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   BSG, 21.06.1990 - 12 RK 13/89   

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BSG, 21.06.1990 - 12 RK 13/89 (https://dejure.org/1990,2150)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 12 RK 13/89 (https://dejure.org/1990,2150)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 12 RK 13/89 (https://dejure.org/1990,2150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verjährungsfrist für Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge und Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG); Voraussetzung für die Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist

Papierfundstellen

  • DB 1992, 2090
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.04.1968 - 3 RK 48/65

    Verjährung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge - Anwendung der

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 13/89
    Eine absichtliche Hinterziehung von Beiträgen wurde dabei vom Bundessozialgericht nur dann bejaht, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge wider besseres Wissen trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Leistung nicht zahlte mit dem Zweck, sie dem Versicherungsträger zu entziehen (Urteil vom 30. April 1968 - 3 RK 48/65 -, SozR Nr. 15 zu § 29 RVO).
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 45/87

    Ersatzkasse - Rentenversicherung - Beiträge - Arbeitgeber - Zahlung

    Auszug aus BSG, 21.06.1990 - 12 RK 13/89
    Das gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; obwohl insoweit nach altem Recht (§ 1398 RVO idF, die bis zum 31. Dezember 1988 galt) der Versicherte anstelle des Arbeitgebers selbst die vollen Beiträge entrichten konnte, wurde er auch dann nicht Beitragsschuldner, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge an den Versicherten ausgezahlt hatte (BSG SozR 2200 § 520 Nr. 4).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89, USK 90106 = Die Beiträge 1991, 112 ff) ausgeführt hat, reicht es für das Eingreifen der 30jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat.
  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Hierfür sei die Feststellung des inneren (subjektiven) Tatbestands des Vorsatzes nötig, der anhand konkreter Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden müsse (Hinweis auf BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 und BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89 - Juris).

    Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei bedingtem Vorsatz (nach § 29 RVO war insoweit noch eine "absichtliche" Hinterziehung erforderlich; s BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89, USK 90106 = Die Beiträge 1991, 112) weitgehend ins Leere.

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89, USK 90106 = Die Beiträge 1991, 112 ff) ausgeführt hat, reicht es für die Geltung der 30jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat.
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