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Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22   

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https://dejure.org/2022,2440
LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22 (https://dejure.org/2022,2440)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.02.2022 - 12 Qs 5/22 (https://dejure.org/2022,2440)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 12 Qs 5/22 (https://dejure.org/2022,2440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Strafbefehlsverfahren

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 140 Abs. 2
    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • rewis.io

    Beschwerde, Beiordnung, Staatsanwaltschaft, Antragstellung, Strafbefehl, Strafe, Zweifel, Wert, verwerfen, Erlass, Pflichtverteidigerbeiordnung, Voraussetzungen, Schriftverkehr, Akte, sofortige Beschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2021 - 12 Qs 22/21

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22
    Es entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, StV 2021, 153; ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 -1 Ws 260/21, juris), zahlreicher Landgerichte (umfangreiche Nachweise bei Burhoff, StraFo 2021, 486, 492 Fn. 98) und auch der Kammer (Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 Qs 22/21, juris), dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorgelegen haben und aufgrund justizinterner Umstände eine rechtzeitige Bescheidung des Antrags unterblieben ist.

    Hieran hält die Kammer auch im Lichte abweichender Rechtsprechung (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, NStZ 2020, 625; OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 Ws 120/20, NStZ 2021, 253) aus den andernorts (Beschluss vom 4. Mai 2021, aaO.) ausgeführten Gründen fest.

  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22
    Es entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, StV 2021, 153; ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 -1 Ws 260/21, juris), zahlreicher Landgerichte (umfangreiche Nachweise bei Burhoff, StraFo 2021, 486, 492 Fn. 98) und auch der Kammer (Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 Qs 22/21, juris), dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorgelegen haben und aufgrund justizinterner Umstände eine rechtzeitige Bescheidung des Antrags unterblieben ist.
  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22
    Hieran hält die Kammer auch im Lichte abweichender Rechtsprechung (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, NStZ 2020, 625; OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 Ws 120/20, NStZ 2021, 253) aus den andernorts (Beschluss vom 4. Mai 2021, aaO.) ausgeführten Gründen fest.
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22
    Ein Fall der wegen der Schwere der Tat notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt in der Regel vor, wenn der Angeklagte neben der ihm im aktuellen Verfahren drohenden Strafe mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe rechnen muss, sodass das insgesamt drohende Freiheitsstrafübel ein Jahr oder mehr beträgt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13, juris Rn. 10 ff.).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22
    Hieran hält die Kammer auch im Lichte abweichender Rechtsprechung (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, NStZ 2020, 625; OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 Ws 120/20, NStZ 2021, 253) aus den andernorts (Beschluss vom 4. Mai 2021, aaO.) ausgeführten Gründen fest.
  • OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2022 - 12 Qs 5/22
    Es entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, StV 2021, 153; ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 -1 Ws 260/21, juris), zahlreicher Landgerichte (umfangreiche Nachweise bei Burhoff, StraFo 2021, 486, 492 Fn. 98) und auch der Kammer (Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 Qs 22/21, juris), dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorgelegen haben und aufgrund justizinterner Umstände eine rechtzeitige Bescheidung des Antrags unterblieben ist.
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   LG Aurich, 12.01.2022 - 12 Qs 5/22   

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LG Aurich, 12.01.2022 - 12 Qs 5/22 (https://dejure.org/2022,25057)
LG Aurich, Entscheidung vom 12.01.2022 - 12 Qs 5/22 (https://dejure.org/2022,25057)
LG Aurich, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 12 Qs 5/22 (https://dejure.org/2022,25057)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hannover, 15.04.2019 - 70 Qs 35/19
    Auszug aus LG Aurich, 12.01.2022 - 12 Qs 5/22
    Dies begründet erhebliche Zweifel daran, dass sich der Angeklagte selbst verteidigen kann (BeckOK/ Krawczyk StPO, § 140 Rn. 45), weswegen ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist (LG Hannover, Beschluss vom 15.04.2019 - 70 Qs 35/19).
  • OLG Nürnberg, 25.07.2007 - 2 Ws 452/07

    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers auch i.F.e. bereits

    Auszug aus LG Aurich, 12.01.2022 - 12 Qs 5/22
    Denn die Aufgaben eines Betreuers und eines Verteidigers unterscheiden sich grundlegend (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.7. 2007 - 2 Ws 452/07).
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