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   OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18   

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OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18 (https://dejure.org/2019,545)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.01.2019 - 12 ME 170/18 (https://dejure.org/2019,545)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - 12 ME 170/18 (https://dejure.org/2019,545)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Fahrtenbuchanordnung, Mitwirkung des Fahrzeughalters, Anhörung als Zeuge

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs 2 OWiG; § 160 StPO; § 161a StPO; § 26 Abs 3 StVG; § 31a Abs 1 S 1 StVZO
    Anhörungsbogen; Bußgeldverfahren; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; Obliegenheit; Obliegenheitsverletzung; Verfolgungsbehörde; Zeugenbelehrung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrtenbuch: Anhörung als Zeuge, Ausreichende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1013
  • NZV 2019, 653
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 162.87

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Unmöglichkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Zum einen kann nach dem im Rahmen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzulegenden Maßstab (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - BVerwG 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4 f.) eine zusätzliche Zeugenanhörung des Halters nur dann geboten sein, wenn die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren bereits zu einem Zeitpunkt Hinweise darauf hatte, dass neben dem Halter für die Täterschaft auch andere Personen in Betracht kamen, zu dem gegenüber solchen anderen Personen die Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) noch nicht eingetreten war.

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend anerkannt, dass eine zusätzliche förmliche Befragung (Vernehmung) als Zeuge keine stets erforderliche Voraussetzung für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung im vorgenannten Sinne ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - BVerwG 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 4 f.), sondern hierzu sehr wohl bereits das Schweigen auf eine quasi hilfsweise schriftliche Anhörung als Zeuge genügen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2008 - 8 B 482/08 -, juris, Rnrn. 9 f.).

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2012 - 12 ME 33/12

    Beschuldigtenanhörung und Zeugenvernehmung des Fahrzeughalters als angemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Denn diese Belehrung sei falsch, da sie mit dem zu weitgehenden Hinweis verbunden sei, der Fahrzeughalter sei zur Benennung des Verantwortlichen nicht verpflichtet (Nds. OVG, Beschl. v. 24.4.2012 - 12 ME 33/12 -, juris, Rn. 10).

    Zum anderen kann die oben angeführte Rechtsprechung (Beschl. v. 24.4.2012 - 12 ME 33/12 -, juris) auf die vorliegende Gestaltung des Anhörungsbogens nicht übertragen werden.

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2006 - 2 ME 661/06

    Zulässigkeit der Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer zudem alle diese Begründungen angreifen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 12 LA 177/06

    Rechtmäßigkeit der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs aufgrund fehlender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    1 St 338/88">NJW 1989, 2704, hier zitiert nach juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119; v. 12.12.2007 - 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356 und v. 1.3.2016 - 12 LA 105/15 -).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2007 - 12 LA 267/07

    Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs bei Überlassung eines Fahrzeugs an einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    1 St 338/88">NJW 1989, 2704, hier zitiert nach juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119; v. 12.12.2007 - 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356 und v. 1.3.2016 - 12 LA 105/15 -).
  • BVerwG, 23.06.1989 - 7 B 90.89

    Fahrtenbuchauflage - Vernachlässigung von Aufsichtspflichten des Halters

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23.6.1989 - BVerwG 7 B 90.89 -, …
  • BVerfG, 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81

    Verfassungsmäßgkeit der Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23.6.1989 - BVerwG 7 B 90.89 -, …
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 10 S 1499/09

    Verpflichtung der Bußgeldbehörde zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Allerdings hatte der beschließende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 4.8.2009 - 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802) angenommen, dass die behördlichen Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers ggf. auch eine zusätzliche Zeugenanhörung des Halters umfassen müssten, um von einer Obliegenheitsverletzung im soeben umrissenen Sinne ausgehen zu können, aber eine solche Zeugenanhörung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, wenn dabei eine Belehrung des oben zitierten Inhalts erfolgt war und der Anhörungsbogen keine weiteren Hinweise für eine etwaige zeugenschaftliche Vernehmung enthielt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2008 - 8 B 482/08

    Fahrtenbuchauflage bei Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend anerkannt, dass eine zusätzliche förmliche Befragung (Vernehmung) als Zeuge keine stets erforderliche Voraussetzung für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung im vorgenannten Sinne ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - BVerwG 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 4 f.), sondern hierzu sehr wohl bereits das Schweigen auf eine quasi hilfsweise schriftliche Anhörung als Zeuge genügen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2008 - 8 B 482/08 -, juris, Rnrn. 9 f.).
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - 7 ME 105/13

    Anhaltspunkt für ein auf die Verhinderung des Betriebs gerichtetes Ermessen im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 12 ME 170/18
    Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 28.05.2015 - 3 C 13.14

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Fahrtenbuchanordnung; Anordnung, dass ein

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2016 - 12 ME 132/16

    Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher; Erfassung

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2019 - 12 ME 105/18

    Antragsbefugnis; Einwirkungsbereich; gemeinsame Anlage; Interimsverfahren;

    Denn das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkt sich grundsätzlich darauf, diejenigen Gründe anzugeben, welche die Behörde positiv bestimmt haben, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu bejahen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris, Rn. 11).

    Dagegen zählt die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen, die von der Behörde zur Bejahung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung herangezogen werden, nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, a. a. O.; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 54, m. w. N.).

  • VGH Bayern, 30.11.2022 - 11 CS 22.1813

    Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 23 km/h -

    Unzureichende Mitwirkung des angehörten Fahrzeughalters hat jedoch insoweit Bedeutung für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO, als sie den Einwand abschneiden kann, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre nach der Verkehrszuwiderhandlung möglich gewesen, wenn die Bußgeldbehörde weiter ermittelt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 - 11 ZB 20.546 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 - NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17).

    Kommt er dem nicht nach, darf auch ein rechtmäßiges Verhalten im Bußgeldverfahren in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Fahrtenbuchanordnung unter gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, die den angemessenen Ermittlungsaufwand reduziert hat (vgl. NdsOVG, B.v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 - NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2020 - 12 ME 114/20

    Anhörungsbogen; Bußgeldverfahren; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage

    Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 14. Januar 2019 - 12 ME 170/18 - (NJW 2019, 1013 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19) berufen hat, ist festzuhalten, dass im Falle des Fehlens konkreter Anhaltspunkte für einen bestimmten anderen verantwortlichen Fahrzeugführer das Bestreiten der eigenen Täterschaft durch den Halter nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dafür ist, dass er selbst als Zeuge angehört oder vernommen werden muss.

    Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs setzt nicht voraus, dass die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einer - aus welchem Grund auch immer - unzureichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an den Ermittlungen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren beruht (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, NJW 2019, 1013 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 16 und 17, m. w. N.).

    Zumindest sein Rechtsanwalt hätte jedoch anhand der Rechtsprechung des Senats erkennen können - und möglicherweise auch müssen, dass die dem Antragsteller erteilte Belehrung dem Wortlaut nach richtig, nur eben nicht erschöpfend und daher - für den Laien - missverständlich war (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, a. a. O., juris, Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 12 ME 98/23

    Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; GmbH; juristische Person;

    Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist aber noch keine Zeugenvernehmung, sodass jedenfalls bei vollständiger Ungewissheit über die tatsächliche Beziehung einer Anzuhörenden zur Tat (alternativ als Tatverdächtige oder Zeugin) schon deshalb die Anhörung als Betroffene mit einer quasi hilfsweisen Anhörung als Zeugin kombiniert werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, NJW 2019, 1013 ff. [BGH 10.10.2018 - 4 StR 311/18] , hier zitiert nach juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ordnungsrechtlich ausreicht, hängt indessen nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten verletzt ( Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, a. a. O., juris, Rn. 17).

    Denn es gibt kein "doppeltes Recht" des Fahrzeughalters, nach einem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zur Täterschaft (unter Berufung auf ein ihm zustehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht) keine Angaben zu machen, aber gleichwohl eine Fahrtenbuchanordnung abzuwehren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 -12 ME 170/18 -, a. a. O., juris, Rn. 17).

  • VGH Bayern, 09.03.2020 - 11 ZB 19.991

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag - Fahrtenbuchauflage

    Die Anordnung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt weder voraus, dass sich der Fahrzeughalter rechtswidrig verhält, noch, dass ihn ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers trifft (vgl. NdsOVG, B.v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 - NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 12.06.2019 - 1 B 16/19

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Halter;

    Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7, Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16 f.; Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7, Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5).

    Dies folgt aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019, a.a.O. Rn. 16 f., Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn 16 m.w.N.).

    Dementsprechend hängt die Beantwortung der Frage, ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ausreichend war, nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten, wie etwa die dort grundsätzlich bestehende Zeugnispflicht (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 5 OWiG) verletzt (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019, a.a.O. Rn. 17; Beschl. v. 13.11.2017 - 12 LA 98/17 - und v. 14.7.2016 - 12 ME 109/16 ) oder ihm dies sogar "vorzuwerfen" ist.

  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 43/18

    Fahrtenbuchauflage; Frist

    Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16 f., Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7, Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5).

    Dies folgt aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019, - 12 ME 170/18 -, juris, Rn. 16 f., Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn 16 m.w.N.).

    Dementsprechend hängt die Beantwortung der Frage, ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ausreichend war, nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten, wie etwa die dort grundsätzlich bestehende Zeugnispflicht (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 5 OWiG) verletzt hat (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019, - 12 ME 170/18 - juris, Rn. 17, Beschl. v. 13.11.2017 - 12 LA 98/17 -, Beschl. v. 14.7.2016 - 12 ME 109/16 -, n. v.) oder ihm dies sogar "vorzuwerfen" ist.

  • VG Lüneburg, 21.08.2019 - 1 A 57/18

    Fahrenbuchauflage; Fahrtenbuch; Frontfoto; Heckaufnahme; Heckfoto;

    Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16 f., Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7, Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5).

    Dies folgt aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019, - 12 ME 170/18 -, juris, Rn. 16 f., Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn 16 m.w.N.).

    Dementsprechend hängt die Beantwortung der Frage, ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ausreichend war, nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten, wie etwa die dort grundsätzlich bestehende Zeugnispflicht (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 5 OWiG) verletzt hat (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019, - 12 ME 170/18 - juris, Rn. 17, Beschl. v. 13.11.2017 - 12 LA 98/17 -, Beschl. v. 14.7.2016 - 12 ME 109/16, n. v.) oder ihm dies sogar "vorzuwerfen" ist.

  • VG Lüneburg, 21.08.2019 - 1 A 181/18

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Heckaufnahme; standardisiertes Messverfahren;

    Der Verfolgungsbehörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16 f., Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7, Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5).

    Dies folgt aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16 f., Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn 16 m.w.N.).

    Dementsprechend hängt die Beantwortung der Frage, ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ausreichend war, nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten, wie etwa die dort grundsätzlich bestehende Zeugnispflicht (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 5 OWiG) verletzt hat (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 17, Beschl. v. 13.11.2017 - 12 LA 98/17 -, Beschl. v. 14.7.2016 - 12 ME 109/16 -, n.v.) oder ihm dies sogar "vorzuwerfen" ist.

  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 11 ZB 22.1662

    Zumutbarer Ermittlungsaufwand bei Schweigen des Halters im Anhörungsschreiben

    Kommt er dem nicht nach, darf auch ein rechtmäßiges Verhalten im Bußgeldverfahren im nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Anordnung eines Fahrtenbuchs unter gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, die den angemessenen Ermittlungsaufwand reduziert (vgl. NdsOVG, B.v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 - NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 30.11.2022 a.a.O.).

    Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1995 - 11 B 7.95 - DAR 1995, 459 = juris Rn. 3 f.; B.v. 11.8.1999 - 3 B 96.99 - NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 278 = juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 14.1.2019 a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 17.08.2023 - 1 A 188/22

    Anhörung; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Zugang

  • VG Oldenburg, 30.04.2021 - 7 B 1850/21

    Benennung des Fahrers; Betriebsfahrzeug; Dienstfahrzeug; Dokumentationspflicht;

  • OVG Saarland, 07.06.2023 - 1 B 51/23

    Fahrtenbuchauflage trotz Mitwirkung des Halters bei erfolglos gebliebener

  • OVG Bremen, 08.07.2021 - 2 B 174/21

    Keine Verteilung der in Deutschland geborenen Kinder eines unerlaubt eingereisten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - 8 B 1475/21

    Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter mangels

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2020 - 12 LA 155/20

    Aktenvollständigkeit; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage

  • OVG Bremen, 25.08.2022 - 2 B 94/22

    Arbeitszeugnis; Auswahlentscheidung; dienstliche Beurteilung; Führungsverhalten;

  • VG Lüneburg, 17.10.2022 - 1 A 139/21

    Fahrtenbuchanordnung; Tarnname; Täuschung; unrichtige Angaben

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 12 ME 39/21

    Bußgeldverfahren; Ermittlungen, überobligatorische; Ermittlungen, zumutbare;

  • VG Oldenburg, 21.02.2020 - 7 A 1941/19

    Benennung des Fahrers; Dienstfahrzeug; Dokumentationspflicht; Fahrtenbuch;

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 11 ZB 20.546

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches

  • OVG Saarland, 06.04.2023 - 1 B 51/23

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs wegen

  • OVG Bremen, 12.11.2021 - 2 B 175/21

    Altersfeststellung; Anhörung; Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung;

  • OVG Bremen, 13.09.2021 - 2 B 264/21

    Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung bei der Verteilung eines

  • OVG Sachsen, 11.01.2021 - 6 D 80/20

    Prozesskostenhilfe; Fahrtenbuchauflage; Mitwirkung des Fahrzeughalters; Angaben

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