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   LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 4 U 55/11  

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher

    Die durch den Beklagten vorgetragenen Tatsachen aus den Verfahren LG Bochum 12 O 114/10 und 12 O 101/10 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der diesbezügliche Vortrag verspätet gewesen sei und das Landgericht die zugrundeliegenden Fakten rechtsfehlerhaft selbstständig ermittelt habe.

    Sie hat mit Hinweis auf die Entscheidungen des Landgerichts Bochum zu 12 O 114/10 und 12 O 101/10 ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers gerügt, im Übrigen ihren Wettbewerbsauftritt für rechtskonform gehalten.

    Das Landgericht hat als Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen angesehen die Anzahl der aus anderen Verfahren bekannt gewordenen Abmahnungen, das angesichts der Vielzahl von Abmahnungen eingegangene Kostenrisiko, dem ein verhältnismäßig niedriger operativer Umsatz in Höhe von 200.000,- Euro jährlich gegenüberstehe, der hohe Streitwert im Verfahren LG Bochum 13 O 164/08, der erst durch das Gericht von 60.000,- auf 20.000,- Euro herabgesetzt worden ist, die Nahezu-Gleichsetzung der Fristen für die Zahlung von Abmahnkosten mit dem Termin zur Abgabe der Unterwerfungserklärung, das Verlangen einer aus Sicht des Landgerichts am oberen Rand liegenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro für jeden Verstoß, die Verkoppelung der Vertragsstrafe mit dem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, das systematische Verlangen uneingeschränkter Verzichtsklauseln und die Verweigerung der Übersendung einer Originalvollmacht im Verfahren LG Bochum 12 O 114/10, obgleich diese ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen wäre.

    Die Übersendung einer Originalvollmacht hätte in dem konkreten Verfahren 12 O 114/10 LG Bochum das zu entscheidende Rechtsproblem nicht beseitigt, weil der Schuldner im dortigen Fall die Unterwerfungserklärung unter die Bedingung gestellt habe, dass ihm die Originalvollmacht vorgelegt werde.

    a) Ob das Landgericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es Kenntnisse aus den Verfahren LG Bochum 12 O 114/10 und 12 O 101/10 beigezogen hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.

    b) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht ersichtlich, weil auch das Landgericht im Termin vom 12.8.2010 darauf hingewiesen hat, dass die Verfahren 12 O 101/10 und 12 O 114/10 LG Bochum hinzugezogen werden, zudem diesbezüglich auch Schriftsatzfrist gewährt wurde.

    (3) In der Sache 12 O 114/10 verweigerte der Kläger überdies die Übersendung einer Originalvollmacht, obwohl dann mit einem unbedingten Unterlassungsversprechen zu rechnen gewesen wäre.

  • OLG Hamm, 26.07.2011 - 4 U 49/11  

    Von zu hohen Streitwerten und überhöhten Vertragsstrafen / Weitere Entscheidung

    Es hat alsdann weiter ausgeführt, dass ein Rechtsmissbrauch des Klägers gemäß § 8 IV UWG auch unter Berücksichtigung des vom Landgericht in den Verfahren 12 O 101/10 und 12 O 114/10 festgestellten Missbrauchs nicht anzunehmen sei.

    Die Akten 14 O 187/09 LG Bochum = 4 U 225/09 OLG Hamm, 14 O 110/10 LG Bochum = 4 U 55/11 OLG Hamm, 12 O 101/10 LG Bochum = 4 U 145/10 OLG Hamm, 14 O 212/09 LG Bochum = 4 U 137/10 OLG Hamm, 12 O 235/09 LG Bochum = 4 U 141/10 OLG Hamm, 12 O 114/10 LG Bochum = 4 U 149/10 OLG Hamm, 17 O 114/09 LG Bochum = 4 U 208/09 OLG Hamm, 13 O 277/08 LG Bochum = 4 U 51/09 OLG Hamm lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    In der Sache 12 O 114/10 verweigerte der Kläger überdies die Übersendung einer Originalvollmacht, obwohl dann mit einem unbedingten Unterlassungsversprechen zu rechnen gewesen wäre (zur Zulässigkeit einer Unterwerfung unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer Originalvollmacht s.a. Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 41 Rn. 6 a).

  • LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 101/10  

    Auch bei zweiter Abmahnung, nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, kann

    Das den Abmahnungen beigefügte Formular einer Unterwerfungserklärung sieht regelmäßig (vgl. z.B. die Verfahren I-12 O 235/09, I-12 O 101/10, I-12 O 114/10 und I-12 O 121/10) den Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor.

    Abgerundet wird das bisherige Bild besonders vom Verhalten des Verfügungsklägers in dem Verfahren I-12 O 114/10.

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