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   BSG, 21.02.1990 - 12 RK 15/89   

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https://dejure.org/1990,8349
BSG, 21.02.1990 - 12 RK 15/89 (https://dejure.org/1990,8349)
BSG, Entscheidung vom 21.02.1990 - 12 RK 15/89 (https://dejure.org/1990,8349)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - 12 RK 15/89 (https://dejure.org/1990,8349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ; Ausgleich der mit der vorzeitigen Beendigung des Vertrages verbundenen Nachteile; Fortsetzung der Versicherung nach Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 15/89
    Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 7 Ziff 2 Abs. 1 Buchst d der Versicherungsbedingungen (VB) der Beklagten und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Das LSG sei mit der Berücksichtigung der gesamten Abfindung als Einnahmen zum Lebensunterhalt von den Urteilen des erkennenden Senats vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39) abgewichen.

    Hiervon ist der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen, so auch in seinen beiden Urteilen vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39), die sich mit der Berücksichtigung von Abfindungen bei der Beitragsbemessung durch Ersatzkassen befassen.

    Das gilt insbesondere für die beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen bei freiwillig Versicherten nach den beiden genannten Urteilen des Senats (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39).

    Bei Abfindungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Senat in den Urteilen vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39) in Anlehnung an die Regelung in § 117 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zwischen einem beitragspflichtigen "Arbeitsentgeltanteil" und einem beitragsfreien "sozialen Anteil" unterschieden.

    Indem das LSG die Abfindung in voller Höhe (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) als beitragspflichtig angesehen hat, ist es von den Urteilen des Senats vom 28. April 1987 und vom 23. Februar 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 36 und Nr. 39) abgewichen.

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 15/89
    Der Kläger hat die Abfindung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also für die Zeit vom 1. April 1984 an erhalten; Arbeitsentgeltanteile für die Zeit bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zu deren Behandlung vgl. das Urteil des Senats vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87) waren darin nicht enthalten.
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 2/05 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung - Überschreiten des

    Dass die Abfindungszahlungen nicht zum Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV zu rechnen sind (vgl hierzu Urteile des Senats vom 21. Februar 1990 - 12 RK 15/89 - USK 9093, und - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219, 220 f = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 3 f), schließt deshalb entgegen der Ansicht des LSG nicht aus, sie zum Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV zu zählen.

    Der Begriff der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Einnahmen zum Lebensunterhalt im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung stimmt nicht mit dem Begriff des Gesamteinkommens iS von § 16 SGB IV überein (vgl bereits zur Berücksichtigung einer Abfindung bei der Beitragsbemessung gemäß § 180 Abs. 4 RVO Urteile des Senats vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85 - SozR 2200 § 180 Nr. 36 S 142 und vom 21. Februar 1990 - 12 RK 15/89 - USK 9093; vgl auch Urteil des Senats vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2, jeweils RdNr 16).

  • LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
    Die zu § 180 Abs. 4 RVO entwickelte Rechtsprechung hat bei Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, noch zwischen einem "Arbeitsentgeltanteil" und einem "sozialen Anteil" unterschieden: Während der "Arbeitsentgeltanteil", der den vorzeitigen (vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) Wegfall des Arbeitsentgelts ausgleicht, zur Beitragsbemessung für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigungsverhältnisses herangezogen werden konnte, ist der "soziale Anteil", der für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes entschädigt, beitragsfrei geblieben (vgl. BSG, Urteile vom 28.4.1987, 12 RK 50/85; 23.2.1988, 12 RK 34/86; 21.2.1990, 12 RK 20/88; 21.2.1990, 12 RK 15/89, alle in Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99

    Krankenversicherung

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es sachgerecht, die als ständig zu bezeichnende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beitragspflichtigkeit einer lohnsteuerfreien Abfindung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung nach Maßgabe von § 180 Abs. 4 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung (vgl. Urteile des BSG vom 28.04.1987, Az. 12 RK 50/85 = SozR 2200 § 180 Nr. 36, 23.02.1988, Az. 12 RK 34/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 39, und 21.02.1990, Az. 12 RK 15/89 = USK 9093) bei der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 KR 201/08
    Sie wird aber als eine Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 = SozR 3 - 2400 § 14 Nr. 2; Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 15/89 = USK 9093).
  • SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 419/03
    Dabei muss hingenommen werden, dass sich unter Umständen trotz nur kurzen Bestehens des Arbeitsverhältnisses allein wegen fortgeschrittenen Alters des Versicherten ein hoher sozialer Anteil ergibt, der beitragsfrei bleibt (vgl. BSG vom 21. Februar 1990, 12 RK 15/89).
  • SG Dresden, 11.03.2009 - S 25 KR 419/07
    Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einer Abfindung um eine Einnahme, die dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 13ff.; Urteil vom 23.02.1988 - 12 RK 34/86, RNr. 13; Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 15/89, RNr. 17).
  • SG Stade, 19.03.2008 - S 15 KR 24/08
    Nach der zu § 180 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangenen Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts (BSG) ist eine aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung eines Ar-beitsverhältnisses (Beschäftigungsverhältnisses) gezahlte lohnsteuerfreie Abfindung, soweit sie geeignet ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen zu bringen, als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt der Beitragsbemessung eines freiwillig Kran-kenversicherten zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85; Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86; Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 15/89; s auch Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Okto-ber 2002 - L 16 KR 59/01).
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