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   OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98   

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OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98 (https://dejure.org/1998,6779)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.02.1998 - 12 L 194/98 (https://dejure.org/1998,6779)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Februar 1998 - 12 L 194/98 (https://dejure.org/1998,6779)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz; Summarische Prüfung; Zulassungsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Summarische Prüfung; Zulassungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    ... Denn jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist im Rahmen der Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Anordnungsanspruches zu unterscheiden und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines (möglicherweise) nur "summarisch" festgestellten Sachverhaltes das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten bzw. zu sichernden Anspruchs strikt zu prüfen; insoweit ist für eine bloß kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage in aller Regel kein Raum (s. m.w.N. auch der Gegenansicht Eyermann/Happ, VwGO, § 123 Rn. 48); von Verfassungs wegen ist insbesondere dann eine eingehende Prüfung nicht nur der Sach-, sondern auch der Rechtslage geboten, wenn es in dem Verfahren um eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung bzw. Durchsetzung von grundrechtsrelevanten Positionen geht (BVerfGE 79, 69, 75; BVerfG [Kammer], NJW 1995, 950, 951) oder die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führte (BVerfG [Kammer], NVwZ 1997, 479, 480 = DVBl. 1996, 1367); eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn eine vertiefende Behandlung (und Entscheidung) von Rechtsfragen etwa deswegen auszuscheiden hat, weil die Rechtslage so schwierig zu beurteilen ist, daß die zur Verfügung stehende Zeit schlechthin nicht ausreicht, eine strikte rechtliche Prüfung zu einem vertretbaren Abschluß zu bringen (Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 50).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    ... Denn jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist im Rahmen der Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Anordnungsanspruches zu unterscheiden und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines (möglicherweise) nur "summarisch" festgestellten Sachverhaltes das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten bzw. zu sichernden Anspruchs strikt zu prüfen; insoweit ist für eine bloß kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage in aller Regel kein Raum (s. m.w.N. auch der Gegenansicht Eyermann/Happ, VwGO, § 123 Rn. 48); von Verfassungs wegen ist insbesondere dann eine eingehende Prüfung nicht nur der Sach-, sondern auch der Rechtslage geboten, wenn es in dem Verfahren um eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung bzw. Durchsetzung von grundrechtsrelevanten Positionen geht (BVerfGE 79, 69, 75; BVerfG [Kammer], NJW 1995, 950, 951) oder die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führte (BVerfG [Kammer], NVwZ 1997, 479, 480 = DVBl. 1996, 1367); eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn eine vertiefende Behandlung (und Entscheidung) von Rechtsfragen etwa deswegen auszuscheiden hat, weil die Rechtslage so schwierig zu beurteilen ist, daß die zur Verfügung stehende Zeit schlechthin nicht ausreicht, eine strikte rechtliche Prüfung zu einem vertretbaren Abschluß zu bringen (Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 50).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    ... Denn jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist im Rahmen der Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Anordnungsanspruches zu unterscheiden und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines (möglicherweise) nur "summarisch" festgestellten Sachverhaltes das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten bzw. zu sichernden Anspruchs strikt zu prüfen; insoweit ist für eine bloß kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage in aller Regel kein Raum (s. m.w.N. auch der Gegenansicht Eyermann/Happ, VwGO, § 123 Rn. 48); von Verfassungs wegen ist insbesondere dann eine eingehende Prüfung nicht nur der Sach-, sondern auch der Rechtslage geboten, wenn es in dem Verfahren um eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung bzw. Durchsetzung von grundrechtsrelevanten Positionen geht (BVerfGE 79, 69, 75; BVerfG [Kammer], NJW 1995, 950, 951) oder die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führte (BVerfG [Kammer], NVwZ 1997, 479, 480 = DVBl. 1996, 1367); eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn eine vertiefende Behandlung (und Entscheidung) von Rechtsfragen etwa deswegen auszuscheiden hat, weil die Rechtslage so schwierig zu beurteilen ist, daß die zur Verfügung stehende Zeit schlechthin nicht ausreicht, eine strikte rechtliche Prüfung zu einem vertretbaren Abschluß zu bringen (Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 50).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1997 - A 16 S 1388/97

    Asylverfahren - Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    Dann aber spricht gegen die Möglichkeit, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes divergenzfähige Rechtssätze bilden zu können, auch nicht das Argument, daß - namentlich bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung - wegen der bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgten Klärung durch einen divergenzfähigen abstrakten Rechtssatz für eine weitere oder neuerliche obergerichtliche Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren wegen des Zulassungserfordernisses vielfach kein Raum bleiben mag; denn dies gewichtet nicht hinreichend, daß eine Rechtssache (ausnahmsweise) grundsätzliche Bedeutung auch dann haben kann, wenn zwar schon eine grundsätzliche Klärung vorliegt, diese aber weiterhin mit beachtlichen, in der klärenden Entscheidung noch nicht hinreichend beschiedenen Gründen umstritten ist oder sie erheblichen neuen Gegenargumenten ausgesetzt ist (BVerwG, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1960, 854; st. Rspr.; s.a. VGH BW, AuAS 1997, 261).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.1998 - 12 L 702/98

    Pflegegeld; Besitzstandsleistung; Sozialhilfe

    Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat mit Beschluß vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - zugelassene Berufung, zu deren Begründung der Kläger im wesentlichen geltend macht: Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Neufassung der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG entfalle ein einmal gegebener Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegesetzes nur und erst dann, wenn sich die von dem Träger der Sozialhilfe bei der Bewilligung des Pflegegeldes zum 31. März 1995 angenommenen Leistungsvoraussetzungen änderten, also der Zustand des Pflegebedürftigen sich bessere und er wegen einer Besserung seines Gesundheitszustandes nach dem 1. April 1995 der Pflege nicht mehr in erheblichem Umfange bedürfe.

    Hierzu hat der Senat in dem Zulassungsbeschluß vom 2. Februar 1998 (- 12 L 194/98 -) ausgeführt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 - 2 M 40/23

    Wasserrecht - Sofortvollzug für einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung

    Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - juris Rn. 7) führt auf kein anderes Ergebnis, da sie sich im Kern mit der Frage der Divergenzfähigkeit von im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gebildeten Rechtssätzen befasst und diese daraus ableitet, dass.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 3 S 1727/13

    Zulassung der Berufung wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung

    Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen eine materiell-rechtliche Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend entschieden wird (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.2.1998 - 12 L 194/98 - DVBl 1998, 491; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 40; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 168; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2005 - 10 N 51.05

    Voraussetzung des Zulassungsgrunds des Bestehens ernstlicher Zweifel an der

    Insofern handelt es sich bei dem Beschluss vom 17. September 1998 - anders als das möglicherweise für eine Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zu beurteilen sein mag (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194.98 -, NdsVBl 1998, 167) - nicht um eine Entscheidung, auf die sich eine Divergenz stützen lässt.
  • VG Schwerin, 17.12.2021 - 3 B 1221/21

    Vorläufige Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Duldung;

    Hierfür ist bei dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich ohne Einschränkungen zu prüfen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 26. April 2021 - 1 B 8/21 - so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - juris, Rn. 7).
  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2005 - 19 K 6791/03

    Grundsicherungsleistungen, Kindergeld, Anrechnung

    Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, § 124 Rn. 213; Meyer- Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 124 Rn. 40. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 -.
  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

    Hierfür ist bei dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich ohne Einschränkungen zu prüfen (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 B 8/21 -, n.v; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.1998 - 12 L 194/98 - juris, Rn. 7).
  • VGH Bayern, 04.06.2012 - 11 ZB 12.1011

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Werden in einem Beschluss, in dem das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung befindet, tatsächliche oder rechtliche Fragen abschließend beantwortet, so sind auch derartige Entscheidungen "divergenzfähig" im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (NdsOVG vom 2.2.1998 Az. 12 L 194/98 RdNr. 7; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 40 zu § 124; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 168 zu § 124).
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