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   OVG Niedersachsen, 20.07.2016 - 12 ME 108/16   

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https://dejure.org/2016,21827
OVG Niedersachsen, 20.07.2016 - 12 ME 108/16 (https://dejure.org/2016,21827)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.07.2016 - 12 ME 108/16 (https://dejure.org/2016,21827)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 12 ME 108/16 (https://dejure.org/2016,21827)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    MPU: Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde an Gründe eines Strafurteils

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen? Zur Bindungswirkung des strafrichterlichen Urteils für die Verwaltungsbehörde

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2016 - 12 ME 108/16
    Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, welches angesichts der in einem Strafurteil enthaltenen Formulierung, es könne "jetzt nicht mehr festgestellt werden, dass der Angeklagte noch weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist", zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist (BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2017 - 10 B 10909/17

    Einstweiliger Rechtsschutz - Entziehung der Fahrerlaubnis - hier:

    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • VG Ansbach, 14.12.2023 - AN 10 S 23.2292

    Bindungswirkung eines amtsgerichtlichen Urteils im Jugendstrafrecht, Verbotene

    Eine Bindungswirkung lässt sich allerdings nur dann rechtfertigen, wenn sich eine Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen "hinreichend sicher" aus den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen lässt (BVerwG, a.a.O. Rn. 15; BayVGH, B.v. 28.1.2022 - 11 CS 21.2171 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, B.v. 20.7.2016 - 12 ME 108/16 - juris Rn. 10; OVG Münster, B.v. 25.06.2012 - 16 B 711/12 - juris Rn. 3; Hentschel/König/Dauer, StVR, § 3 StVG Rn. 59).
  • VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18

    Fahrerlaubnisentzug bei medizinisch verordnetem Cannabisgebrauch

    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
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