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Rechtsprechung
   BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R   

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https://dejure.org/2005,3508
BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R (https://dejure.org/2005,3508)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R (https://dejure.org/2005,3508)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 2/04 R (https://dejure.org/2005,3508)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Wechselt ein Selbständiger in eine neue selbständige Erwerbstätigkeit über, besteht die Antragsversicherungspflicht fort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 321 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 33/96

    Antragspflichtversicherung in der Angestelltenversicherung in der Zeit vor dem

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Aus den nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG bzw nach dem ab 1. Januar 1992 für den Fortbestand der Antragspflichtversicherung gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI geltenden Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 4 SGB VI (vgl Urteil des Senats vom 25. Februar 1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8 S 9 f) nicht zum 1. September 1999 entfallen waren.

    Voraussetzung für die Antragspflichtversicherung sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG als auch gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI, der die Pflichtversicherung auf Antrag im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG fortführt (vgl Urteil des Senats vom 25. Februar 1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8 S 9 ff), ist neben dem Antrag allein die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

    Soweit der Senat in mehreren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 1. Februar 1979, 12 RK 39/77, SozR 2200 § 1227 Nr. 24, vom 13. September 1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29, vom 15. Dezember 1983, 12 RK 6/83, USK 83163, juris KSRE 021421117; vgl auch Urteil vom 25. Februar 1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) davon ausgegangen ist, dass eine Antragspflichtversicherung für eine konkrete selbstständige Erwerbstätigkeit begründet werden kann, ohne dass sie sich auf eine weitere ausgeübte Tätigkeit erstreckt, betrafen sie stets sog Doppelberufler, deren weitere Tätigkeit oder Beschäftigung - wenn auch nur dem Grunde nach - einer vorrangigen Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterfiel.

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R

    Rentenversicherungspflicht - selbstständiger Aerobictrainer/-lehrer -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Die "berufsbezogene" Versicherungspflicht von Selbstständigen gilt für Berufsgruppen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers auch in dieser selbstständigen Tätigkeit besonders schutzbedürftig sind (vgl dazu BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R und B 12 RA 12/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 66/78

    Versicherungsfreiheit - Öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Auch hat er sich nicht auf andere Weise, insbesondere nicht auf Grund der Beendigung der Antragspflichtversicherung, erledigt (vgl zur Erledigung eines Befreiungsbescheides bei Änderung des Status eines von der Versicherungspflicht Befreiten Urteil des Senats vom 30. Januar 1980, 12 RK 66/78, SozR 2200 § 1231 Nr. 2).
  • BSG, 01.02.1979 - 12 RK 39/77

    Pflichtversicherung auf Antrag - Ausschluß - Versicherungsfreier Handwerker - Vom

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Soweit der Senat in mehreren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 1. Februar 1979, 12 RK 39/77, SozR 2200 § 1227 Nr. 24, vom 13. September 1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29, vom 15. Dezember 1983, 12 RK 6/83, USK 83163, juris KSRE 021421117; vgl auch Urteil vom 25. Februar 1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) davon ausgegangen ist, dass eine Antragspflichtversicherung für eine konkrete selbstständige Erwerbstätigkeit begründet werden kann, ohne dass sie sich auf eine weitere ausgeübte Tätigkeit erstreckt, betrafen sie stets sog Doppelberufler, deren weitere Tätigkeit oder Beschäftigung - wenn auch nur dem Grunde nach - einer vorrangigen Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterfiel.
  • BSG, 11.07.2000 - B 1 KR 14/99 R

    Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes bei Rechtsänderung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Er ist weder von der Beklagten aufgehoben noch ist seine Wirkung durch Gesetz oder eine Rechtsänderung beseitigt worden (vgl zur Beendigung der Wirksamkeit statusbegründender Verwaltungsakte auf Grund einer Rechtsänderung Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juli 2000, B 1 KR 14/99 R, SozR 3-1300 § 39 Nr. 7).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 RA 3/03 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung - Verschlechterung der Bewertung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Die Erklärung des Klägers, aus der Versicherungspflicht ausscheiden zu wollen, ist für den Fortbestand ohne rechtliche Bedeutung, denn eine einmal durch Antrag begründete Antragspflichtversicherung kann nicht gekündigt, widerrufen oder sonst durch Willenserklärung beendet werden (vgl Urteil des Senats vom 26. Januar 2005, B 12 RA 3/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter - selbstständige

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Die "berufsbezogene" Versicherungspflicht von Selbstständigen gilt für Berufsgruppen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers auch in dieser selbstständigen Tätigkeit besonders schutzbedürftig sind (vgl dazu BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R und B 12 RA 12/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 13.09.1979 - 12 RK 26/77

    Beschäftigungsverhältnis - Doppelberufler - Selbständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Soweit der Senat in mehreren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 1. Februar 1979, 12 RK 39/77, SozR 2200 § 1227 Nr. 24, vom 13. September 1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29, vom 15. Dezember 1983, 12 RK 6/83, USK 83163, juris KSRE 021421117; vgl auch Urteil vom 25. Februar 1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) davon ausgegangen ist, dass eine Antragspflichtversicherung für eine konkrete selbstständige Erwerbstätigkeit begründet werden kann, ohne dass sie sich auf eine weitere ausgeübte Tätigkeit erstreckt, betrafen sie stets sog Doppelberufler, deren weitere Tätigkeit oder Beschäftigung - wenn auch nur dem Grunde nach - einer vorrangigen Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterfiel.
  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 6/83
    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R
    Soweit der Senat in mehreren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 1. Februar 1979, 12 RK 39/77, SozR 2200 § 1227 Nr. 24, vom 13. September 1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29, vom 15. Dezember 1983, 12 RK 6/83, USK 83163, juris KSRE 021421117; vgl auch Urteil vom 25. Februar 1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) davon ausgegangen ist, dass eine Antragspflichtversicherung für eine konkrete selbstständige Erwerbstätigkeit begründet werden kann, ohne dass sie sich auf eine weitere ausgeübte Tätigkeit erstreckt, betrafen sie stets sog Doppelberufler, deren weitere Tätigkeit oder Beschäftigung - wenn auch nur dem Grunde nach - einer vorrangigen Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterfiel.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2011 - L 13 R 741/10

    Rentenversicherung - Beendigung der Antragspflichtversicherung für Selbständige -

    Die Möglichkeit einer freiwilligen Beendigung der Versicherungspflicht durch Kündigung, Austritt oder Rücktritt ist ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 2/04 R - SozR 4-2600 § 4 Nr. 3 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 RA 3/03 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 12 RK 15/80 - SozR 2400 § 7 Nr. 4 - juris Rn. 13, zur Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 AVG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2008 - L 8 R 160/05

    Versicherungspflicht auf Antrag; Entlassung aus der Versicherung

    Wenn es angesichts dessen aber nicht möglich ist, bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten nebeneinander die Versicherungspflicht auf eine der Tätigkeiten zu beschränken, so kann auch die nachträgliche Änderung des Inhalts der ursprünglichen Tätigkeit nichts an der einmal begründeten Versicherungspflicht ändern (s. auch BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 3).
  • SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15

    Anspruch eines für die RWE Deutschland AG tätigen Syndikusanwalts auf Befreiung

    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleiches ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. BSG vom 22.06.2005 B 12 RA 2/04 R m. w. N.).
  • BSG, 11.06.2012 - B 12 R 31/11 B
    Da die Klärungsbedürftigkeit auch dann fehlen kann, wenn das BSG zwar eine den konkreten Fall betreffende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, sich jedoch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entnehmen lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21), hätte der Kläger darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen sich eine Beantwortung der Frage auch nicht zB - was nahelag - unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Beendigung der Antragspflichtversicherung bei Änderung der selbstständigen Tätigkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 3) entnehmen lässt.
  • SG München, 14.07.2006 - S 17 R 5384/02

    Beendigung einer Antragspflichtversicherung für Selbstständige in der

    Sie kann, ebenso wie die durch Gesetz begründete Versicherungspflicht, weder durch den Versicherten gekündigt noch widerrufen noch sonst durch eine Willenserklärung beendet werden (BSG vom 22.06.2005, B 12 RA 2/04 R; vom 26.01.2005, B 12 RA 3/03 R; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2006, § 4 SGB VI Rn. 29).
  • SG Osnabrück, 13.09.2005 - S 1 RA 146/01
    Grundsätzlich ist die Erklärung des Klägers, aus der Versicherungspflicht ausscheiden zu wollen, für den Fortbestand ohne rechtliche Bedeutung, denn eine einmal durch Antrag begründete Antragspflichtversicherung kann nicht gekündigt, wiederrufen oder sonst durch Willenserklärung beendet werden (ständige Rechtssprechung des BSG, vgl zuletzt Urteile vom 26. Januar 2005 und 22. Juni 2005, B 12 RA 3/03 R und B 12 RA 2/04 R).
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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04   

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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.09.2007 - L 12 RA 2/04 (https://dejure.org/2007,117927)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. September 2007 - L 12 RA 2/04 (https://dejure.org/2007,117927)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.01.1978 - 4 RJ 103/76

    Zur Verpflichtung des Drehers, eine leichte Montagetätigkeit ausüben zu müssen,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Ein Ausbildungs- bzw. Umschulungsberuf im Sinne dieser Regelung ist auch dann zumutbar, wenn er eine nach Art und Umfang weit weniger qualifizierte und erheblich kürzere Ausbildung erfordert als der Hauptberuf (BSG vom 21.9.1977 SozR 2200 § 1246 Nr. 24; vom 19.1.1978 SozR 2200 § 1246 Nr. 25).
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Sie ist in der Regel (außer im Falle nachweislich qualitätsfremder Gründe für die Einstufung) maßgeblich, da der qualitative Wert eines Berufs durch die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Sachkunde und der von ihnen vorgenommenen faktischen Einstufung zuverlässig bestimmt wird (BSG vom 14.5.1991 - 5 RJ 82/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 und BSG vom 28.5.1991 - 13/5 RJ 69/90 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
  • BSG, 01.02.1984 - 5b RJ 80/83

    Gleichstellung bestimmter Tätigkeiten - Rangierleiter - Handwerkertätigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Den sonstigen Ausbildungsberufen gleichzustellen sind Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale wie durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten so hervorheben, dass sie den angelernten Tätigkeiten gleichstehen, tariflich wie diese eingestuft sind und von dem Versicherten innerhalb einer drei Monate andauernden Einweisungs- und Einarbeitungszeit erlernt werden können (BSG vom 01.02.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 116; vom 22.07.1992 - 13 RJ 21/91 -).
  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Der (abstrakten) tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit kommt - für die Einschätzung des «bisherigen Berufs" wie auch der möglichen Verweisungsberufe gleichermaßen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) - erhebliche Bedeutung zu.
  • BSG, 31.01.1984 - 5a RKn 25/82

    Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit - Kaufmännische Angestellte -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Ebenso wie bei dem für die Arbeiterberufe geltenden Mehrstufenschema kann ein Angestellter sowohl auf Tätigkeiten innerhalb der gleichen Berufsgruppe als auch auf Tätigkeiten innerhalb der Gruppe unter der sich aus der Wertigkeit des Hauptberufes ergebenden Berufsgruppe verwiesen werden (BSG vom 31.01.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 114).
  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Sie ist in der Regel (außer im Falle nachweislich qualitätsfremder Gründe für die Einstufung) maßgeblich, da der qualitative Wert eines Berufs durch die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Sachkunde und der von ihnen vorgenommenen faktischen Einstufung zuverlässig bestimmt wird (BSG vom 14.5.1991 - 5 RJ 82/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 und BSG vom 28.5.1991 - 13/5 RJ 69/90 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2002 - L 12 RA 8/01
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Mit Urteil vom 31. Oktober 2002 (L 12 RA 8/01) hat das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Bremen geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Januar 2001 zu zahlen.
  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Vielmehr trifft sie auch im nachfolgenden Rechtsstreit die Darlegungs- und objektive Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Vorhandensein eines Vergleichsberufs in der Arbeitswelt sowie dessen (fachlich-qualitatives) Anforderungs- und sein (gesundheitliches) Belastungsprofil ergeben (BSG vom 14.5.1996, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 = BSGE 78, 207).
  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 21/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Berechnungsmaßstab der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Den sonstigen Ausbildungsberufen gleichzustellen sind Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale wie durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten so hervorheben, dass sie den angelernten Tätigkeiten gleichstehen, tariflich wie diese eingestuft sind und von dem Versicherten innerhalb einer drei Monate andauernden Einweisungs- und Einarbeitungszeit erlernt werden können (BSG vom 01.02.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 116; vom 22.07.1992 - 13 RJ 21/91 -).
  • BSG, 27.02.1990 - 5 RJ 21/89
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 12 RA 2/04
    Empfangsangestellter mit besonderer Qualifikation" aufgrund besonderer Qualifikationsmerkmale als eine gehobene Pförtnertätigkeit darstellt (vgl. BSG vom 9.9.1986, SozR 2200 § 1246 Nr. 139; vom 27.2.1990 - 5 RJ 21/89 -, Soziale Sicherheit 1991, 31).
  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B

    Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

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