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   FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2008 - 12 K 8403/04 B   

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https://dejure.org/2008,8915
FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2008 - 12 K 8403/04 B (https://dejure.org/2008,8915)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 K 8403/04 B (https://dejure.org/2008,8915)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - 12 K 8403/04 B (https://dejure.org/2008,8915)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Gesellschaft als Folge einer Erhöhung des Umlaufvermögens durch eigene Geschäftstätigkeit in derselben Branche nach vorhergehender Auflösung; Aktivvermögen einer Gesellschaft als ausschließlicher Gegenstand des ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 4 S. 1; ; KStG § 8 Abs. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustabzug der GmbH nach Übertragung der Mehrheit der GmbH-Anteile; Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs in derselben Branche und Erhöhung nicht des Anlage-, sondern nur des Umlaufvermögens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustabzug der GmbH nach Übertragung der Mehrheit der GmbH-Anteile - Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs in derselben Branche und Erhöhung nicht des Anlage-, sondern nur des Umlaufvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Mantelkauf
    Der Mantelkauftatbestand bis einschließlich VZ 2007
    Wirtschaftliche Identität
    Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
    Mehrung des Aktivvermögens

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 723
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2008 - 12 K 8403/04
    Eine Verrechnung von Zu-und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist insoweit nicht vorzunehmen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 05. Juni 2007 - I R 105/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 2200; und I R 9/06, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2007, 2152).

    Der BFH hat dies bislang nur unter der Voraussetzung angenommen, dass gleichzeitig ein Branchenwechsel vorliegt (BFH in DStR 2007, 2152).

    Der BFH hat seine Auffassung, dass ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft eingetreten sei, damit begründet, dass derartige Betriebsvermögensänderungen bzw. -erhöhungen für das Unternehmen prägend sein könnten (BFH in DStR 2007, 2152, unter II.2.b)bb)bbb) der Gründe).

  • BFH, 01.07.2009 - I R 101/08

    Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F. - Kein Verlust der

    Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nach einer Anteilsübertragung in derselben Branche fortsetze, komme eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch die Veränderung des Umlaufvermögens nicht in Betracht (s. bereits FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2008 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723, rechtskräftig; im Anschluss an die Vorinstanz ebenso FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 13 K 787/05, EFG 2009, 967 [Revision anhängig unter Az. I R 27/09]; s. auch FG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 14. Januar 2009 12 K 8489/05 B, EFG 2009, 683, und 12 K 8293/06 B, EFG 2009, 684, jeweils rechtskräftig).
  • FG Nürnberg, 16.06.2015 - 1 K 645/12

    Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. - wirtschaftliche

    Abzüglich Positionen gem. Urteil FG Berlin Brandenburg 12 K 8403/04 B:.

    Nicht einzubeziehende Umlaufvermögensmehrungen in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei einer unverändert weiter geführten Tätigkeit ein "selbst erwirtschafteter cash flow" erzielt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2004 I R 112/03, BStBl II 2004, 1085 - dort zur Schuldentilgung verwendet-), der Bestand an Geld, Bankguthaben, Finanzanlagen bzw. die Forderungen aus Lieferung und Leistungen ansteigt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.02.2009 13 K 787/05, EFG 2009, 967; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2008 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723) oder bereits vorhandene Finanzanlagen in funktional gleichartige umgeschichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2007 I R106/05, BStBl II 2008, 986).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - 12 K 8367/05

    Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG: Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität

    Diese Erwägung greift nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb, wie hier, innerhalb derselben Branche fortsetzt, denn dann kommt eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch Veränderungen des Umlaufvermögens nicht in Betracht (Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - 12 K 8142/06

    Beibehaltung der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft im Falle

    Diese Erwägung greift nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb innerhalb derselben Branche fortsetzt, denn dann kommt eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch Veränderungen des Umlaufvermögens in aller Regel nicht in Betracht (Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - 12 K 12197/08

    Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG: kein neues Betriebsvermögen bei bloßer

    Entscheidend ist, dass Betriebsvermögensänderungen bzw. -erhöhungen in Form von selbst erwirtschaftetem Umlaufvermögen regelmäßig für ein Unternehmen nicht prägend sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2008 - 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723; vom 15. Oktober 2008 - 12 K 8367/05 B, EFG 2009, 216, Rev. BFH I R 101/08).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - 12 K 8258/06

    Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft - Kapitalerhöhung ist einem

    Diese Erwägung greift nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb innerhalb derselben Branche fortsetzt, denn dann kommt eine abweichende Prägung des Betriebsvermögens durch Veränderungen des Umlaufvermögens in aller Regel nicht in Betracht (Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723).
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