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   VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16.NC   

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VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16.NC (https://dejure.org/2017,17487)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05.05.2017 - 12 L 933/16.NC (https://dejure.org/2017,17487)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC (https://dejure.org/2017,17487)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1364/15

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester an

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Die Kammer folgt auch nicht der von Antragstellerseite vereinzelt vertretenen Auffassung, es fehle schon deswegen an einer wirksamen Kapazitätsberechnung, weil der Antragsgegner seine Berechnung nach der Entscheidung des Gerichts zur Kapazität im vorangegangenen Berechnungszeitraum (Beschluss vom 22. Juli 2017 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris; abrufbar auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) nicht korrigiert hat.

    Das Gericht hat bereits zu den vorangegangenen Berechnungszeiträumen ausgeführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24, und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, aaO, Rn. 26), dass es sich bei dem Inhaber der Stelle um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.

    Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 39 m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris Rn. 51).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. zuletzt VG Potsdam Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 42).

    Der Antragsgegner hat offenkundig die dazu für den vorangegangenen Berechnungszeitraum ergangene Rechtsprechung (VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 59) berücksichtigt.

    Dass der Antragsgegner für den Bachelor- und für den Masterstudiengang Psychologie gleiche Quoten gebildet hat, hat das Gericht schon im vorangegangenen Berechnungszeitraum für zulässig gehalten (VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris, Rn. 74); die Kammer hat keinen Anlass von diesen Erwägungen abzurücken.

  • VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 932 und 2594), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 628), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), H...-O... (früher: H..., Anteil der Stelle 760), L... (Stelle 3520) und P... (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik errechnet sich auf der Grundlage der - auch derzeit wohl noch geltenden - Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität Potsdam vom 28. April 2010 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2010, S. 538) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2012, S. 268) ein von der Lehreinheit Psychologie zu erbringender Curricularanteil von 0, 1934 (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (5) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 932 und 2594), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 628), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), H...-O... (früher: H..., Anteil der Stelle 760), L... (Stelle 3520) und P... (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22).

    Das Gericht hat bereits zu den vorangegangenen Berechnungszeiträumen ausgeführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24, und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, aaO, Rn. 26), dass es sich bei dem Inhaber der Stelle um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.

    Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a "Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention" und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b "Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf" besteht (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 38).

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Die - fehlende - Schwundquote eines Studiengangs wirkt sich auf die Kapazität eines anderen Studiengangs auch im Fall der horizontalen Substituierung (s.u. II 2) nicht aus (vgl. zur Berechnung OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2012 - 3 Nc 163/11 -, juris Rn. 95 f.).

    Nur so wird verhindert, dass in einzelnen Studiengängen Kapazitäten ungenutzt bleiben (ausführlich und m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2012 - 3 Nc 163/11 -, juris Rn. 78 ff.).

  • VG Potsdam, 01.04.2014 - 9 L 570/13

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 932 und 2594), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 628), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), H...-O... (früher: H..., Anteil der Stelle 760), L... (Stelle 3520) und P... (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22).

    (6) Zu Recht hat der Antragsgegner auch einen Curricularanteil von 0, 0747 für das Bachelorstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC.

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1417/15

    Vorläufige Zulassung eines Zweitstudienbewerbers zum Bachelorstudiengang

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Daher beanstandet die Kammer weiterhin nicht, dass es an einem normativen Stellenplan fehlt (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1417/15.NC -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. schon VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1417/15.NC -, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 NC 1.14

    Alice-Salomon-Hochschule; Soziale Arbeit (Bachelor); Wintersemester 2013/2014; 1.

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Stellen sich die Überbuchungen danach nicht als willkürlich dar, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner sie hätte sonst vermeiden oder verringern können, weil den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg Rn. 7).
  • BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 - 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Zwar führt das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit ausgehend von dem Grundsatz, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15/88 -, juris Rn. 11), dazu, dass im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit sich das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber den durch die Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Anteilquoten durchsetzen muss.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08

    Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium: Berechnung der

    Auszug aus VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16
    Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 39 m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris Rn. 51).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 5 NC 84.08

    Außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes im Bachelorkombinationsstudiengang

  • OVG Berlin, 07.07.2004 - 5 NC 3.04
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 5 NC 17.10

    Humanmedizin; Vorklinik; Wintersemester 2009/10; Dienstleistungsbedarf; Export in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 5 NC 37.11

    Humboldt-Universität; Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik; WS 2010/2011; 1.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - 5 NC 139.12

    TU Berlin; Maschinenbau (Master); Sommersemester 2012; Curricular-normwert;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - 13 C 47/13

    Ermittlung der Bewerber bzw. Studienanfänger eines Studiengangs im Vorjahr zur

  • VG Berlin, 09.01.2014 - 3 L 630.13

    Zulassung zum Studium der Psychologie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2014 - 13 C 13/14

    Maßgebliche Kriterien für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 5 NC 15.15

    Universität Potsdam; Bachelorstudiengang Psychologie; WS 2014/15; 1. FS;

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 7 CE 14.10234

    Macht ein Studienbewerber geltend, die Hochschule habe ihre vorhandenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 47.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

  • OVG Hamburg, 22.03.2017 - 3 Bs 240/16

    Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang "Lehramt an

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

    Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen entgegen erneuten Beanstandungen von Antragstellerseite noch zu (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Ansatz von sieben Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden; er entspricht den Verhältnissen im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 12ff.), die - soweit ersichtlich - unverändert geblieben sind.

    Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 623 und 932), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 3754), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), P... (Anteil der Stelle 1138), B2... (Anteil der Stelle 932), S... (Stelle 3464), L1... (Stelle 3675) und Dr. K3... (Stelle 3697) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume geführt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 18) und ihn im Fall von Anschlussverträgen aktualisiert.

    Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS für den Inhaber der Stelle 387 ist - wie schon in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, a.a.O., Rn. 24).

    Gründe für eine vom vorangegangenen Berechnungszeitraum abweichende Betrachtung (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16 -, juris Rn. 35 ff.) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

    Es handelt sich dabei um die für die Studienfachberatung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter M1... und S5...; sie begegnen - trotz erneuter vereinzelter Kritik - wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. zuletzt VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 42).

    Dabei begegnet weiter keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), der EWS-Teilstudiengänge und des BiWi-Moduls in den Masterlehramtsstudiengängen sowie des BiWi-Moduls in den - wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen und Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat (vgl. zu den gegen die Berücksichtigung des Exports gerichteten Einwänden ausführlich zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 46 ff.).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 52).

    Anlass, von der dazu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (s. Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83) abzurücken, besteht nicht.

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1071/17

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen entgegen erneuten Beanstandungen von Antragstellerseite noch zu (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Ansatz von sieben Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden; er entspricht den Verhältnissen im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 12ff.), die - soweit ersichtlich - unverändert geblieben sind.

    Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 623 und 932), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 3754), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), P... (Anteil der Stelle 1138), B... (Anteil der Stelle 932), S... (Stelle 3464), L... (Stelle 3675) und Dr. K... (Stelle 3697) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume geführt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 18) und ihn im Fall von Anschlussverträgen aktualisiert.

    Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS für den Inhaber der Stelle 387 ist - wie schon in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, a.a.O., Rn. 24).

    Gründe für eine vom vorangegangenen Berechnungszeitraum abweichende Betrachtung (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16 -, juris Rn. 35 ff.) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

    Es handelt sich dabei um die für die Studienfachberatung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter M... und S...; sie begegnen - trotz erneuter vereinzelter Kritik - wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. zuletzt VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 42).

    Dabei begegnet weiter keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), der EWS-Teilstudiengänge und des BiWi-Moduls in den Masterlehramtsstudiengängen sowie des BiWi-Moduls in den - wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen und Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat (vgl. zu den gegen die Berücksichtigung des Exports gerichteten Einwänden ausführlich zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 46 ff.).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 52).

    Anlass, von der dazu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (s. Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83) abzurücken, besteht nicht.

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 1159/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

    Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen entgegen erneuten Beanstandungen von Antragstellerseite noch zu (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Ansatz von sieben Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden; er entspricht den Verhältnissen im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 12ff.), die - soweit ersichtlich - unverändert geblieben sind.

    Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 623 und 932), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 3754), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), P... (Anteil der Stelle 1138), B2... (Anteil der Stelle 932), S... (Stelle 3464), L1... (Stelle 3675) und Dr. K3... (Stelle 3697) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume geführt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 18) und ihn im Fall von Anschlussverträgen aktualisiert.

    Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS für den Inhaber der Stelle 387 ist - wie schon in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, a.a.O., Rn. 24).

    Gründe für eine vom vorangegangenen Berechnungszeitraum abweichende Betrachtung (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16 -, juris Rn. 35 ff.) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

    Es handelt sich dabei um die für die Studienfachberatung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter M1... und S5...; sie begegnen - trotz erneuter vereinzelter Kritik - wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. zuletzt VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 42).

    Dabei begegnet weiter keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), der EWS-Teilstudiengänge und des BiWi-Moduls in den Masterlehramtsstudiengängen sowie des BiWi-Moduls in den - wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen und Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat (vgl. zu den gegen die Berücksichtigung des Exports gerichteten Einwänden ausführlich zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 46 ff.).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 52).

    Anlass, von der dazu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (s. Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83) abzurücken, besteht nicht.

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 266/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie Bachelor 4. FS

    Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen entgegen erneuten Beanstandungen von Antragstellerseite noch zu (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Ansatz von sieben Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden; er entspricht den Verhältnissen im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 12ff.), die - soweit ersichtlich - unverändert geblieben sind.

    Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 623 und 932), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 3754), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), P... (Anteil der Stelle 1138), B... (Anteil der Stelle 932), S... (Stelle 3464), L... (Stelle 3675) und Dr. K... (Stelle 3697) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume geführt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 18) und ihn im Fall von Anschlussverträgen aktualisiert.

    Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS für den Inhaber der Stelle 387 ist - wie schon in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, a.a.O., Rn. 24).

    Gründe für eine vom vorangegangenen Berechnungszeitraum abweichende Betrachtung (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16 -, juris Rn. 35 ff.) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

    Es handelt sich dabei um die für die Studienfachberatung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter M... und S...; sie begegnen - trotz erneuter vereinzelter Kritik - wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. zuletzt VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 42).

    Dabei begegnet weiter keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), der EWS-Teilstudiengänge und des BiWi-Moduls in den Masterlehramtsstudiengängen sowie des BiWi-Moduls in den - wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen und Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat (vgl. zu den gegen die Berücksichtigung des Exports gerichteten Einwänden ausführlich zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 46 ff.).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 52).

    Anlass, von der dazu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (s. Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83) abzurücken, besteht nicht.

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 939/20
    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 385/21
    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • VG Bayreuth, 18.12.2017 - B 3 E 17.10019

    Vorläufige Zulassung zum Studium - Erschöpfung der Aufnahmekapazität

    Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam vom 05.05.2017, Az. 12 L 933/16.NC; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2015, Az. OVG 5 NC 15.15 -, in juris).
  • VG Berlin, 08.09.2017 - 30 L 220.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie

    Ohnehin ist zudem die Auslastung der gesamten Lehreinheit in den Blick zu nehmen (horizontale Substituierbarkeit, vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 14. April 2011 - VG 30 L 922.10 -, s.a. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC - m.w.N., juris).
  • VG Bayreuth, 25.11.2022 - B 8 E 22.10002

    Zum Stichtag bereits feststehender zeitlicher Ablauf einer genehmigten

    Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam, B.v. 05.05.2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 93; OVG Berlin-Bbg., B.v. 02.07.2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris Rn. 9; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.02.2021 - 7 CE 20.10001 - u.a.).
  • VG Bayreuth, 16.12.2020 - B 8 E 20.10007

    Zulassung zum Studiengang Psychologie

  • VG Bayreuth, 20.12.2021 - B 8 E 21.10002

    Geringfügige Überbuchung, Deputatsminderungen, zeitlich begrenzte Erhöhung des

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