Rechtsprechung
FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 759/13 G, F |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abziehbarkeit von Zahlungen für spirituelle Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung als Betriebsausgaben für die Jahre 2005 - 2010
- Betriebs-Berater
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs 4
Aufwendungen für spirituelle Dienstleistungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Betriebsausgaben - Aufwendungen für spirituelle Dienstleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- nrw.de , S. 1 (Pressemitteilung)
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
- lawblog.de (Kurzinformation)
Ein guter Draht zu Gott
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Spirituelle Dienstleistungen: Kosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
- kanzlei-weinhold.de (Kurzinformation)
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleisung
Papierfundstellen
- BB 2014, 918
- EFG 2014, 630
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- FG München, 08.04.2009 - 10 K 1309/08
Teilnahme an einem Programm für Meditation und buddhistische Philosophie als …
Auszug aus FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 759/13
Auch das Finanzgericht (FG) München habe mit Urteil vom 08.04.2009 (10 K 1309/08, EFG 2009, 1297) ein kostenpflichtiges Programm zur Qualifizierung als "Instructor für Meditation und buddhistische Philosophie" als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG anerkannt. - BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84
Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben …
Auszug aus FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 759/13
Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH Urteil vom 04.03.1986 VIII R 188/84, BStBl. II 1986, 373, 374). - BFH, 23.11.1988 - X R 17/86
Aufwendungen eines Buchhändlers für eine nicht berufsspezifische Tagung als …
Auszug aus FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 759/13
Wenn jedoch die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen erfahrungsgemäß (auch) durch die Lebensführung veranlasst sind, kann nicht allein die Erklärung des Steuerpflichtigen für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben maßgebend sein, sondern es müssen objektive Anzeichen vorliegen, die auf den vom Steuerpflichtigen erklärten betrieblichen Zweck hinweisen (BFH Urteil vom 23.11.1988, X R 17/86, BStBl. II 1989, 405, 406).
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Auszug aus FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 759/13
Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Bundesfinanzhof -BFH- Beschlüsse vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817, 823; vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672, 680). - BFH, 18.12.1987 - VI R 149/81
Begriff der Berufsausbildung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Auszug aus FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 759/13
Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.1987 (VI R 149/81, BStBl. II 1988, 494) die Versagung von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beanstandet, die der Kläger für einen Kurs im Rahmen der "Wissenschaft der Kreativen Intelligenz" zur Weiterbildung zu einem "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" geltend gemacht hatte. - BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 759/13
Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Bundesfinanzhof -BFH- Beschlüsse vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817, 823; vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672, 680).
- FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15
Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen …
Die Grenzen der betrieblichen Veranlassung liegen dort, wo bereits bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb nicht mehr begründet werden kann (vgl. FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 12 K 759/13 G, F, EFG 2014, 630, rkr).