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OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2008 - 12 N 187.07 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - 12 N 187.07 (https://dejure.org/2008,38454)
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Kosovo, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, allgemeine Gefahr, Bevölkerungsgruppe
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2004 - 14 A 548/04
Serbien und Montenegro, Kosovo, Traumatisierte Flüchtlinge, Psychische …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2008 - 12 N 187.07
Für die Annahme, bei den in Folge individueller Kriegserlebnisse psychisch traumatisierten Personen aus dem Kosovo handele es sich um eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt sei, ist danach kein Raum (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 14 A 548/04.A - VGH Kassel, Beschluss vom 28. November 2005 - 7 ZU 153/05.A - jeweils zitiert nach juris). - BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2008 - 12 N 187.07
Soweit sich die Fragestellung auf die rechtlichen Anforderungen bezieht, die an den Begriff der Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu stellen sind, sind diese - wie auch die Klägerin nicht verkennt - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, BVerwGE 115, 1; Urteil vom 25. November 1997, BVerwGE 105, 383 m.w.N.). - BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2008 - 12 N 187.07
Soweit sich die Fragestellung auf die rechtlichen Anforderungen bezieht, die an den Begriff der Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu stellen sind, sind diese - wie auch die Klägerin nicht verkennt - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, BVerwGE 115, 1; Urteil vom 25. November 1997, BVerwGE 105, 383 m.w.N.).
- VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
Im Hinblick auf die verschiedenen Ausprägungen des Krankheitsbildes einer …
Die Situation, dass jedem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben in gleicher Weise droht, ist nicht gegeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg vom 7.7.2008 Az. 12 N 187.07; HessVGH vom 28.11.2005 ESVGH 56, 190 ; OVG NRW vom 16.2.2004 Az. 14 A 548/04.A ; vom 19.11.1999 Az. 19 B 1599/98 ). - VG Berlin, 11.01.2010 - 21 K 3.10
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wegen psychischer Erkrankung
Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie die Klägerin hauptsächlich geltend gemacht, liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit - außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne - nur vor, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten oder durch eine ärztliche bzw. fachärztliche Begleitung während des Fluges, ggf. bis zum Dienst habenden Arzt bei der Flughafenambulanz am Zielort (hier etwa Pristina) und im Bedarfsfall einer unmittelbaren Weiterleitung in die örtliche Klinik (hier etwa die Universitätsklinik in Pristina) - begegnet werden kann (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 12 N 187.07 - VGH München, Beschluss vom 24. September 2007 - 24 ZB 07.98 - Juris; VG München, Urteil vom 7. Mai 2009 - M 12 K 08.5696 - Juris) oder dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht und (als zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung) dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - Juris) oder dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt. - VG München, 14.05.2009 - M 24 K 08.50377
Posttraumatische Belastungsstörung; Retraumatisierung; konkrete Gefahr für Leib …
Danach ist kein Raum für die Annahme, bei psychisch traumatisierten Personen aus der Türkei handele es sich um eine einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzte Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2008, 12 N 187.07 und OVG Münster, Beschl. v. 16.2.2004, 14 A 548/04.A, Juris: jeweils zu infolge von Kriegserlebnissen traumatisierten Personen aus dem Kosovo).