widerrufsmöglichkeit erkennbar auch und gerade zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter eröffnet hat (s. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 -, DVBl. 1996, 1439 [zu § 47 WaffG ]; s.a. BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 47; HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 1991 - 2 TH 2506/90 -, V.n.b.).

    Der Senat teilt nicht die teils in Rechtsprechung (BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 47) und - ihr folgend - im Schrifttum (Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 6 LuftVG Rn. 125) vertretene Ansicht, daß nachträgliche Beschränkungen einer erteilten Genehmigung bei späteren Lärm- und Sicherheitsproblemen bei einem Verkehrsflughafen formal in der Weise zu rechtfertigen seien, daß "Flugplatzgenehmigungen unter einem stillschweigenden Auflagenvorbehalt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ) in bezug auf die Lösung von Sicherheits- und Fluglärmproblemen stehen".

    Dem bei der gerichtlichen Überprüfung allein erheblichen, von der Rechtsordnung gesicherten Vertrauen in den Bestand einer bestandskräftigen Genehmigung trägt aus Sicht des Senats auch die Überlegung nicht hinreichend Rechnung, daß die behördlichen Erwägungen im Interesse des Lärmschutzes bei der erstmaligen Genehmigung eines Flughafens und bei nachträglichen Einschränkungen nicht den gleichen Inhalt haben sollen und im letzteren Fall zu berücksichtigen sei, daß der Betreiber des Flughafens durch den bisher uneingeschränkten Betrieb einen Vertrauensschutz erworben haben kann, daß dieser Vertrauensschutz um so schwerer wiegt, je mehr die späteren Beschränkungen an die Substanz des Flughafens heranrühren, und daß sich auf seiten der Flughafenanlieger dieser Vertrauensschutz dadurch ausdrücken soll, daß ihre Grundstücke als eingebettet anzusehen sind in eine vorbelastete Situation und nicht in demselben Maße Schutz beanspruchen können wie bislang unbelastete Grundstücke (so aber BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 47).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" in Satz 2 umschließt auch den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG neben anderen Belangen hervorgehobenen Schutz vor Fluglärm (s. BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 48; s.a. - m.w.N. - R. Hartmann, Genehmigung und Planfeststellung für Verkehrsflughäfen und Rechtsschutz Dritter, Berlin 1994, 102 ff, 108 ff, 132 ff).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung, nach der - wie auch immer die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm festzulegen ist - bereits bei der Planfeststellung danach zu differenzieren ist, ob es sich um die Erstanlage eines Flughafen handelt oder um die Veränderungen bei einem bereits bestehenden Flughafen (s. nur BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 49; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Juni 1989 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56, 62 ff; BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 -, ZLW 1984, 241, 251).

    Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß Maßnahmen des aktiven Schallschutzes rechtlich (zwingend) Vorrang vor solchen des passiven Schallschutzes einzuräumen wäre, der Beklagte daher die Gefährdungslage nicht durch die gewählte Kombination aktiver Schallschutzanordnungen und passiven Schallschutzes hätte beseitigen dürfen, weil Maßnahmen passiven Lärmschutzes erst dann ein von ihm wählbares Mittel seien, wenn Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes ausgeschlossen seien (in diese Richtung aber BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 49: "Aktiver und passiver Schallschutz verhalten sich in der Weise zueinander, daß dort, wo aktiver Lärmschutz nicht mehr möglich oder in Anbetracht der Verkehrsbedürfnisse nicht mehr vertretbar ist, passive Lärmschutzmaßnahmen einsetzen. Diese haben zugegebenermaßen den Charakter eines Notbehelfs; deshalb schließt ein Anspruch auf sie keineswegs das Recht des Bürgers aus, mittels Klagen gegen luftrechtliche Genehmigungen oder Planfeststellungen verbesserten aktiven Lärmschutz zu erstreiten").

    Der durch § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG beschränkte Schutz des Vertrauens des Flughafenbetreibers in die bestandskräftige Flughafengenehmigung ist auf der Rechtsfolgenseite nicht nur ein Belang, der - wenn auch mit erhöhtem Gewicht - in eine den gesamten Flughafenbetrieb wie bei der Erstgenehmigung bzw. -planung zur Disposition stellende umfassende Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung einzustellen ist, welche Maßnahmen zur Bewältigung nachträglich aufgetretener Fluglärmprobleme zu ergreifen sind (so wohl BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 49.).

  • OVG Bremen, 11.06.1996 - 1 G 5/94

    Klage gegen Änderungsgenehmigung für Verkehrsflughafen Bremen; Rechtfertigung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Der Senat kann offen lassen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Beklagte nach der Erteilung der erstmaligen Genehmigung im Jahre 1952 (jeweils geänderte) weitere Genehmigungen erteilt hat, welche teils nach ihrem Wortlaut eine jeweils vorangehende Genehmigung "ersetzt" haben; namentlich bedarf es keiner Entscheidung, ob für die materiellrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines (sachlich und zeitlich) unbeschränkten Nachtflugbetriebes statt auf den Zeitpunkt 8. Januar 1990 (weiterhin) abzustellen ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung im Jahre 1952 (Anhaltspunkte dafür, daß die seinerzeit erteilte Genehmigung rechtswidrig erteilt worden wäre, sind vom Kläger weder bezeichnet noch sonst ersichtlich, zumal zu diesem Zeitpunkt das Luftverkehrgesetz noch nicht in Kraft getreten war), ob das Begehren auf Teilrücknahme in dem vom Kläger bezeichneten Umfange das Begehren einschließt, die Genehmigung vom 8. Januar 1990 zurückzunehmen, soweit sie für den Nachtflugbetrieb der dieser Genehmigung beigefügten, befristeten (und zwischenzeitlich durch weitere Nachtflugregelungen ersetzten) Nachtflugregelung keinen "Anschlußregelungsvorbehalt" enthält oder ob dieses Begehren statt über ein Teilrücknahmebegehren über ein an den Planergänzungsanspruch bei unzureichenden Schutzmaßnahmen angelehnten "Genehmigungsergänzungsanspruch" zu verfolgen wäre (so wohl OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 -, nach dem der fachplanerische Grundsalz vom Vorrang des Planergänzungsanspruchs gegenüber dem Anspruch auf Planaufhebung auch für die luftverkehrsrechtliche Genehmigung gelte, soweit diese Planungsfunktion besitze).

    Dieses Kriterium hat sich in der Rechtsprechung und der Praxis der Planfeststellung als ein tauglicher und dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechender Anhaltspunkt für die Bewertung fluglärmbedingter nächtlicher Schlafstörungen durchgesetzt (so noch jüngst OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - (unter Würdigung der Studie von de Jong, Bundesgesundheitsblatt 1992, 126 ff, nach der Einwirkungen auf die Schlafstruktur bereits bei 35 db(A), erste Aufwachreaktionen bei einem Maximalpegel von 40 db(A) festzustellen seien); OVG NRW, Urt. v. 29. September 1994 - 20 D 28/91.AK-, UA S. 17; s.a. BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] ).

    bb) Soweit sich der Kläger auf die für den Flughafen Bremen getroffene Regelung und die hierauf bezogene Rechtsprechung des OVG Bremen beruft (OVG Bremen, Beschl. v. 3. November 1993 - OVG 1 (G) T 2/93 -, NVwZ-RR 1994, 189 ff; Urt. v. 11. Juni 1996 OVG 1 G 5/94 -), ist dies schon deswegen nicht übertragbar, weil in jenen Verfahren eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG im Streit stand, durch welche ein erweiterter Nachtflugverkehr genehmigt worden war.

    Das OVG Bremen hat vielmehr (Urt. v. 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 -) auf das hohe Gewicht des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit und den Erfordernissen eines überregionalen und internationalen Verkehrsflughafens hingewiesen, bei dem gerade auch dem Charterflugverkehr große Bedeutung zukomme (UA S. 19), das Verkehrsbedürfnis der Charterunternehmen an einem 17-Stunden-Umlauf anerkannt (UA S. 18), einen Anspruch auf eine 8-stündige störungsfreie Nachtruhe abgelehnt (UA S. 20), es gebilligt, daß der Beklagte hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung abwägungsfehlerfrei nur auf die Innenraumpegel bei geschlossenen Fenstern abgestellt hat (UA S. 24), und auch einen generellen Vorrang des aktiven vor dem passiven Schallschutz abgelehnt (UA S. 27 ff), indem es wegen etwaiger Berechnungs- oder Prognosefehler hinsichtlich der Lärmbelastung (Innenraum) auf zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes verwiesen hat.

    Der Kläger ist vielmehr der Beurteilung des mit der Erstellung des der Vereinbarung zugrundeliegenden Gutachtens betrauten Sachverständigen nicht entgegengetreten, daß aufgrund der Dämmwerte des Mauerwerkes bei einem massiv gebauten Haus aus dem Jahre 1900 die Einhaltung des sog. Jansen-Kriteriums gewährleistet sei; dann aber braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich ein Flughafenanwohner eine "leichtere" Bauweise und eine daraus resultierende besondere Lärmdurchlässigkeit des Mauerwerkes unabhängig davon zurechnen lassen müßte, ob diese Bauweise bauordnungsrechtlich genehmigt worden ist (so OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 -, UA S. 29).

    Bereits bei der luftverkehrsrechtlicher Planfeststellung besteht ein genereller rechtlicher Vorrang von flugbetrieblichen oder sonstigen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes gegenüber dem passiven Schallschutz nicht (s. nur BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129, 134 [BVerwG 05.10.1990 - 4 CB 1/90] (wenn auch mit dem Hinweis, daß das Auswahlermessen der Planfeststellungsbehörde zwischen Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes "gebunden" ist, "um die Belastungen der Beteiligten möglichst gering zu halten" und sie "zu bedenken" haben werde, "daß Maßnahmen des passiven Schallschutzes Nachteile im Außenwohnbereich nicht ausgleichen"); OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - 1 G 5/94 -, UA S. 18; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 9 LuftVG Rn. 49; a.A. noch die durch das Urteil des BVerwG aufgehobene Entscheidung des BayVGH, Urt. v. 27. Juli 1989 - Nr. 20 B 81 D.I -, BayVBl. 1990, 82).

    Charterflugverkehr - namentlich planmäßiger Charterverkehr - ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers kein Flugverkehr "minderen Ranges" (s. BVerwG, Urt. v. 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 22 [S. 28], das zur Begründung des hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des überregionalen Verkehrsflughafens München-Riem u.a. auf die Bedeutung des Linien- und des planmäßigen Charterverkehrs verweist; ebenso OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 -, UA S. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1989 - 5 S 3111/87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Der Senat folgt der Rechtsprechung, nach der - wie auch immer die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm festzulegen ist - bereits bei der Planfeststellung danach zu differenzieren ist, ob es sich um die Erstanlage eines Flughafen handelt oder um die Veränderungen bei einem bereits bestehenden Flughafen (s. nur BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 49; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Juni 1989 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56, 62 ff; BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 -, ZLW 1984, 241, 251).

    Die für den Ausbau des Flughafens Stuttgart (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Juni 1989 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56, 62 ff; BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 124 ff) [BVerwG 05.10.1990 - 4 B 249/89] gefundenen Regelungen, die neben einer weitreichenden Nachtflugregelung Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Finanzierung von Schallschutzfenstern in sog. Lärmsanierungs- und Lärmvorsorgegebieten) und eine Lärmfestschreibung vorsehen, sehen allerdings eine Lärmsanierung bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte vor.

    Bei dem Schutz der Außenwohnbereiche ist zudem von einer erhöhten Zumutbarkeitsschwelle auszugehen, die nicht vorrangig auf die Maximalpegel, sondern auf die Dauerschallbelastung abzustellen hat, weil es hier nicht um den Schutz ungestörten Schlafes, sondern um den einer störungsfreien Kommunikation geht; durch Fluglärm erzwungene Kommunikationspausen bewirken aber ebensowenig Gesundheitsgefährdungen wie die "Zumutung", innerhalb gewisser Grenzen die Kommunikation in die Geräuschpausen zu verlagern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Juni 1989 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56, 64).

    Für die Schutzschwelle wäre zudem zu berücksichtigen, daß sich die Nutzung der Außenwohnbereiche in den Abendstunden nicht nur passiv auf Erholung und Entspannung beschränkt, sondern auch aktive Tätigkeiten vorgenommen werden, die ihrerseits Lärm verursachen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Juni 1989 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56, 64).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1994 im Anschluß an Jansen den Gefährdungsbereich für den Tagesschutz bestimmt durch den Bereich, in dem täglich 19 Lärmereignisse mit Maximalpegeln von 99 dB(A) und mehr zu erwarten sind; an der Meßstelle 9 wurden im Jahre 1996 insgesamt weit weniger als 300 solcher Werte gemessen (davon fünf in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr), der äquivalente Dauerschallpegel hat an keinem Tag des Jahres 1996 den vom VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Juni 1989 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56, 64.) bezeichneten Wert von 75 dB(A) überschritten; dies gilt - nach den auch insoweit vom Kläger nicht angegriffenen - Meßwerten unabhängig davon, ob abgestellt wird auf den nach der AzB berechneten Dauerschallpegel 0-24 Uhr oder den mit einem Halbierungswert q=3 berechneten Wert (auch insoweit verweist der Senat auf die von der Beigeladenen vorgelegten Meßergebnisse und deren Auswertung, welche den Beteiligten unter dem 2. Juni 1997 übermittelt worden ist).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Aus der Möglichkeit der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen der ihr obliegenden Problembewältigung eine Betriebsregelung anzuordnen, ergibt sich andererseits nicht, daß die Planfeststellungsbehörde, die an die erteilte Flughafengenehmigung nicht gebunden ist, diese ungeachtet dessen in vollem Umfange in dem Planfeststellungsbeschluß selbst aufzunehmen oder nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 LuftVG festzuschreiben hat; hieran ändert nichts, daß die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG und die gem. § 8 Abs. 1 LuftVG erforderliche Planfeststellung zwar einen jeweils eigenen Regelungsbereich haben, sie aber (bei den planfeststellungsbedürftigen Flugplätzen) in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren sachlich und verfahrensmäßig miteinander verzahnt sind (BVerwGE 56, 110 (135) [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] = NJW 1979, 64; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17.).

    Diese beschränkte Prüfung entsprach allerdings dem Grundsatz, daß bei einer Änderungsplanung grundsätzlich nur die Auswirkungen in den Blick zu nehmen sind, die gerade durch die Änderung bewirkt werden, und keine Gesamtbetrachtung des geänderten Vorhabens vorzunehmen ist und die Lärmeinwirkungen, die durch einen gegebenen (rechtmäßigen) Flughafenbetrieb entstehen, zu den bei der rechtlichen Überprüfung schutzmindernd zu berücksichtigenden "Vorbelastungen" gehören (s. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79/76 u.a. -, NJW 1979, 64, 69 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] = BVerwGE 56, 110, 131 f) [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] .

    In solchen Fällen muß - gewissermaßen - nicht 'wegen', sondern 'aus Anlaß' der notwendigen Planfeststellung eine nach den Maßstäben des § 9 Abs. 2 LuftVG erforderliche Schutzmaßnahme angeordnet werden" (s. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79/76 u.a. -, NJW 1979, 64, 69 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] = BVerwGE 56, 110, 132 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] ; s.a. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 -, NJW 1980, 2368, 2371 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77] = BVerwGE 59, 259, 265 f [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77] (zu § 36 BBahnG ); eingehend M. Hermann, Schutz vor Fluglärm bei der Planung von Verkehrsflughäfen im Lichte des Verfassungsrechts, Berlin 1994, 290 ff; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 9 LuftVG Rn. 76 f.).

    Der Senat kann dies letztlich aber im vorliegenden Verfahren offenlassen, weil er - insoweit zugunsten des Klägers - bei einer Orientierung am Planfeststellungsrecht auf die für ein durch Fluglärm bereits vorbelastetes Gebiet heranzuziehende "Auflagenschwelle" abstellt, also jene Schwelle, bei deren Überschreitung eine Belastung durch Fluglärm nicht ohne Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 2 LuftVG durch eine (rechtsfehlerfreie) planerische Abwägung überwunden werden kann (s. m.w.N. - s. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79/76 u.a. -, NJW 1979, 64, 69 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] = BVerwGE 56, 110, 123 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] ; Urt. v. 29. Januar 1991 - 3 C 51/89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 604) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] .

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Dabei umfaßt der Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 GG ("körperliche Unversehrtheit") über unmittelbar somatische Folgen nächtlichen Fluglärms hinaus Beeinträchtigungen des psychischen und sozialen Wohlbefindens jedenfalls dann, wenn sie sich in Schlafstörungen äußern, und gebietet dem Gesetzgeber, seine Bürger bereits vor gesundheitsgefährdendem Fluglärm zu schützen (BVerfG; Beschl. v. 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 76 f., 82) [BVerfG 14.01.1981 - 1 BvR 612/72] .

    Keine andere Beurteilung rechtfertigt, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem "Fluglärmbeschluß" (BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, EuGRZ 1981, 225, 231) u.a. auf § 29 b LuftVG hingewiesen und ausgeführt hat:.

    Ob dem Gedanken eines "stillschweigenden" Nebenbestimmungsvorbehaltes im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes der Anwohner vor dem Hintergrund einer staatlichen Schutzpflicht (BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 76 f., 82) [BVerfG 14.01.1981 - 1 BvR 612/72] näher zu treten wäre, wenn dieser rechtlich die einzig wirksame Möglichkeit der Genehmigungsbehörde wäre, die Bevölkerung vor nachträglichen Veränderungen der Fluglärmbelastung zu schützen oder auf neuere Erkenntnisse der Fluglärmforschung zu reagieren, kann offen bleiben; denn dies ist nicht zuletzt mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG und - bei planfestgestellten Verkehrsflughäfen - auf § 75 Abs. 2 VwVfG nicht der Fall.

    Die Berufung auf verfassungsrechtliche Vorgaben vernachlässigt, daß das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, EuGRZ 1981, 225, 230 f) dem Gesetzgeber in der Frage, wie er die der öffentlichen Gewalt obliegende Pflicht, die Bürger vor gesundheitsgefährdendem Fluglärm zu schützen, einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt und ihn keineswegs vorrangig auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes verwiesen hat.

  • OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92

    Verkehrsflughafen; Unterlassung des Flugbetriebs; Luftverkehrsrechtliche Planung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Ungeachtet aller Differenzierungen im einzelnen und der Schwierigkeiten, Art und Ausmaß von Lärmwirkungen objektiv zu bestimmen und Grenzen zumutbarer Lärmbelastung zu entwickeln, ist nach den Erkenntnissen der Lärm(wirkungs)forschung erwiesen, daß Fluglärm geeignet ist, unmittelbar Gesundheitsstörungen hervorzurufen, er sich im Vorfeld akuter Gesundheitsbeeinträchtigungen gesundheitsgefährdend auswirken kann und auch solche Fluglärmimmissionen, die keine (unmittelbaren) gesundheitlichen Risiken bergen, Einwirkungen auf das (psycho-soziale) Wohlbefinden der Betroffenen etwa dadurch haben können, daß Störungen der Kommunikation bewirkt werden, Konzentrationsstörungen und Minderungen der Leistungsfähigkeit eintreten und fluglärmbedingte Schreck-, Furcht- und Angstreaktionen auftreten und die Möglichkeiten, Ruhe und Entspannung zu finden, beeinträchtigen können (eingehend - unter Auswertung der Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung - M. Hermann, Schutz vor Fluglärm bei der Planung von Verkehrsflughäfen im Lichte des Verfassungsrechts, Berlin 1994, S. 42 ff, 186 ff; aus der jüngeren Rechtsprechung s.a. - m.w.N. - OVG Berlin, Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, UA S. 48 ff; ferner Schmidt JbUTR 1990, 159, 172; BT-Drs.

    § 29 b Abs. 1 enthält indes keine selbständige Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in einen genehmigten Flughafenbetrieb, sondern setzt eine solche voraus und wirkt insoweit allein auf die Frage ein, ob die - jeweils zuständige - Behörde verpflichtet sein kann, von dieser auch Gebrauch zu machen (wie hier OVG Berlin, Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73 ff; a.A. wohl HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 1991 - 2 TH 2506/90 -, der eine nachträgliche betriebsregelnde Lärmschutzauflage am Maßstab des § 29 b LuftVG mißt und diesen als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nur deswegen verwirft, weil § 29 b LuftVG die Luftaufsichtsbehörden nur zu solchen Maßnahmen ermächtige, die nicht in den Bestand der Genehmigung des Flugplatzes eingreifen).

    Das OVG Berlin (Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73 ff) hat hierzu erkannt, daß diesem Gesetz die - nicht durch spätere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholte - Wertung des Gesetzgebers entnommen werden könne, "daß der durch den Flugbetrieb eines Flughafens hervorgerufene Lärm jedenfalls für die Bewohner der gemäß § 4 dieses Gesetzes festgesetzten, den Bereich eines äquivalenten Dauerschallpegels von 67 dB(A) bis 75 dB(A) umfassenden Lärmschutzzone 2 regelmäßig keine konkreten Gesundheitsschäden mit sich bringt, sofern die in dem Gesetz vorgeschriebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden", und daher keine Grundlage dafür gesehen, den die Schwelle einer Gesundheitsgefährdung markierenden Grenzwert mit einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) anzusetzen.

    cc) Das OVG Berlin (OVG Berlin, Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73 ff (in den hier herangezogenen Passagen nicht abgedruckt)) legt seiner Beurteilung, eine Gesundheitsgefährdung durch den ungeachtet des zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geltenden grundsätzlichen Flugverbotes auf dem Flughafen Berlin-Tegel stattfindenden Nachtflugverkehr sei auszuschließen, als Beurteilungsmaßstab ebenfalls das sog. Jansen-Kriterium zugrunde.

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 2 TH 2506/90

    FLUGPLATZ; FLUGLÄRM; LÄRMSCHUTZ; BETRIEBSBESCHRÄNKUNG; KLAGEBEFUGNIS

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    § 29 Abs. 1 LuftVG ermächtigt daher grundsätzlich nicht zu Maßnahmen, die in den Bestand der Genehmigung des Flughafens dauerhaft eingreifen (so auch - für das Verhältnis von § 6 Abs. 2 LuftVG zu Maßnahmen nach § 29 b LuftVG - HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 1991 - 2 TH 2506/90 -. Giemulla/Lau/Barton, Luftverkehrsgesetz, Kommentar (Stand: November 1996), § 6 LuftVG Rn. 46, 110; a.A. unter Berufung auf den umfassenderen Wortlaut Luckow DVBl. 1981, 1133, 1135).

    § 29 b Abs. 1 enthält indes keine selbständige Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in einen genehmigten Flughafenbetrieb, sondern setzt eine solche voraus und wirkt insoweit allein auf die Frage ein, ob die - jeweils zuständige - Behörde verpflichtet sein kann, von dieser auch Gebrauch zu machen (wie hier OVG Berlin, Urt. v. 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73 ff; a.A. wohl HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 1991 - 2 TH 2506/90 -, der eine nachträgliche betriebsregelnde Lärmschutzauflage am Maßstab des § 29 b LuftVG mißt und diesen als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nur deswegen verwirft, weil § 29 b LuftVG die Luftaufsichtsbehörden nur zu solchen Maßnahmen ermächtige, die nicht in den Bestand der Genehmigung des Flugplatzes eingreifen).

    Nicht zu entscheiden hat der Senat dabei die Frage, inwieweit eine ergänzende Anwendung des VwVfG - beschränkt auf das Verfahren und die Folgen eines (Teil)Widerrufs - in Betracht kommt; dies ist jedenfalls hinsichtlich der Rücknahme- bzw. Widerrufsfristen deswegen zu verneinen, weil der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG die Widerrufsmöglichkeit erkennbar auch und gerade zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter eröffnet hat (s. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 -, DVBl. 1996, 1439 [zu § 47 WaffG ]; s.a. BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 47; HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 1991 - 2 TH 2506/90 -, V.n.b.).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Da der Senat - zugunsten des Klägers - auf die "Auflagenschwelle" abstellt, braucht er auch nicht zu entscheiden, ob die (planfeststellungsrechtliche) Sanierungsschwelle identisch ist mit der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, welche der BGH (Beschl. v. 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 -, NJW 1986, 2423) bei einem Dauerschallpegel von 76, 5 dB(A) und plötzlichen, fast knallartigen Spitzenschallpegeln von über 100 dB(A) bis zu 112 dB(A) als überschritten gesehen hat, und kann auch sonst offen lassen, ob für die "Sanierungsschwelle" der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1/90 -, NVwZ-RR 1991, 129, 132) [BVerwG 05.10.1990 - 4 CB 1/90] zu folgen ist, nach der sie jedenfalls bei einer nach DIN 4564/3 für die sechs verkehrsreichsten Monate eines Jahres ermittelten Dauerschallbelastung von 70/60 dB(A) tags/nachts nicht erreicht sei.

    Bereits bei der luftverkehrsrechtlicher Planfeststellung besteht ein genereller rechtlicher Vorrang von flugbetrieblichen oder sonstigen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes gegenüber dem passiven Schallschutz nicht (s. nur BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129, 134 [BVerwG 05.10.1990 - 4 CB 1/90] (wenn auch mit dem Hinweis, daß das Auswahlermessen der Planfeststellungsbehörde zwischen Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes "gebunden" ist, "um die Belastungen der Beteiligten möglichst gering zu halten" und sie "zu bedenken" haben werde, "daß Maßnahmen des passiven Schallschutzes Nachteile im Außenwohnbereich nicht ausgleichen"); OVG Bremen, Urt. v. 11. Juni 1996 - 1 G 5/94 -, UA S. 18; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 9 LuftVG Rn. 49; a.A. noch die durch das Urteil des BVerwG aufgehobene Entscheidung des BayVGH, Urt. v. 27. Juli 1989 - Nr. 20 B 81 D.I -, BayVBl. 1990, 82).

  • BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung und luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96
    Gegen die Festlegung auf die Sanierungsschwelle spricht allerdings, daß sie in der Rechtsprechung (s. nur BVerwG, Beschl. v. 20. August 1990 - BVerwG 4 B 146-148/89 -, NVwZ-RR 1991, 8, 10) dahin umschrieben wird, daß der vor der Änderung oder Erweiterung bestehende Zustand bereits zu einer Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 GG ) geführt oder er im Hinblick auf das Grundeigentum ( Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ) eine Belastung bedeutet hat, die als "schwer und unerträglich" zu gelten hatte, mit der Folge, daß sich die gegebene Lärmbelastung nicht als schutzmindernd auswirkt.

    Der Planfeststellungsbeschluß für den Ausbau des Flughafens Düsseldorf (S. dazu OVG NRW, Urt. v. 28. April 1989 - 20 A 1853/87 -, ZLW 1991, 61 ff; BVerwG, Beschl. v. 20. August 1990 - BVerwG 4 B 146-148.89 -, ZLW 1991, 50 ff = NVwZ-RR 1991, 8; soweit veröffentlicht, verhalten sich diese Entscheidungen nicht zu Fragen der Schutzes vor nächtlichem Fluglärm) legt für den nächtlichen Schutz vor Fluglärm das Schutzziel von 55 dB(A) (Maximalpegel) im Rauminnern fest, wobei im Außenbereich höchstens fünf Schallereignisse pro Nacht mit über 79 dB(A) eintreten dürfen (Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 9 LuftVG Rn. 68; unklar, aber als nicht entscheidungserheblich nicht weiter aufzuklären ist, ob eine Überschreitung der Zahl nächtlicher Schallereignisse mit Maximalpegel über 79 dB(A) flugbetriebliche Regelungen nach sich ziehen soll oder dann zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu ergreifen sind, worauf deutet, daß offenbar auf den Dämmwert eines geschlossenen "Normal"fensters abgestellt wird); das Schutzziel 55 dB(A) im Innenraum entspricht im Ergebnis dem sog. Jansen-Kriterium).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • OVG Bremen, 05.11.1993 - 1 (G) T 2/93

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Neuregelungen von Flugbeschränkungen;

  • BVerwG, 27.11.1981 - 4 C 1.81

    Klagebefugnis - Nachlaßgrundstücke - Wasserbeschaffungsverband - Miterbe

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1997 - 7 C 11843/93

    Konversionsprojekt; Militärischer Flugplatz; Konversion; Frachtverkehrsgeschäft;

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

  • BGH, 30.01.1986 - III ZR 34/85

    Entschädigung von Anwohnern - Militärflughäfen - Lärmbeeinträchtigungen

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • VG Münster, 24.10.1989 - 7 K 1352/88
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 51.89

    Lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit des Zwischenhändlers -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.09.1981 - 13 A 46/81
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1989 - 20 A 1853/87
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - 20 D 16/93
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99

    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion;

    Soweit nach Angaben des Klägers in den fluglärmtechnischen Gutachten Zahlen zugrunde gelegt worden seien, die identisch seien mit denjenigen aus dem Verfahren 12 K 325/96 (über Nachtflugbeschränkungen), kann dies dahinstehen.

    Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1997 (- 12 K 325/96 -) (erneut) das/die Jansen-Kriterien bestätigt.

    Der Senat hat in diesem Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - unter Auswertung von Literatur und Rechtsprechung festgehalten, dass sich das Jansen-Kriterium als ein tauglicher und dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechender Anhaltspunkt für die Bewertung fluglärmbedingter nächtlicher Schlafstörungen durchgesetzt habe.

    Dass das Zumutbarkeitskriterium für Nachtfluglärm bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB (A) im Freien und 60 dB (A) [bzw. 55 dB (A) - mit Sicherheitsabschlag -] innen (?am Ohr des Schläfers') festzulegen ist, steht in Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie das Bundesverwaltungsgericht (auch) in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 (- BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644; zitiert nach juris) festgehalten hat: "Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde." Mit diesem Urteil vom 27. Oktober 1998 (aaO.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht das Jansen-Kriterium (erneut) zu eigen gemacht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an dem Kriterium festgehalten, und zudem strengere Anforderungen, etwa das sogenannte Maschke-Kriterium (entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren) abgelehnt: "Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel - Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen - neu festzulegen.

    Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr als Luftfahrtbehörde und der FHG gesichert (vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 09.06.1997, AZ. 12 K 325/96, S. 66 ff.).

    ..." Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil zu den Nachtflugbeschränkungen (Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 -), das der Senat sich insoweit erneut zu eigen macht, zu dem Schallschutzprogramm ausgeführt: "... Dieses Programm hat nicht schon deswegen außer Betracht zu bleiben, weil es der Beigeladenen weder als Schutzauflage nach § 9 Abs. 2 LuftVG durch die Planfeststellungsbehörde aufgegeben noch Bestandteil der bzw. Bedingung für den Fortbestand der Flughafengenehmigung ist.

    Dies gilt ferner unter Berücksichtigung der Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1997 im Verfahren 12 K 325/96, Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 26. April 1996 sei die Einhaltung des Jansen-Kriteriums (55 dB (A)) ?am Ohr des Schläfers'.

    Diese Erklärung hat der Senat wie folgt bewertet und bewertet sie nunmehr erneut ebenso: "Diese hinreichend bestimmte Auslegung der Vereinbarung haben der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durch die übereinstimmende Erklärung - deklaratorisch, bei etwa verbleibenden Auslegungszweifeln konstitutiv - dadurch bekräftigt, daß Geschäftsgrundlage der Vereinbarung die Einhaltung des sog. Jansen-Kriteriums (55 dB(A) am Ohr des Schläfers) sei."(Senatsurteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 -).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen neu festzulegen.
  • BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97

    Nachtflugbeschränkungen; Widerruf einer Flughafengenehmigung; Fluglärm;

    OVG Lüneburg vom 09.06.1997 - Az.: OVG 12 K 325/96 -.

    BVerwG 11 B 37.97 OVG 12 K 325/96.

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 7 KS 18/07

    Nachträgliche Beschränkung des Nachflugverkehrs auf einem Flughafen; Widerruf der

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage ist die mündliche Verhandlung vor dem Senat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.06.1997 - 12 K 325/96 -, juris).

    Der Erlass weiterer Auflagen für den Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen durch den Beklagten entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LuftVZO, wie der Kläger sie begehrt, bedarf eines (Teil-) Widerrufs der der Beigeladenen erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung(en) nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 LuftVZO (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.06.1997 - 12 K 325/96 -, juris Rn. 123).

    Die mit der Anwendung der §§ 29, 29b LuftVG auf bestandskräftig genehmigte bzw. planfestgestellte Flughäfen verbundenen Fragen der Gesetzeskonkurrenz (vgl. Nds OVG, Urte. v. 09.06.1997 - 12 K 325/96 - u.v. 25.6.1998 - 12 K 1418/98 -, jew. juris) bedürfen daher keiner Entscheidung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 20 D 16/14

    Klage von Anwohnern des Flughafens Köln/Bonn ohne Erfolg

    vgl. in diesem Sinne Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 -, NVwZ 1998, 850; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996 - 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73, sowie Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm, Teil I, ZLW 1998, 18 (26 f.), m. w. N.
  • VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01

    Nachträgliche Einschränkung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung - Fluglärm

    Als gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren kommt daher allein § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 4 L 154/95 - Jur. Dok. S. 10, OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - Jur. Dok. S. 35).

    In Bezug auf Lärmbeeinträchtigung lässt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Einschreiten der Genehmigungsbehörde nur unter der Voraussetzung ableiten, dass die Lärmimmissionen - sei es infolge einer Zunahme oder sei es infolge einer wissenschaftlich gebotenen Neubewertung - einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 35).

    Diese Präventivschwelle markiert Vorsorgewerte, auf die bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG nicht abgestellt werden darf (OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 44 f.).

  • VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01

    Verkehrslandeplatz, Betriebsgenehmigung, Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung,

    Als gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren kommt daher allein § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 4 L 154/95 - Jur. Dok. S. 10, OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - Jur. Dok. S. 35).

    In Bezug auf Lärmbeeinträchtigung lässt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Einschreiten der Genehmigungsbehörde nur unter der Voraussetzung ableiten, dass die Lärmimmissionen - sei es infolge einer Zunahme oder sei es infolge einer wissenschaftlich gebotenen Neubewertung - einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 35).

    Diese Präventivschwelle markiert Vorsorgewerte, auf die bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG nicht abgestellt werden darf (OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 44 f.).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

    Dem können die Kläger nicht mit Erfolg die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1999 (UPR 2000, 116 ) und des OVG Niedersachsen vom 9. Juni 1997 (12 K 325/96) entgegenhalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 117/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

    vgl. in diesem Sinne Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 -, NVwZ 1998, 850; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996 - 2 A 5.92 -, DVBl. 1997, 73, sowie Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm, Teil I, ZLW 1998, 18 (26 f.), m. w. N.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2017 - 4 MB 19/17

    Start- und Landebahn des Flugplatzes Hartenholm vorerst nicht mehr nutzbar

    § 29 Abs. 1 LuftVG ermächtigt allerdings nur zu luftfahrtbehördlichen Einzelregelungen und nicht zur teilweisen Aufhebung der Betriebsgenehmigung (OVG Münster, Urt. v. 03.06.2015 - 20 D 16/14.AK -, Juris Rn. 163) oder zu Maßnahmen, die dauerhaft in den Bestand der Genehmigung eingreifen und deshalb einer Einschränkung oder einem Widerruf der Genehmigung gleich kämen (OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1997 - 12 K 325/96 -, Juris Rn. 141 f. m.w.N.).
  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 1517/01

    Klage gegen Betriebsgenehmigung für Flughafen

  • VG Hannover, 21.09.2016 - 5 A 2227/15

    Auflage; Beauftragte für Luftaufsicht; Flugleiter; Flugplatz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 121/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

  • OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 157/00

    Voraussetzungen des gesetzlichen Besitzrechts öffentlicher Körperschaften an

  • OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 322/00

    Öffentliche Körperschaften; Körperschaften; Juristische Person; Grundstück;

  • VG Düsseldorf, 10.12.2015 - 6 K 2336/13

    Flugbetrieb auf dem "Flughafen Essen/Mülheim" rechtmäßig - Starts und Landungen

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2000 - 12 K 2117/99

    Bauliche Veränderung; Dauerschallpegel; Fluglärm; Konversion; Lärm; Maximalpegel;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1999 - 8 S 1284/98

    Rechte einer Gemeinde im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren für Flüge

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 3483/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 12 K 1418/98

    Verwirkung des Klagerechts einer einem Flughafen; Abfertigungsposition;

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 12 K 2922/97

    Entbehrlichkeit einer (zusätzlichen) luftrechtlichen; Abfertigungspositionen;

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