Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 11.08.2017 - 12 ME 169/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Begleitetes Fahren, Widerruf der Fahrerlaubnis, Eintritt der Volljährigkeit
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 48a FeV; § 6e Abs. 2 S. 1 StVG
Widerruf einer Fahrerlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit aufgrund des vorherigen unbegleitenden Führens eines Kraftfahrzeuges
- beck-blog (Kurzinformation und Volltext)
Begleitetes Fahren -> Tod des Begleiters -> Fahren ohne Begleitung -> Widerruf der FE -> Volljährigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FeV § 48a; StVG § 6e Abs. 2 S. 1
Widerruf einer Fahrerlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit aufgrund des vorherigen unbegleitenden Führens eines Kraftfahrzeuges - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Begleitetes Fahren: Widerruf der (eingeschränkten) Fahrerlaubnis auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Widerruf der Fahrerlaubnis im begleiteten Verfahren nach Eintritt der Volljährigkeit
Verfahrensgang
- VG Stade, 17.07.2017 - 1 B 2237/17
- OVG Niedersachsen, 11.08.2017 - 12 ME 169/17
Papierfundstellen
- NJW 2017, 3612
- NZV 2017, 541
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 - 10 S 1404/16
Widerruf der Fahrerlaubnis für "Begleitetes Fahren" nach Fahrt mit nicht …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2017 - 12 ME 169/17
Der Widerruf ist demnach nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahranfängers ausgeschlossen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.9.2016 - 10 S 1404/16 - juris, Rn. 11;… Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 48a FeV, Rn. 22, m. w. N.;… Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 48a FeV, Rn. 57). - VG Aachen, 23.04.2010 - 3 L 121/10
Widerruf einer Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren mit 17
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2017 - 12 ME 169/17
Denn durch den Auflagenverstoß hat der Fahrerlaubnisinhaber ein Fehlverhalten gezeigt, das seine Ursache in einer mangelhaften Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr findet (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 23.4.2010 - 3 L 121/10 -, juris).