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   FG Hessen, 15.12.2004 - 12 Ko 3205/02   

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https://dejure.org/2004,14376
FG Hessen, 15.12.2004 - 12 Ko 3205/02 (https://dejure.org/2004,14376)
FG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 Ko 3205/02 (https://dejure.org/2004,14376)
FG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - 12 Ko 3205/02 (https://dejure.org/2004,14376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 Abs 1 Nr 3 FGO, § 139 Abs 1 FGO, § 139 Abs 2 FGO, § 149 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO
    Entschädigung des als Beteiligter aufgetretenen Arbeitgebers für die Zeitversäumnis eines vom Gericht als Zeugen vernommenen Arbeitnehmers - betragsbezogene Bindung an das Begehren des Erinnerungsführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung; Aufwendung; Personalkosten; Steuerberater Prüfung; Berufsrechtliche Streitigkeit; Ausfall der Arbeitskraft - Personalkosten als erstattungsfähige Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personalkosten als erstattungsfähige Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Anspruch eines Arbeitgebers und Prozessbeteiligten gegen die unterlegene Prozesspartei auf Entschädigung wegen des Verlustes der Arbeitskraft eines als Zeugen geladenen Mitarbeiters; Frage der Einordnung des ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Niedersachsen, 10.02.2004 - 6 KO 26/03

    Anspruch auf Kostenerstattung bei Wahrnehmung eines finanzgerichtlichen Termins

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2004 - 12 Ko 3205/02
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Landesfinanzministerium als Beklagter in berufsrechtlichen Streitigkeiten i.S. von § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine "Finanzbehörde" gem. § 139 Abs. 2 FGO ist und daher nach § 149 Abs. 1, § 139 Abs. 1 FGO Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann (Senatsbeschluss vom 28.7.1998 12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1423; ebenso die Beschlüsse des Finanzgerichts -FG- Brandenburg vom 6.9.1999 1 KO 997/99, EFG 1999, 1246; des Niedersächsischen FG vom 10.2.2004 6 KO 26/03, EFG 2004, 924).

    Denn die Ministerialrätin A ist im Hauptsacheverfahren nicht in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten - wie z. B. im Zusammenhang mit der Vertretung des Erinnerungsgegners im Prozess - aufgetreten (vgl. zur Frage, ob insoweit eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 155 FGO i. V. mit § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung -ZPO- zu gewähren ist, FG Niedersachsen in EFG 2004, 924), sondern als von dem gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Amtsermittlung verpflichteten Gericht geladene Zeugin.

  • FG Brandenburg, 06.09.1999 - 1 Ko 997/99

    Begriff der Finanzverwaltung; Umfang der Aufgaben der Finanzverwaltung

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2004 - 12 Ko 3205/02
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Landesfinanzministerium als Beklagter in berufsrechtlichen Streitigkeiten i.S. von § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine "Finanzbehörde" gem. § 139 Abs. 2 FGO ist und daher nach § 149 Abs. 1, § 139 Abs. 1 FGO Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann (Senatsbeschluss vom 28.7.1998 12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1423; ebenso die Beschlüsse des Finanzgerichts -FG- Brandenburg vom 6.9.1999 1 KO 997/99, EFG 1999, 1246; des Niedersächsischen FG vom 10.2.2004 6 KO 26/03, EFG 2004, 924).
  • BFH, 05.10.1971 - VII B 152/69

    Steuergerichtliches Verfahren - Zeitpunkt der Anhängigkeit - Gebühren - Auslagen

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2004 - 12 Ko 3205/02
    Wollte man der für den Zivilprozess vertretenen Auffassung folgen, wäre in Anbetracht der Tatsache, dass die Zeugin A wegen der Weiterzahlung des Gehalts tatsächlich keinen Verdienstausfall erlitten hat, zu prüfen, ob ihr nicht lediglich die sog. Nachteilsentschädigung i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG zustände (vgl. zur Bemessung der Entschädigung bei einem als Zeugen geladenen Beamten den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5.10.1971 VII B 152/69, Bundessteuerblatt II 1972, 96), was ebenfalls zu einer Herabsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen unter den vom Erinnerungsführer beantragten Betrag führen würde.
  • FG Hessen, 28.07.1998 - 12 Ko 3483/98

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von gemachten Aufwendungen für die Anreise

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2004 - 12 Ko 3205/02
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Landesfinanzministerium als Beklagter in berufsrechtlichen Streitigkeiten i.S. von § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine "Finanzbehörde" gem. § 139 Abs. 2 FGO ist und daher nach § 149 Abs. 1, § 139 Abs. 1 FGO Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann (Senatsbeschluss vom 28.7.1998 12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1423; ebenso die Beschlüsse des Finanzgerichts -FG- Brandenburg vom 6.9.1999 1 KO 997/99, EFG 1999, 1246; des Niedersächsischen FG vom 10.2.2004 6 KO 26/03, EFG 2004, 924).
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