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   OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95   

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OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95 (https://dejure.org/1996,9476)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.1996 - 12 L 182/95 (https://dejure.org/1996,9476)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 1996 - 12 L 182/95 (https://dejure.org/1996,9476)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Braunschweig - 9 A 9206/94
  • OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 492/95

    Luftfahrtunternehmen; Aufsicht; Gebühr; Ermächtigungsgrundlage;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostVO (Gebührenverzeichnis VI Nr. 17) festgelegten Gebührenrahmen wahren das Äquivalenzprinzip (Bestätigung und Fortschreibung vom NdsOVG, Urt. v. 11.9.1995 - 12 L 492/95 -, NVwZ-RR 1996, 531 f ).

    Für die in die Gebührenberechnungsformeln herangezogenen Gewichtungsfaktoren reicht aus, daß sie nach Maßgabe eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes einen hinreichenden Zusammenhang zu Art und Umfang der jeweiligen Aufsichtstätigkeit aufweisen und ausschließen, daß die Gebühr in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung steht; ein unmittelbarer Zusammenhang nach Maßgabe eines Wirklichkeitsmaßstabes oder der einzelfallbezogenen Ermittlung des konkreten Verwaltungsaufwandes auf der Grundlage einer Kostenstellenrechnung ist nicht geboten (Bestätigung und Fortschreibung vom NdsOVG, Urt. v. 11.9.1995 - 12 L 492/95 -, NVwZ-RR 1996, 531 f ).

    Für die Gebührenerhebung nicht erheblich ist, ob das Luftfahrtunternehmen als Luftfahrtechnischer Betrieb zugelassen ist (Fortschreibung vom NdsOVG, Urt. v. 11.9.1995 - 12 L 492/95 -, NVwZ-RR 1996, 531 f ).

    Es verstößt insbesondere weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, in allen Teilbereichen der Aufsichtstätigkeit das maximales Abfluggewicht - nach Gruppen gestaffelt - als Gewichtungsfaktor heranzuziehen (Bestätigung und Fortschreibung vom NdsOVG, Urt. v. 11.9.1995 - 12 L 492/95 -, NVwZ-RR 1996, 531 f ).

    In dieser Beurteilung sieht sich die Beklagte durch das Urteil des Senats vom 13. November 1995 (- 12 L 492/95 -) bestätigt.

    Die in dem Verfahren 12 L 492/95 vorgelegten Kostenstellenrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 seien nicht nachträglich gefertigt und auf mit Blick auf die anhängigen Verfahren dahin gestaltet, daß sie hohe Kosten und einen geringen Kostendeckungsgrad aufwiesen.

    Soweit die Beklagte in dem Verfahren 12 L 492/95 für die Jahre 1993/94 Kostenstellenrechnungen vorgelegt habe, sei davon auszugehen, daß diese - im Hinblick auf den Rechtsstreit - nachträglich gefertigt und nach Maßgabe des Vorbringen der Beklagten (bzw. der Vorgaben des Senats) gestaltet worden seien, sowie lediglich gegriffene und in keiner Weise konkrete, zeitnahe und damit entscheidungserhebliche Angaben erhielten.

    Der Senat hält zur Auslegung dieser Vorschrift, der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG sowie des § 9 VwKostG an den Überlegungen in seinem Urteil vom 13. November 1996 (- 12 L 492/95 -) auch insoweit fest, als sich der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1996 (- BVerwG 8 B 15.96 -) zu ihnen nicht verhält, weil entsprechende Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht worden waren.

    Dem Verwaltungsgericht ist darin beizutreten, daß gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG selbst keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s. a. BVerwG, Urt. vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 = NVwZ 1994, 1102; dazu auch Ronellenfitsch VerwArch 1995, 307, 315 ff); ebensowenig sind durchgreifende Bedenken gegen die LuftKostVO als solche (zu dem Gebührenrahmen s.u. 1.3.) erkennbar (s. - hierzu und zum folgenden - auch Urt. des Senats vom 13. November 1995 - 12 L 492/95 -, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 15.96 - rechtskräftig).

    Diese sind auf der Grundlage einer im Jahre 1989 durchgeführten Organisationsuntersuchung (und einer Nachberechnung in den Jahren 1992 und 1993) ermittelt worden, deren Methode der zuständige Bedienstete in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat und bei der die Zeitanteile der im Referat anfallenden Tätigkeiten erfaßt und nach Maßgabe durchschnittlicher Fall(aufwands)zahlen einzelnen Gebührentatbeständen zugeordnet worden sind, auf deren Grundlage dann die für typisierte Durchschnittsfälle entstehenden Kosten und hiervon ausgehend die teiltätigkeitsbereichsbezogenen Aufwendungen errechnet worden sind (s. dazu die von dem LBA vorgelegte Aufstellung "Auswertung der Fallzahlen des Referates II 2 (Stand: 05-Sep-95)" und die hierauf bezogenen Erläuterungen im Schriftsatz des LBA vom 7. September 1995 im Verfahren 12 L 492/95, welche auch der Klägerin zugänglich gemacht worden sind); für die beiden anderen Aufsichtsreferate liegen vergleichbare Daten zu den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für die Aufsichtstätigkeit weiterhin nicht vor (Schriftsatz des LBA vom 26. November 1996).

    Allerdings hat das LBA in seinem Schriftsatz vom 7.9.1995 in dem Verfahren 12 L 492/95, den es sich auch im vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht hat, für das Jahr 1991 den durchschnittlich auf die Aufsichtsführung entfallenden Verwaltungsaufwand für das Referat II/2 mit 292.260 DM errechnet; für dieses Jahr hat es aber Aufsichtsgebühren in Höhe von ca. 348.000 DM erhoben/festgesetzt, was eine Kostenüberdeckung von ca. 20 v.H. bedeutete.

    In dieser Beurteilung, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. November 1995 (- 12 L 492/95 -) vertreten hat, sieht sich der Senat durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 15.96 -) bestätigt.

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1995 (- 12 L 492/95 -) als Indikator des "wirtschaftlichen Nutzens" (auch) auf die Zahl und Masse der betriebenen Luftfahrzeuge abgestellt hat, weil diese geeignete Indikatoren für den Betriebsumfang und damit den typischerweise erzielbaren Nutzen seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Februar 1996 (- BVerwG 8 B 15.96 -) dahin erkannt, daß diese Wertung ersichtlich mit § 9 Abs. 1 VwKostG in Einklang stehe.

    Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, der von dem Senat in seinem Urteil vom 13. November 1995 (- 12 L 492/95 -) zugrundegelegte Zusammenhang zwischen Masse eines Luftfahrzeuges und erzielbarem Umsatz gehe von "offensichtlich auf falschen Sachverhaltsvoraussetzungen" aus, die der Aufklärung bedürften, und hierzu den Vergleich des mit einer Boeing 737-300 im Linienverkehr und einem Airbus A 310 im Ferienflugverkehr erzielbaren Umsatzes anführt, greift dieses Argument schon immanent nicht durch, weil beide Luftfahrzeuge ein maximales Abfluggewicht von deutlich mehr als 20 Tonnen haben.

    Dieses Vorbringen wird durch die von dem LBA in dem Verfahren 12 L 492/95 vorgelegten Kalkulationsblätter (dort Anlage 1 zum Schriftsatz vom 7. September 1995; diese sind in das vorliegende Verfahren eingeführt worden), die ihrerseits an die Personalkostensätze für Personal in nachgeordneten Bundesbehörden (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 7. September 1995) anknüpfen, gestützt.

    Diese - auf den ersten Blick nicht ohne weiteres einleuchtende - Steigerung hat das LBA indes in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 12 L 492/95 unter Erläuterung der vorgelegten Kalkulationsblätter (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 7. September 1995) für den Senat überzeugend damit erklärt, daß der - von der Masse der betriebenen Luftfahrzeuge beeinflußten - Umsatzhöhe durch den Einsatz qualifizierteren Personals Rechnung getragen wird.

    Daß eine klare und eindeutige personelle, aufbau- und ablauforganisatorische Trennung zwischen der technischen Überprüfung und der auf den luftfahrttechnischen Betrieb bezogenen Tätigkeiten des LBA nicht besteht, unterstreicht schließlich auch, daß diese Aufgaben im LBA ausweislich des vom LBA im Verfahren 12 L 492/95 vorgelegten und den Beteiligten dieses Verfahrens bekannten Geschäftsverteilungsplanes demselben Referat (Referat II/5 ) und innerhalb des Referates teils demselben Sachgebiet zugewiesen sind und teils durch dieselben Personen wahrgenommen werden (lediglich das Sachgebiet 54 wird ausschließlich für luftfahrttechnische Betriebe tätig, während bei den Sachgebieten 51, 52 und 53 sachlich und personell nicht klar zwischen Luftfahrtunternehmen und luftfahrttechnischem Betrieb unterschieden wird; auch die auf das Dezernat II/5 bezogene Kostenaufstellung (Kostenstelle 2500) differenziert nicht danach, ob technische Überprüfungsaufgaben bezogen sind auf das Luftfahrtunternehmen und dessen (funktionell) allgemeinem technischen Bereich oder dessen luftfahrttechnischen Betrieb).

  • BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 15.96

    Ausreichen eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Auslegung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Der Senat hält zur Auslegung dieser Vorschrift, der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG sowie des § 9 VwKostG an den Überlegungen in seinem Urteil vom 13. November 1996 (- 12 L 492/95 -) auch insoweit fest, als sich der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1996 (- BVerwG 8 B 15.96 -) zu ihnen nicht verhält, weil entsprechende Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht worden waren.

    Dem Verwaltungsgericht ist darin beizutreten, daß gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG selbst keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s. a. BVerwG, Urt. vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 = NVwZ 1994, 1102; dazu auch Ronellenfitsch VerwArch 1995, 307, 315 ff); ebensowenig sind durchgreifende Bedenken gegen die LuftKostVO als solche (zu dem Gebührenrahmen s.u. 1.3.) erkennbar (s. - hierzu und zum folgenden - auch Urt. des Senats vom 13. November 1995 - 12 L 492/95 -, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 15.96 - rechtskräftig).

    In dieser Beurteilung, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. November 1995 (- 12 L 492/95 -) vertreten hat, sieht sich der Senat durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 15.96 -) bestätigt.

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1995 (- 12 L 492/95 -) als Indikator des "wirtschaftlichen Nutzens" (auch) auf die Zahl und Masse der betriebenen Luftfahrzeuge abgestellt hat, weil diese geeignete Indikatoren für den Betriebsumfang und damit den typischerweise erzielbaren Nutzen seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Februar 1996 (- BVerwG 8 B 15.96 -) dahin erkannt, daß diese Wertung ersichtlich mit § 9 Abs. 1 VwKostG in Einklang stehe.

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Daß durch eine - hiernach mögliche - Überschreitung der - bezogen auf das jeweilige Luftfahrtunternehmen - tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe des wirtschaftlichen Nutzens die Aufsichtsgebühren eine prohibitive Wirkung entfalteten (s. dazu BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, 456, 457 ), schließt der Senat aus.

    Demgegenüber stellt das vom Kostendeckungsprinzip zu unterscheidende Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nach dem "ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger bestehen muß" (ebd., Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, 456, 457), auf den Einzelfall ab.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Dem Verwaltungsgericht ist darin beizutreten, daß gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG selbst keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s. a. BVerwG, Urt. vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 = NVwZ 1994, 1102; dazu auch Ronellenfitsch VerwArch 1995, 307, 315 ff); ebensowenig sind durchgreifende Bedenken gegen die LuftKostVO als solche (zu dem Gebührenrahmen s.u. 1.3.) erkennbar (s. - hierzu und zum folgenden - auch Urt. des Senats vom 13. November 1995 - 12 L 492/95 -, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 15.96 - rechtskräftig).

    Es stellt das Vorliegen einer Gebühr auch nicht in Frage, wenn die Leistung, die der Staat sich "entgelten" lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überwiegend allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden (BVerwG, Urt. vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 = NVwZ 1994, 1102; s.a. HessVGH, Beschl. v. 17. Januar 1995 - 5 TH 921/94 -, NVwZ-RR 1995, 596, 597

  • VGH Hessen, 17.01.1995 - 5 TH 921/94

    Erhebung der Flugsicherheitsgebühren - zu den Kompetenzen; Gebührenhöhe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Es stellt das Vorliegen einer Gebühr auch nicht in Frage, wenn die Leistung, die der Staat sich "entgelten" lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überwiegend allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden (BVerwG, Urt. vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 = NVwZ 1994, 1102; s.a. HessVGH, Beschl. v. 17. Januar 1995 - 5 TH 921/94 -, NVwZ-RR 1995, 596, 597 Daß der erzielbare Umsatz und damit der wirtschaftliche Nutzen - bei einer Betrachtung nach Maßgabe eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - typischerweise von der Masse des eingesetzten Luftfahrzeuges abhängt, erscheint dem Senat weiterhin plausibel und wird durch die den Beteiligten übermittelte Auswertung der von dem LBA vorgelegten Aufstellungen durch den Senat bestätigt (s.a. HessVGH, Beschl. v. 17. Januar 1995 - 5 TH 921/94 -, NVwZ-RR 1995, 596, 598: "Die Bedeutung und der wirtschaftliche Nutzen für den Halter ist jedoch bei Luftfahrzeugen offensichtlich größer als bei kleineren Luftfahrzeugen").
  • VG Münster, 11.01.1985 - 3 K 1453/84
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Der Senat folgt nicht der weitergehenden Ansicht des VG Münster (Urt. v. 11. Januar 1985 - 3 K 1543/84 -, NJW 1985, 3092, 3094), nach der eine konkrete, wenn auch überschlägige Kostenberechnung zu verlangen ist, deren wesentliche Berechnungsgrundlagen schriftlich festzuhalten sind und deren Fehlen bereits unter formalen Gesichtspunkten zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung führe.

    Dies hat der Senat indes - insoweit vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt - in seinem Urteil vom 13. November 1995 selbst für die Gebührenerhebung im Einzelfall abgelehnt und dabei auch der vom Verwaltungsgericht Münster (Urt. v. 11. Januar 1985 - 3 K 1543/84 -, NJW 1985, 3092, 3094) vertretenen Ansicht eine Absage erteilt, nach der eine konkrete, wenn auch überschlägige Kostenberechnung zu verlangen sei (UA S. 12 f).

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Das Grundgesetz läßt dem Gebührengesetzgeber bzw. dem gebührensetzenden Verordnungsgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er damit anstreben will (vgl. - m.w.N. - P. Kirchhof, HStR III, § 88 Rn. 195; s.a. BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223 f: "Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will ... Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bei der Gebührenpflichtigkeit einer staatlichen Leistung an wirtschaftliche und finanzielle Kriterien anzuknüpfen, soweit der Gebührenpflichtige der Leistung näher steht als die Allgemeinheit.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - A 14 S 2616/90

    Anfechtung einer Widerspruchsgebühr - Anforderung an die Begründung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Der Senat kann offen lassen, ob der - vom Gericht selbst als "verwaltungsfreundlich" bezeichneten - Ansicht des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 15. März 1991 - A 14 S 2616/90 -, KStZ 1991, 110, 111) zu folgen ist, nach der in diesen Fällen zur Begründung bereits der Hinweis auf die ermessensbindenden Richtlinien zur Begründung hinreicht.
  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Ein Gebührenüberschuß in dieser Größenordnung begegnete - eine auf den jeweiligen Aufsichtsbereich bezogene Betrachtung als rechtlich geboten unterstellt - allerdings Bedenken (s. BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1955 - BVerwG I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246, 252 ).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1996 - 12 L 182/95
    Unabhängig davon, ob die Klägerin sich wegen einer - aus ihrer Sicht gegebenen - gleichheitswidrigen Begünstigung der Deutschen Lufthansa bei einer für sich genommen nicht zu beanstandenden Gebührenfestsetzung auf die Verletzung eigener Rechte berufen könnte, gilt aber, daß der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt ist, wenn der Regelgeber - hier das LBA bei der Festlegung seiner Gebührenbemessungsgrundsätze - Differenzierungen, die er möglicherweise vornehmen dürfte, nicht vornimmt (BVerfG, Beschl. v. 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, BVerfGE 90, 226, 239 = NZS 1994, 417).
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 137.68

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.06.1984 - 9 A 87/82
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2004 - 7 LB 112/03

    Ausstellung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis; Gebühr für die Ausstellung

    Damit ist es unvereinbar, eine Teilgebühr für den Verwaltungsaufwand einerseits und den Gegenstandswert andererseits zu ermitteln und die beiden Teilbeträge sodann zusammenzurechnen (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.7.1988 - 1 OVG A 136/87 -, Nds. MBl. 1989, 133 (Ls); Urt. v. 2.12.1996 - 12 L 182/95 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 LB 152/02

    Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert bei der

    Insbesondere dann, wenn bei ihrer Anwendung der Gebührenrahmen regelmäßig überschritten wird und daher die "Kappungsgrenze" geradezu regelmäßig eingreift, führte das zu einer nicht zu rechtfertigenden Begünstigung der Widerspruchsführer, welche ein verwaltungsaufwendiges Verfahren bei hohem Gegenstandsinteresse betreiben, und einer damit gleichheitssatzwidrigen Belastung derjenigen Widerspruchsführer, deren Verfahren einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert, von geringem Gegenstandswertinteresse getragen ist und gleichwohl den Gebührenrahmen im Wesentlichen voll ausschöpft (vgl. zum Vorstehenden: Loeser, Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz, § 9 Anm. 4 c, S. 6 f., unter Hinweis auf Bad.-Württ.VGH, Urt. v. 8.11.1988 - 14 S 940/87 -, BWVBl 1989, 375 = GewArch 1989, 344; NdsOVG, Urt. v. 2.12.1996 - 12 L 182/95 -, Juris, unter 2.4.3 am Ende der Entscheidungsgründe).
  • VG Braunschweig, 14.05.2003 - 2 A 178/02

    Anerkennung; Fliegerärztliche Untersuchungsstelle; Rahmengebühr

    Nach dem grundlegenden Urteil des Nds. OVG vom 13.11.1995 (12 L 492/95, NVwZ-RR 1996, 531 f. Ls., vgl. auch das Urt. v. 02.12.1996 - 12 L 182/95 -) gelten dafür folgende Grundsätze:.
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