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   BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89   

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https://dejure.org/1990,854
BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89 (https://dejure.org/1990,854)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 12 RK 11/89 (https://dejure.org/1990,854)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 12 RK 11/89 (https://dejure.org/1990,854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzkasse - Versicherungspflicht - Regelung - Ehegatten - Einkommen - Nachweis

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Die fragliche Regelung in den VB habe außerdem jedenfalls in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, weil sie die Belastung des Familieneinkommens durch unterhaltsberechtigte Kinder entgegen einer Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juni 1985 (BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27) nicht berücksichtigt habe.

    Der Große Senat des BSG hat dies 1985 nur insofern eingeschränkt, als eine durch Kinder entstehende Belastung des Familieneinkommens angemessen zu berücksichtigen sei (BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27); dabei hat er nicht entschieden, ob und wann bei eigenen Einkünften des freiwillig versicherten Mitglieds diesem ein Anteil aus dem Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten anzurechnen war (a.a.O. S. 202).

  • BSG, 10.05.1990 - 3 RK 23/88

    Gesetzliche Krankenversicherung - Familienhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Ebensowenig liegt insoweit eine gegen Art. 6 GG verstoßende Bevorzugung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor, für die nach einem weiteren Urteil des Senats vom 10. Mai 1990 (12/3 RK 23/88) andererseits kein Anspruch des Versicherten auf Familienhilfe besteht.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Daß die fragliche Beweislastregelung das Versicherungsverhältnis der Klägerin in unzulässiger Weise rückwirkend umgestaltet habe, wie die Klägerin meint, kann der Senat nicht erkennen (zur "unechten Rückwirkung" vgl. u.a. BVerfGE 72, 141, 154).
  • BSG, 21.06.1978 - 3 RK 98/76

    Jugendamt - Ersatzanspruch gegen die Krankenkasse - Unterbringung von Kindern in

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Diese Mitglieder hätten nämlich ohne ihre eigene freiwillige Versicherung in der Regel einen Familienhilfeanspruch aus der Versicherung des Ehegatten gehabt (vgl. dazu Schulin sgb 1978, 180, 185; Behrends, Anm. zum Urteil des BSG vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/76 - in sgb 1980, 487, 489; Kotzur, sgb 1988, 440).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Ein Verstoß gegen die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ) liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil die fraglichen Satzungsbestimmungen der Beklagten weder in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen noch eine deutlich erkennbare "berufsregelnde Tendenz" (BVerfGE 52, 42, 54; 70, 191, 214) aufweisen.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Auch verstößt es nicht gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. dazu BVerfGE 65, 1, 41 ff) des Ehemanns der Klägerin, wenn die Klägerin die Folgen einer ihrer Lebenssphäre zuzurechnenden Beweislosigkeit zu tragen hat.
  • BSG, 10.05.1990 - 12 RK 62/87

    Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Krankenkassenmitglieds

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Dies hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Mai 1990 (12 RK 62/87) näher dargelegt.
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Ein Verstoß gegen die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ) liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil die fraglichen Satzungsbestimmungen der Beklagten weder in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen noch eine deutlich erkennbare "berufsregelnde Tendenz" (BVerfGE 52, 42, 54; 70, 191, 214) aufweisen.
  • BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Das hatte das BSG schon 1976 zu § 313a Abs. 1 RVO für eine nichtverdienende, vermögenslose Ehefrau entschieden (BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3) und 1979 für eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen, deren Ehemann nicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, bestätigt (SozR 2200 § 180 Nr. 4).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89
    Im übrigen kann von einer regelmäßigen Hausfrauenrolle der Ehefrau unter den Verhältnissen der achtziger Jahre in der Bundesrepublik nicht mehr uneingeschränkt ausgegangen werden (vgl. BVerfGE 39, 169, 187).
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3) .
  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Bei Ersatzkassen galt generell Satzungsrecht; sie durften auf Grund der Ermächtigung in Art. 2 § 4 Abs. 2 der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 die Beiträge ihrer nicht versicherungspflichtigen Mitglieder ohne Bindung an § 180 Abs. 4 RVO regeln (vgl zB BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

    In der zu § 180 RVO ergangen Rechtsprechung ging es vornehmlich um die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen, wenn der Ehegatte nicht in der GKV versichert war (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 4; Großer Senat in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1 und Nr. 15; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

    Während die Zurechnung von Ehegatten-Einkommen zunächst nur bei einkommenslosen freiwilligen Mitgliedern zur Diskussion stand (vgl GS in BSGE 58, 183), hat die Rechtsprechung später eine Berücksichtigung des - höheren - Ehegatten-Einkommens auch dann gebilligt, wenn das freiwillige Mitglied eigene - geringere - Einnahmen erzielte (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Er hat Satzungsregelungen gebilligt, in denen die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen auf die Hälfte der BBG begrenzt war und nunmehr offen gelassen, ob eine Heranziehung bis zur vollen BBG zulässig oder geboten wäre (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 S 3; zuletzt BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 36).

    Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatten-Einkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, S 6; teilweise abweichend BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    So kann der Gedanke einer "verlängerten Familienversicherung" dafür sprechen, bei einem freiwilligen Mitglied, das zunächst beitragsfrei familienversichert war, weil sein Einkommen die Gesamteinkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht überschritten hatte, das Ehegatten-Einkommen auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es aus anderen Gründen - zB wegen höherer Einnahmen über der Gesamteinkommensgrenze - aus der Familienversicherung ausscheidet und sich in der GKV freiwillig versichert (vgl dazu BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, S 6/7).

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    e) Die in § 240 Abs. 4 S 2 SGB V enthaltene Regelung über die Mindesteinnahmen verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S 1 GG (vgl BVerfGE 52, 42, 54; 70, 191, 214 [BVerfG 19.06.1985 - 1 BvL 57/79]; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1), noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BSGE 70, 13, 17 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S 13; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 7), insbesondere nicht in der Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 S 3 mwN).
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