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   LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21   

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LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21 (https://dejure.org/2021,10104)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.04.2021 - 12 Qs 14/21 (https://dejure.org/2021,10104)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15. April 2021 - 12 Qs 14/21 (https://dejure.org/2021,10104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 1; KunstUrhG § 22, § 23, § 33
    Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen eines Lokalpolitikers im Internet

  • JurPC

    Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen eines Lokalpolitikers im Internet

  • rewis.io

    Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Berichterstattung, Bildberichterstattung, Wortberichterstattung, Durchsuchung, Bildnis, Aufhebung, Internet, Einwilligung, Anerkennung, Straftat, Medien, eine Angelegenheit, zitierte Rechtsprechung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige Veröffentlichung von Aufnahmen von Lokalpolitikern im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    (1) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, juris Rn. 15).

    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris 5 m. w. N.).

    Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 7 m. w. N.).

    Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 8 m. w. N.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2021 - 12 Qs 11/21

    Durchsuchung der Räume einer Stadtratsfraktion in einem gegen ein

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    Die Beschwerde der Fraktion gegen die bei ihr durchgeführte Durchsuchung hat die Kammer mit Beschluss vom 31. März 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris) im Sinne der Beschwerdeführerin verbeschieden.

    aa) Die Frage nach dem Anfangsverdacht für eine beihilfefähige Haupttat konnte im Kammerbeschluss vom 31. März 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris) zur Durchsuchung bei der Fraktion Y. wegen des nämlichen Tatvorwurfs mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben.

    aa) Die im Kammerbeschluss zur Beschwerde der Fraktion Y. vom 31. März 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris Rn. 21 ff.) bei der Erörterung der Frage der Verhältnismäßigkeit der dortigen Durchsuchung genannten Gesichtspunkte der geringen Schwere des Tatvorwurfs und der schwachen Beweislage sind hier ebenso zu werten.

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris 5 m. w. N.).

    Die Anerkennung der Bedeutung der Medienberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt daher nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 66).

    Das Selbstbestimmungsrecht der Medien umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits - oder eines Strafverfahrens - vielmehr den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    (1) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, juris Rn. 15).

    Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, juris Rn. 16).

  • OLG Dresden, 30.04.2019 - 4 U 1552/18

    Umfang der Einwilligung eines Teilnehmers einer Demonstration in einer

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    Schon nach ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift hier aber nicht einschlägig, wenn nicht das Bild einer Versammlung, an der der Abgebildete teilgenommen hat, veröffentlicht wird, sondern ein Bild (etwa im Sinne eines Porträts) des Abgebildeten, das bei dieser Versammlung aufgenommen wurde (OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2019 - 4 U 1552/18, juris Rn. 16).
  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    Ein tatbestandsausschließender Irrtum (dazu Kaiser in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL Oktober 2020, KunstUrhG § 33 Rn. 111; zum Verbotsirrtum vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, juris Rn. 60 ff.) des mutmaßlichen unbekannten Täters, der die Bilder auf de.indymedia.org eingestellt haben soll, liegt nach Lage der Dinge fern.
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 159/07

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    Die Kammer sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, juris), wonach entlastende Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen seien, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gebe und es nicht geboten sei, zu Gunsten des Beschuldigten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht seien, ihren Platz nicht bei der Beurteilung des Anfangsverdachts hat.
  • BGH, 22.09.2020 - VI ZR 476/19

    Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    Es wäre dabei jedenfalls in den Blick zu nehmen, dass dem damit verbundenen Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht angesichts der durch das Internet ermöglichten allgemeinen Verfügbarkeit des Berichts eine ganz erhebliche Intensität zukommt (BGH, Urteil vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95

    Zur Beweiswürdigung und Bewertung der Einlassung des Angeklagten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    Die Kammer sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, juris), wonach entlastende Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen seien, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gebe und es nicht geboten sei, zu Gunsten des Beschuldigten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht seien, ihren Platz nicht bei der Beurteilung des Anfangsverdachts hat.
  • BGH, 08.04.1998 - StB 5/98
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21
    (2) Darüber hinaus sind bei einer allein den Beschuldigten betreffenden Durchsuchung Rücksichten auf unbeteiligte Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - StB 5/98, juris Rn. 5) von vornherein nicht zu nehmen.
  • LG Düsseldorf, 30.07.2014 - 12 O 207/14

    Berichterstattung über Hochzeit in Justizvollzugsanstalt unzulässig

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

  • KG, 20.02.2009 - 9 W 39/09

    Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte

  • OLG München, 01.03.2018 - 29 U 1156/17

    Öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

  • BGH, 03.09.1997 - StB 12/97
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2021 - 12 Qs 4/21

    Kein Vertrauensschutz auf Bestand einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO; Zur

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

  • LG Neuruppin, 01.12.2022 - 12 Qs 17/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Jugendlicher. mindere Intelligenz

    Die Kammer vertritt in ihrer aktuellen Rechtsprechung (vgl. 12 Qs 14/21) die zuletzt genannte Ansicht für den hier vorliegenden Fall, dass das Verfahren bereits seine Einstellung gefunden hat, der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ordnungsgemäß vor Einstellung des Verfahrens gestellt wurde, jedoch die Entscheidung hierüber eine wesentliche Verzögerung erfahren hat.
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