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   FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03 E, G   

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FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03 E, G (https://dejure.org/2005,9856)
FG Münster, Entscheidung vom 27.01.2005 - 12 K 4155/03 E, G (https://dejure.org/2005,9856)
FG Münster, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 12 K 4155/03 E, G (https://dejure.org/2005,9856)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 164 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, 2
    Bilanzänderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen - Bilanzänderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bilanzänderung nach einer Betriebsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Bildung bzw. Erhöhung einer Rücklage; Zulässigkeit einer Bilanzänderung; Auswirkung bei einer Betriebsprüfung ermittelter Mehrgewinne auf Grund nicht abziehbarer Betriebsausgaben und Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlages wegen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 2661
  • EFG 2006, 1654
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01

    Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03
    Der in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH): VIII B 161/04) zugrunde gelegte Ansatz, wonach Änderungen eines Kapitalkontos eines Gesellschafters einer Personengesellschaft die Voraussetzungen von Bilanzberichtigungen erfüllten und die dadurch bewirkten Gewinnauswirkungen durch Bilanzänderungen ausgeglichen werden könnten, sei auch auf Betriebe zu übertragen, die von Einzelpersonen geführt werden.

    Entgegen seiner Auffassung wiederspricht dieses Ergebnis nicht den Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: VIII B 161/04).

  • BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04

    Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03
    Der in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH): VIII B 161/04) zugrunde gelegte Ansatz, wonach Änderungen eines Kapitalkontos eines Gesellschafters einer Personengesellschaft die Voraussetzungen von Bilanzberichtigungen erfüllten und die dadurch bewirkten Gewinnauswirkungen durch Bilanzänderungen ausgeglichen werden könnten, sei auch auf Betriebe zu übertragen, die von Einzelpersonen geführt werden.

    Entgegen seiner Auffassung wiederspricht dieses Ergebnis nicht den Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: VIII B 161/04).

  • BFH, 11.02.1988 - IV R 19/87

    Korrektur fehlerhafter Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft durch

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03
    Diese Erwägungen beruhen auf der Rechtsprechung des BFH, nach der sich in der Vermögensbeteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft auch die Aufteilung des Betriebsvermögens der Gesellschaft widerspiegelt (vgl. BFH, Urteil vom 11.02.1988 IV R 19/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 153, 26, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1988, 825 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03
    Behauptet ein Steuerpflichtiger in einem Zeitpunkt, eine Investition zu beabsichtigen, in dem er eine tatsächlich gebildete Rücklage nach § 7g EStG wieder auflösen müsste, fehlt von Anfang an die notwendige Konkretisierung der zukünftigen Anschaffungs- und Herstellungskosten der "voraussichtlichen" Investition (BFH, Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187).
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 37/04

    Im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Landwirtsehegatten als Mitunternehmer

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03
    Der Senat kann hier offen lassen, ob er sich der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 30.06.2004 (7 K 4234/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 28, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BFH: IV R 37/04) anschließt.
  • FG Düsseldorf, 30.06.2004 - 7 K 4234/01

    Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 Einkommensteuergesetz

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03
    Der Senat kann hier offen lassen, ob er sich der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 30.06.2004 (7 K 4234/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 28, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BFH: IV R 37/04) anschließt.
  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Es entschied mit Urteil vom 27. Januar 2005 12 K 4155/03 E, G (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1654), die Betriebsprüfung habe nicht zu einer Bilanzberichtigung geführt.
  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

    Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung berührt keinen Bilanzansatz und kann daher die Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 nicht herbeiführen (ebenso FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2005 12 K 4155/03 E,G, EFG 2006, 1654; FG Hamburg, Urteil vom 8. März 2006 V 187/03, EFG 2006, 1153; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4 EStG Rz 472; a.A. Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz 1035; Korn/Strahl, EStG, § 4 Rz 448, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2007 - IV R 54/05

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung - Bescheinigung

    bb) Entgegen der im BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 587 und der vom FG vertretenen Rechtsansicht besteht ein Zusammenhang der durch den Kläger begehrten Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht nur dann, wenn ein unrichtiger Ansatz einer Bilanzposition dem Grund oder der Höhe nach gegeben ist (gl.A. im Ergebnis auch Urteile des FG Münster vom 24. März 2004 10 K 704/02 E, G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 774, nicht rechtskräftig; des FG des Landes Brandenburg vom 17. August 2005 2 K 113/04, EFG 2006, 873, nicht rechtskräftig, und des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. März 2006 1 K 30482/02, EFG 2006, 1040, nicht rechtskräftig; a.A. Urteil des FG Münster vom 27. Januar 2005 12 K 4155/03 E, G, EFG 2006, 1654, nicht rechtskräftig).
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