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   OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20   

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https://dejure.org/2020,28046
OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20 (https://dejure.org/2020,28046)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.09.2020 - 12 ME 130/20 (https://dejure.org/2020,28046)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. September 2020 - 12 ME 130/20 (https://dejure.org/2020,28046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Für Fahrtenbuchauflage ist die Speicherung von Rohdaten nicht nötig (> Traffistar S350)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Schließlich unterscheiden sich die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa hinsichtlich der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises (vgl. für den Strafprozess verneinend: BVerfG, Beschl. v. 23.4.1991 - 1 BvR 1443/87 -, NJW 1991, 3139, und für den Verwaltungsprozess bejahend: BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018 - 6 B 67/17 -, juris, Rn. 6, sowie BVerfG, Beschl. v. 12.3.1985 - 1 BvR 571/81 -, juris, Rn. 59), und kann daher auch aus diesem Grund eine Rechtsprechung zu den (verfassungsrechtlichen) Beweisanforderungen für eine Sanktion nicht unbesehen auf eine - hier mit der Fahrtenbuchanordnung in Rede stehende - Maßnahme der Gefahrenabwehr übertragen werden.
  • BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17

    Beweis des ersten Anscheins; Darlegungslast für Gehörs- und Aufklärungsrügen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Schließlich unterscheiden sich die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa hinsichtlich der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises (vgl. für den Strafprozess verneinend: BVerfG, Beschl. v. 23.4.1991 - 1 BvR 1443/87 -, NJW 1991, 3139, und für den Verwaltungsprozess bejahend: BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018 - 6 B 67/17 -, juris, Rn. 6, sowie BVerfG, Beschl. v. 12.3.1985 - 1 BvR 571/81 -, juris, Rn. 59), und kann daher auch aus diesem Grund eine Rechtsprechung zu den (verfassungsrechtlichen) Beweisanforderungen für eine Sanktion nicht unbesehen auf eine - hier mit der Fahrtenbuchanordnung in Rede stehende - Maßnahme der Gefahrenabwehr übertragen werden.
  • OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 53 Ss OWi 798/19

    Gehörsrüge bei abgelehntem Antrag auf Übersendung von Rohmessdaten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Denn diese Anforderungen beurteilt der Senat abweichend von der vom Antragsteller herangezogenen Rechtsprechung ebenso wie das Brandenburgerische Oberlandesgericht in dessen - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss (v. 15.1.2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20) -, juris, Rn. 11 ff.).
  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Entgegen der - für die übrigen Länder des Bundesgebietes nicht bindenden - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlands (Urteil vom 5.7.2019 - Lv 7/17 -, juris) geht das Gericht (mit der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte) davon aus, dass eine Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung von einem Messgerät, das eine Nachprüfbarkeit des Messergebnisses aufgrund nicht vorhandener Rohmessdaten für den Betroffenen unmöglich macht, nicht ausgeschlossen ist.
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Schließlich unterscheiden sich die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa hinsichtlich der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises (vgl. für den Strafprozess verneinend: BVerfG, Beschl. v. 23.4.1991 - 1 BvR 1443/87 -, NJW 1991, 3139, und für den Verwaltungsprozess bejahend: BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018 - 6 B 67/17 -, juris, Rn. 6, sowie BVerfG, Beschl. v. 12.3.1985 - 1 BvR 571/81 -, juris, Rn. 59), und kann daher auch aus diesem Grund eine Rechtsprechung zu den (verfassungsrechtlichen) Beweisanforderungen für eine Sanktion nicht unbesehen auf eine - hier mit der Fahrtenbuchanordnung in Rede stehende - Maßnahme der Gefahrenabwehr übertragen werden.
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - 7 ME 105/13

    Anhaltspunkt für ein auf die Verhinderung des Betriebs gerichtetes Ermessen im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Soweit sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2004 - 1 BvR 1892/03 -, BVerfGE 110, 339 ff., juris, Rn. 10) allgemeine, auch im Verwaltungsprozess geltende Mindestanforderungen an eine zuverlässige gerichtliche Tatsachenfeststellung bzw. an die Ermöglichung einer wirksamen Interessenwahrnehmung des Fahrzeughalters ergeben, kann daraus nicht abgeleitet werden, Rohmessdaten des Geschwindigkeitsmessgeräts müssten auch im gerichtlichen Verfahren zur Plausibilitätskontrolle vorliegen.
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 2 ME 405/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Dass der Rechtsstreit durch Beschluss der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts auf die Einzelrichterin übertragen worden ist, ist dem Antragsteller durch Schreiben vom 11. August 2020 vor der Beschlussfassung in der Sache mitgeteilt worden; einer Zustellung bedurfte es insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris, Rn. 12, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2016 - 12 ME 132/16

    Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher; Erfassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 12 ME 130/20
    Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).
  • VGH Bayern, 30.11.2022 - 11 CS 22.1813

    Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 23 km/h -

    Insbesondere dürfen Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 11 CS 18.1240 - juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 - VRS 129 Nr. 13 = juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 20.12.2018, a.a.O. Rn. 4 ff.; OVG LSA, B.v. 2.2.2020, a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, B.v. 23.9.2020 - 12 ME 130/20 - ZfSch 2021, 177 = juris Rn. 9).
  • OVG Saarland, 06.10.2021 - 1 A 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Fahrtenbuchauflage - standardisiertes

    Soweit obergerichtlich zwar die Anwendbarkeit der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens im Recht der Fahrtenbuchauflage befürwortet, andererseits aber die Auffassung vertreten wird, zwischen Bußgeldverfahren und den dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnenden Verfahren nach § 31a StVZO bestünden Unterschiede, die der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugang zu weiteren Informationen über den Messvorgang entgegenstünden [etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.9.2020 - 12 ME 130/20 -, juris Rdnrn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.12.2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rdnrn. 8 ff., und vom 4.1.2021 - 8 B 1781/20 -, juris Rdnrn. 24 ff.], ist aus Sicht des Senats nicht erkennbar, wie deren Interpretationen mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen sein könnten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2021 - 8 B 1781/20

    Rohmessdaten außerhalb der Bußgeldakte, Informationsanspruch des Betroffen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 23. September 2020 - 12 ME 130/20 -, juris Rn. 8 ff.
  • OVG Niedersachsen, 23.08.2023 - 12 ME 93/23

    Fahrrad; Trunkenheitsfahrt; Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

    Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (zum Folgenden Senatsbeschl. v. 23.9.2020 - 12 ME 130/20 -, juris, Rn. 7; vgl. ferner: Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl., § 146, Rn. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2022 - 5 S 19.21

    Gefährlicher Hund (American Staffordshire-Terrier) - Beißvorfälle - wiederholte

    Soweit die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersagung des Haltens und Führens gefährlicher Hunde sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit dem Argument in Zweifel zu ziehen versucht, dass es insofern einer Beweisaufnahme im Klageverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob sich die Vorwürfe gegen die Antragstellerin als richtig erweisen würden oder aber nicht, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht auf Grund einer freien Beweiswürdigung nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. zu einer solchen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG Lüneburg vom 23. September 2020 - 12 ME 130/20 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg vom 21. März 2017 - OVG 11 S 17.17 - juris Rn. 8) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragstellerin im Rahmen der Haltung von "S..." wiederholt und teilweise auch gröblich gegen die Vorschriften des Hundegesetzes verstoßen hat.
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