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   BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92   

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BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92 (https://dejure.org/1994,1156)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 (https://dejure.org/1994,1156)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 (https://dejure.org/1994,1156)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 277
  • NJW 1995, 3077
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92
    Von letzterem hat das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 1 RVO, die wegen der weitgehenden Übereinstimmung dieser Vorschrift mit § 186 Abs. 1 SGB V nach wie vor maßgebend ist, bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch AU bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 17/65

    Verpflichtung zu Dienstbeginn - Eintritt in die Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92
    Von letzterem hat das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 1 RVO, die wegen der weitgehenden Übereinstimmung dieser Vorschrift mit § 186 Abs. 1 SGB V nach wie vor maßgebend ist, bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch AU bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BAG, 27.01.1972 - 5 AZR 329/71

    Wegeunfall - Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf das Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92
    Eine derartige Regelung sieht der bis zum 31. Dezember 1994 geltende § 616 Abs. 2 BGB für Angestellte wie den Kläger (vgl hierzu BAGE 24, 107, 110; BAG AP Nrn 86 und 87 zu § 1 LFZG) und ab 1. Januar 1995 § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (Art. 53 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 - BGBl I 1014) einheitlich für Arbeiter und Angestellte vor.
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 36/91

    Mißglückter Arbeitsversuch

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92
    Zwar hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Mai 1993 (BSGE 72, 221, 224, 225 = SozR 3-2200 § 165 Nr. 10) die Kritik an dieser Rechtsfigur als gewichtig bezeichnet und die Frage offengelassen, ob an ihr festzuhalten ist.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92
    Auch mit § 190 Abs. 2 SGB V, wonach die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages endet, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet, sollte nicht inhaltlich neues Recht gesetzt, sondern die frühere, sich aus der entsprechenden Anwendung des § 306 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergebende Rechtslage bestätigt werden (vgl Begründung zu § 199 Abs. 2 des Entwurfs eines GRG, BT-Drucks 11/2237 S 216).
  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 9/67

    Kostenübernahme bei einem Unfall einer spanischen Arbeitskraft vor tatsächlicher

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92
    Von letzterem hat das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 1 RVO, die wegen der weitgehenden Übereinstimmung dieser Vorschrift mit § 186 Abs. 1 SGB V nach wie vor maßgebend ist, bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch AU bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77

    Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht erbrachter Krankenversicherungsleistungen -

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92
    Von letzterem hat das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 1 RVO, die wegen der weitgehenden Übereinstimmung dieser Vorschrift mit § 186 Abs. 1 SGB V nach wie vor maßgebend ist, bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch AU bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R

    Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn

    Nicht hinreichend war danach hingegen die Entstehung eines Arbeitsentgeltanspruchs ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme, insbesondere bei AU (BSGE 75, 277, 279 und 282 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 3 und 6 f; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 S 11 und 12 f; BSG Urteil vom 8.8.1995 - 1 RK 28/94 - Juris RdNr 17 f; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 4 RdNr 8 und 11; bestätigend BSGE 81, 231, 239 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 S 145 f - Aufgabe des missglückten Arbeitsversuchs; zu Sonderfällen in der älteren - nicht ausdrücklich aufgegebenen - Rspr, die kasuistisch Ausnahmen von der tatsächlichen Arbeitsaufnahme zuließ, vgl die Nachweise bei BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 5 f; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 S 11 f; BSG Urteil vom 8.8.1995 - 1 RK 28/94 - Juris RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 4 RdNr 8; s ferner BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, RdNr 16 f) .
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Der Beginn der Versicherungspflicht Beschäftigter setzte nach § 186 Abs. 1 SGB V aF (= idF vor der Neufassung durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998, BGBl I 688, mit Wirkung ab 1. Januar 1998) neben der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den "Eintritt in die Beschäftigung" voraus, dh im Regelfall die tatsächliche Aufnahme der Arbeit (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6; BSG, Urteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94, USK 9524).

    Das war der Fall zB bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (vgl BSGE 26, 124, 126 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO) und bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch AU bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5; weitere Beispiele vgl BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 5 f).

    An einem Eintritt in die Beschäftigung im beschriebenen Sinne fehlte es nach der Rechtsprechung des BSG unter Geltung des § 186 Abs. 1 SGB V aF insbesondere dann, wenn die Arbeit am vereinbarten Tage wegen krankheitsbedingter AU nicht (wieder-)aufgenommen wurde (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 S 11 f).

    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92, 12 RK 7/93 - und vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT-Drucks 13/9741 S 12).

  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 3/97

    Mißglückter Arbeitsversuch seit Inkrafttreten des SGB V

    Außerdem sind dem Entstehen der Beschäftigungsversicherung trotz Arbeitsunfähigkeit Grenzen gesetzt, weil der Eintritt in die Beschäftigung (§ 306 Abs. 1 RVO, § 186 Abs. 1 SGB V) verlangt wird und darunter regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen ist (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2).

    Hierzu hat der Senat entschieden, daß unter dem Eintritt in die Beschäftigung regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen ist (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 8/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Beendigung der Mitgliedschaft wegen

    Der (Wieder-)Eintritt der Versicherungspflicht Beschäftigter setzte nach § 186 Abs. 1 SGB V aF neben der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den "Eintritt in die Beschäftigung" voraus, dh im Regelfall die tatsächliche Aufnahme der Arbeit (Bundessozialgericht , Urteil vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92, BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6; BSG Urteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94, USK 9524).

    Zwar hat das BSG Ausnahmen vom Erfordernis der tatsächlichen Arbeitsaufnahme zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht, zB bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (vgl BSGE 26, 124, 126 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO; weitere Beispiele vgl BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 5 f).

    b) An einem (Wieder-)Eintritt in die Beschäftigung im beschriebenen Sinne fehlte es unter Geltung des § 186 Abs. 1 SGB V aF auch dann, wenn die Arbeit am vereinbarten Tage wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht (wieder-)aufgenommen wurde (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 S 11 f).

    Scheiterte die tatsächliche Arbeitsaufnahme an krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, so konnte sie durch die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung nicht ersetzt werden (so schon BSG, BSGE 75, 277, 282 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6 f; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 S 12; BSG USK 9524).

    Denn auch dabei hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass Arbeitsfähigkeit in der Regel Grundlage der Beschäftigung und der Beschäftigungsversicherung ist und dem Entstehen der Beschäftigungsversicherung trotz Arbeitsunfähigkeit Grenzen gesetzt sind, weil der Eintritt in die Beschäftigung verlangt wird und darunter regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen ist (vgl BSGE 81, 231, 238 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 S 144; vgl auch bereits BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6).

    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92; 12 RK 7/93 - und vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT-Drucks 13/9741 S 12).

  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R

    Anspruch auf Krankengeld - mißglückter Arbeitsversuch - versicherungspflichtige

    Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 13/9818, S 13) sollte damit ua gegenüber der anderslautenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2; Senatsurteil vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - USK 9524) klargestellt werden, daß eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zustande kommt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94

    Kein Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitsunfähigkeit

    In die versicherungspflichtige Beschäftigung tritt nicht ein, wer sich arbeitsunfähig krank zur Arbeitsstätte begibt und die vereinbarte Arbeit nicht aufnimmt (Fortführung von BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 = BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 und von BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 7/93 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    In diesem Sinne hat das BSG auch § 186 Abs. 1 SGB V, die im wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift des § 306 Abs. 1 RVO, ausgelegt (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    Wie der Senat in seinen Urteilen BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 bereits entschieden hat, ist der Gesetzgeber in der Krankenversicherung dieser arbeitsrechtlichen Lösung nicht gefolgt, sondern verlangt nach wie vor den Eintritt in die Beschäftigung.

  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 28/94

    Pflicht einer Ersatzkasse zur Zahlung von Krankengeld; Arbeitsunfähigkeit durch

    Fällt ein Element des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, also die Beschäftigung oder die Entgeltlichkeit, oder fallen beide Elemente weg, so endet auch die Mitgliedschaft (vgl dazu BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hierzu müssen alle Voraussetzungen, die für den erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht erforderlich sind, erneut gegeben sein, nämlich die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und der Eintritt in die Beschäftigung nach § 186 Abs. 1 SGB V, dh im Regelfall die Aufnahme der Arbeit (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 -).

    Denn dazu, daß die Versicherung in der Regel erst mit der Arbeitsaufnahme beginnen und erst danach bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V) begründen kann, steht es in Widerspruch, eine Versicherung entstehen zu lassen, wenn die Arbeitsaufnahme an der Arbeitsunfähigkeit scheitert (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 -).

    Sie ist auch für den Wiederbeginn von Versicherungspflicht und Mitgliedschaft zu verlangen (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 -).

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R

    Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft -

    Das galt auch, wenn innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unbezahlter Urlaub genommen worden und die Wiederaufnahme der Arbeit zum vereinbarten Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit gescheitert war (Urteile des erkennenden 12. Senats vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 in BSGE 75, 278 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 und - 12 RK 7/93 in BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    Dazu, daß die Versicherung in der Regel erst mit der Arbeitsaufnahme beginne und erst danach bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld begründen könne, stehe es in Widerspruch, eine Versicherung entstehen zu lassen, wenn die Arbeitsaufnahme an der Arbeitsunfähigkeit scheitere (BSGE 75, 278, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6).

    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92; 12 RK 7/93 - und vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT-Drucks 13/9818 S 13).

  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 46/94

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Beschäftigungsverhältnis - Mißglückter

    Außerdem sind dem Entstehen der Beschäftigungsversicherung trotz Arbeitsunfähigkeit Grenzen gesetzt, weil der Eintritt in die Beschäftigung (§ 306 Abs. 1 RVO, § 186 Abs. 1 SGB V) verlangt wird und darunter regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen ist (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2).

    Hierzu hat der Senat entschieden, daß unter dem Eintritt in die Beschäftigung regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen ist (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

  • BSG, 21.08.1997 - 12 BK 63/97

    Einstufung eines freiwillig versicherten Mitglieds in die zuständige

    Ist eines dieser Elemente nicht mehr gegeben, entfallen die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Zuordnung und die Versicherungs- und Beitragspflicht (vgl für die Krankenversicherung BSGE 75, 277, 279= SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    Während ein Beschäftigungsverhältnis iS des Begriffs der Arbeitslosigkeit (§ 101 AFG), dem Schutzbedürfnis des Versicherten Rechnung tragend, regelmäßig schon dann verneint wird, wenn die Beschäftigung faktisch ein Ende gefunden hat (vgl BSGE 73, 90 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5, jeweils mwN), ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung und zur Beitragspflicht zur BA die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für Begründung und Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl zu Ausnahmen BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S 24 mwN; BSGE 75, 277, 281= SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 5 mwN).

  • LSG Niedersachsen, 19.12.2000 - L 4 KR 29/99

    Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung;

  • BSG, 23.07.1996 - 7 RAr 14/96

    Arbeitslosmeldung - Zwischenbeschäftigung - Aufnahme - Mißglückter Arbeitsversuch

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 7/93

    Beschäftigungsverhältnis - Beginn - Sozialversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 457/11
  • OLG Brandenburg, 29.09.2020 - 6 U 168/18

    Schadensersatz aus anwaltlicher Berufshaftung wegen fehlerhafter Rechtsberatung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - L 16 KR 372/10

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00

    Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (AlG); Vorliegen eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.07.2017 - L 5 KR 71/15

    Rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2003 - L 16 KR 11/01

    Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld; Zeitpunkt des Beginns der

  • LSG Hamburg, 06.04.2011 - L 2 AL 88/10
  • LSG Hamburg, 22.07.2010 - L 1 KR 33/07
  • LSG Bayern, 27.09.2007 - L 10 AL 362/06

    Erfüllung von Anwartschaftszeiten als Voraussetzung für den Bezug von

  • LSG Hessen, 20.07.1995 - L 14 KR 1010/94

    Krankenversicherung - Mutterschaftsgeld - Entbindungsgeld - Versicherter -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2009 - L 7 AL 4/09
  • SG Stade, 31.03.2008 - S 6 AL 114/05
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