Rechtsprechung
   BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84   

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https://dejure.org/1985,2958
BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84 (https://dejure.org/1985,2958)
BSG, Entscheidung vom 26.06.1985 - 12 RK 12/84 (https://dejure.org/1985,2958)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - 12 RK 12/84 (https://dejure.org/1985,2958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und abhängigem Beschäftigungsverhältnis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auszubildung - Lehrling - Umschüler - Dienstverhältnis - Zeitsoldat - Berufsförderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 218
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 10/74

    Keine Versicherungsfreiheit der Soldaten auf Zeit bei Berufsförderung nach dem

    Auszug aus BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84
    Der das Recht der Sozialversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller Beschäftigten schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Freistellungstatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen (vgl BSG vom 12.11.1975 3/12 RK 10/74 = SozR 2200 § 172 Nr. 4).
  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 20/79

    Hochschulstudium - Berufspraktikum - Krankenversicherungspflicht - Lehrling

    Auszug aus BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84
    Lehrling ist, wer in einem geregelten Ausbildungsgang eine umfassende Fachausbildung erhält, die ihn befähigt, den betreffenden Beruf selbst auszuüben; diese Voraussetzung erfüllt zB nicht, wer - in Abgrenzung zu nicht versicherungspflichtigen Praktikanten - nur mit den in einem Beruf verwendeten Materialien, Werkzeugen und Maschinen vertraut gemacht werden soll, um den einschlägigen Vorlesungen auf der Hochschule mit Verständnis folgen zu können (vgl BSG vom 17.12.1980 12 RK 20/79 = SozR 2200 § 165 Nr. 53).
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

    Nach der Rechtsprechung des Senats steht einer Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV nämlich die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG betriebsgebunden durchgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9; BSGE 58, 218, 220, 221 = SozR 2200 § 165 Nr. 82 S 139).
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Insoweit beruft er sich auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1985 (BSGE 58, 218), wonach eine Mitverursachung durch das Verhalten des Geschädigten i.S. des § 2 Abs. 1 OEG in der Regel nur dann als wesentlich bedeutsam für die Schädigung angesehen werden könne, wenn das Verhalten ebenso wie das des Schädigers von der Rechtsordnung mißbilligt werde.
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 7/19 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Seiner älteren Rechtsprechung zur besonderen Schutzbedürftigkeit auch von Umschülern in betriebsgebundenen Ausbildungen folgend legte der 12. Senat dabei (nicht tragend) zugrunde, dass einer Berufsausbildung iS des § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG (nunmehr § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III bzw - seit 1.7.2020 - § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) eine Umschulung gleichzustellen sei, "wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47) durchgeführt wird" (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9 mit Verweis auf BSG vom 26.6.1985 - 12 RK 12/84 - BSGE 58, 218, 220 = SozR 2200 § 165 Nr. 82 S 139; vgl auch BSG vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 19 zu einer betriebsgebunden durchgeführten Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf) .
  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

    Der Senat hat einer Berufsausbildung in diesem Sinne die berufliche Umschulung gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47) durchgeführt wird (BSGE 58, 218, 220/221 = SozR 2200 § 165 Nr. 82 S 139).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Wenn mit der Neuregelung etwas anderes beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies zum Ausdruck gebracht, zumal die Rechtsprechung zur Unterscheidung von Praktikanten und Lehrlingen bekannt war (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53; BSGE 58, 218 = SozR 2200 § 165 Nr. 82; BSG USK 81107).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

    In diesem Sinne Lehrlinge waren zwar auch Auszubildende und Umschüler für einen anerkannten Ausbildungsberuf (BSGE 58, 218 = SozR 2200 § 165 Nr. 82), nicht jedoch Praktikanten (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für Vorpraktikanten).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R

    Fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs 2a SGB VI - Lehrling einer

    Entscheidend sei, dass eine geregelte Ausbildung stattgefunden habe, die den Beschäftigen befähigen sollte, den Beruf später selbst auszuüben (Bezug auf BSG SozR 2200 § 165 Nr. 82).
  • LSG Thüringen, 04.08.2005 - L 3 AL 377/04

    Anspruch eines Auszubildenden in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf

    Denn die Rechtsprechung stellt eine Umschulung nach dem BBiG in einen anerkannten Ausbildungsberuf einer Berufsausbildung nach dem BBiG in einen solchen gleich, wenn die Umschulung nach den Vorschriften des BBiG (§§ 1 Abs. 4, 47 BBiG) durchgeführt wird (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 82; BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

    Hierfür ist erforderlich aber auch ausreichend, dass, wie hier, die Umschulung - abgesehen von den Besonderheiten, die vor allem dem Lebensalter der meist schon für einen anderen Beruf ausgebildeten Umschüler Rechnung tragen sollen - im Wesentlichen die Merkmale einer Erstausbildung für den betreffenden Beruf erfüllt (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 82).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R

    Anrechenbarkeit der landwirtschaftliche Berufsausbildung im elterlichen Betrieb

    Im Zusammenhang mit der Prüfung der Versicherungspflicht wurde unter der Geltung der RVO - hier § 1226 RVO 1945 - das Vorliegen eines Lehrverhältnisses nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung durch die Beteiligten; entscheidend war, daß eine geregelte Ausbildung stattfand (vgl BSG Urteil vom 30. Januar 1963 - 3 RK 36/59 - BSGE 18, 246, 248 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO), die den Beschäftigten befähigen sollte, den Beruf später selbst auszuüben (BSG Urteil vom 26. Juni 1985 - 12 RK 12/84 - BSGE 58, 218, 219 = SozR 2200 § 165 Nr. 82, S 138; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Januar 1982, § 165a RVO Anm 5a, S 17/82 mwN).
  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 3/96

    Rückabwicklung - Krankengeld - Rentenversicherungsbeiträge -

    Jedoch kann der Kläger aus der hohen Bewertung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit nicht herleiten, er bedürfe des Schutzes durch die - subsidiär zu berücksichtigende - Beitragszeit nicht mehr und müsse insoweit von der Beitragspflicht freigestellt werden (vgl BSG vom 26. Juni 1985, SozR 2200 § 165 Nr. 82 S 140 ff mwN).
  • LSG Thüringen, 05.07.2005 - L 3 B 81/04

    Ausschluss der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Aussicht auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 21.10.2019 - S 20 R 338/15
  • SG Düsseldorf, 26.04.2004 - S 19 AL 253/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2005 - L 8 B 16/05
  • SG Lüneburg, 20.09.2006 - S 18 AL 430/04
  • SG Lüneburg, 15.03.2006 - S 18 AL 241/04
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