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   OVG Niedersachsen, 28.01.2008 - 12 ME 23/08   

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https://dejure.org/2008,9558
OVG Niedersachsen, 28.01.2008 - 12 ME 23/08 (https://dejure.org/2008,9558)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.01.2008 - 12 ME 23/08 (https://dejure.org/2008,9558)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Januar 2008 - 12 ME 23/08 (https://dejure.org/2008,9558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallfallregelung bzw. der Nds. Bleiberechtsregelung; Passbeschaffung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 AufenthG; § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallfallregelung in § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. dem Runderlass des Nidersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 6. Dezember 2006 (Nds. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    D (A), Altfallregelung, Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Unterlassen, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung

  • Judicialis

    AufenthG § 23; ; AufenthG § 104a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 23; AufenthG § 104a
    Abschiebung; Altfallregelung; Aufenthaltserlaubnis; Bleiberechtsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallfallregelung in § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. dem Runderlass des Nidersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 6. Dezember 2006 (Nds. ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2009 - 13 S 519/09

    Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des

    Auch wenn die Ausländer grundsätzlich bereits kraft Gesetzes verpflichtet sind, einen gültigen Pass zu besitzen bzw. sich ggf. einen solchen zu beschaffen (vgl. § 3 AufenthG i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthV bzw. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG), wird nach der vom Senat geteilten in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, wonach ein restriktives Verständnis dieses Ablehnungsgrundes geboten ist, vorausgesetzt, dass gegenüber den Betroffenen zunächst eine diese Verpflichtung konkretisierende Passverfügung, jedenfalls zumindest aber eine wiederholte und konkretisierende formlose Aufforderung ergangen sein muss und nur ein nachhaltiges Zuwiderhandeln hiergegen anspruchsvernichtend sein kann, sofern weiter festgestellt wird, dass dieses überhaupt kausal für die Verzögerung oder Behinderung war (vgl. BayVGH, B. v. 18. Juni 2008 - 19 ZB 07.2136 - InfAuslR 2009, 154; NiedersOVG, B. v. 28. Januar 2008 - 12 ME 23/08 - juris m.w.N.; OVGNW, B. v. 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 - InfAuslR 2008, 211; v. 21. Januar 2008 - 18 B 1864/07 - NVwZ-RR 2008, 423 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 104a Rdn. 19; vgl. auch Ziffer 2.7.2 VAH BMI zu § 104a).
  • VGH Hessen, 01.07.2009 - 7 A 377/09

    Aufenthaltserlaubnis nach Altfallregelung; Kosovo; Versagung wegen vorsätzlicher

    Das im Gesetz eindeutig umschriebene Fehlverhalten kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann verneint werden, wenn der Ausländer aus eigenem Antrieb und unverzüglich seine falschen Angaben berichtigt hat, ehe die Ausländerbehörde etwas konkret veranlasst hat (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 28.01.2008 - 12 ME 23/08 - zit. n. juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Februar 2009, § 104a Rdnrn. 37 und 38).
  • VG Bremen, 27.10.2008 - 4 K 432/06

    Zumutbarkeit einer "Freiwilligkeitserklärung" bei der Passbeschaffung

    Wann ein solches vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern vorliegt, ist in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt (vgl. einerseits OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 - InfAuslR 2008, 211; andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 12 ME 23/08 - juris, Rn. 4 f.; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 - juris, Rn. 77).
  • OVG Niedersachsen, 02.07.2008 - 2 ME 302/08

    Aufenthalt; Aufenthaltsbeendigung; Behinderung; Duldung; Generalkonsulat;

    Insoweit bedarf es keiner abschließenden Klärung in diesem Verfahren, ob bei der Auslegung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, der eine enge Auslegung der Tatbestandsmerkmale erfordert, sodass lediglich Handlungen von einigem Gewicht den Tatbestand erfüllen mit der Folge, dass bloße Verstöße gegen allgemeine Mitwirkungspflichten etwa nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht genügen (so Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 12. Februar 2008, - 18 B 230/08 -, InfAuslR 2008, 211-212, das etwa eine unterlassene Mitwirkung nur dann den Tatbestand erfüllen lässt, wenn dem eine konkrete Aufforderung der Ausländerbehörde zu einer ganz bestimmten Mitwirkungshandlung vorausgegangen ist), oder ob nach dem Wortlaut der Vorschrift dem Ausländer anspruchshindernd ein jedwedes vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegenzuhalten ist, das neben einem aktiven Tun auch andere Verhaltensweisen wie ein beharrliches Untätigbleiben oder die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten mit einschließt (so der 12. Senat des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 28. Januar 2008, - 12 ME 23/08 - juris).
  • VG Saarlouis, 30.09.2009 - 10 K 255/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Unmöglichkeit der Ausreise; Mitwirkung des

    hierzu VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2005, Au 1 K 05.180; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2008, 12 ME 23/08; VG Münster, Urteil vom 09.01.2007, wie vor, jeweils zitiert nach Juris.
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2011 - 13 LA 104/09

    Altfallregelung, Bleiberecht, Bleiberechtsregelung 2009,

    Dies gilt auch dann, wenn man im rechtlichen Ausgangspunkt ein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung auch bei einem Unterlassen in Gestalt von fehlenden Bemühungen trotz konkreter und wiederholter Aufforderungen für möglich hält (vgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 ME 23/08 -, juris).
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