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   BSG, 17.12.1980 - 12 RK 20/79   

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BSG, 17.12.1980 - 12 RK 20/79 (https://dejure.org/1980,1354)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1980 - 12 RK 20/79 (https://dejure.org/1980,1354)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 20/79 (https://dejure.org/1980,1354)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 51, 88
  • BB 1981, 1156
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Wenn die Betroffenen nicht eingeschrieben waren, hat es der Verknüpfung keine Bedeutung beigemessen (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für ein Vorpraktikum zu einem Architekturstudium; BSG USK 81107 für ein Vorpraktikum zu einer Fachschulausbildung im Sozialwesen; BSGE 63, 153, 156 = SozR 4100 § 112 Nr. 39 für ein Vorpraktikum zu einem forstwissenschaftlichen Studium).

    Die somit unterschiedlichen Inhalte des Begriffs der "zur Ausbildung Beschäftigten" (einschließlich der Praktikanten in der Rentenversicherung und im Arbeitsförderungsrecht und ohne sie in der Krankenversicherung) widerspricht nicht § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, weil er die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige anordnet (so bereits BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53).

    Wenn mit der Neuregelung etwas anderes beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies zum Ausdruck gebracht, zumal die Rechtsprechung zur Unterscheidung von Praktikanten und Lehrlingen bekannt war (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53; BSGE 58, 218 = SozR 2200 § 165 Nr. 82; BSG USK 81107).

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat - anders als der Amtshaftungsanspruch - nicht die Zahlung einer Geldentschädigung, sondern die Herstellung des Rechtszustandes, der bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bestehen würde, zum Gegenstand (BSGE 46, 124, 125; 51, 88, 94).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

    In diesem Sinne Lehrlinge waren zwar auch Auszubildende und Umschüler für einen anerkannten Ausbildungsberuf (BSGE 58, 218 = SozR 2200 § 165 Nr. 82), nicht jedoch Praktikanten (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für Vorpraktikanten).
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Daß diese den Lehrlingsbegriff erweiternde Formulierung in der AV auch Praktikanten erfassen kann, jedenfalls wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in den Betrieb der Ausbildungsstelle eingegliedert und gewissen Weisungen unterworfen sind, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BSGE 51, 88, 89 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 S. 77).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R

    Anrechenbarkeit der landwirtschaftliche Berufsausbildung im elterlichen Betrieb

    b) Die Rechtsprechung geht von einem Lehrverhältnis aus, wenn die Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (stRspr vgl BSG Urteile vom 29. November 1957 - 7 RAr 40/57 - BSGE 6, 147, 151, vom 8. Juli 1970 - 11 RA 164/67 - BSGE 31, 226, 230 f = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO, vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 20/79 - BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53, vom 29. August 1984 - 1 RJ 102/83 - SozR 2200 § 1259 Nr. 87 und vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 73/91 - SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 58 jeweils mwN).
  • LSG Sachsen, 29.04.2009 - L 1 AL 195/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Versicherungspflicht von Studenten nach dem

    Das bedeute zwar, dass Vorpraktikanten versicherungsrechtlich anders zu behandeln sein könnten (zu früheren Entscheidungen über die Versicherungspflicht von Vorpraktikanten siehe BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 20/79 - BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für ein Vorpraktikum zu einem Architekturstudium; vom 17.03.1981 - 12 RK 44/80 - Die Beiträge 1982, 92 = USK 81107 für ein Vorpraktikum zu einer Fachschulausbildung im Sozialwesen; vom 21.04.1988 - 7 RAr 73/86 - BSGE 63, 153 = SozR 4100 § 112 Nr. 39 für ein Vorpraktikum zu einem forstwissenschaftlichen Studium) als Zwischenpraktikanten bei fortbestehender Immatrikulation und dass der versicherungsrechtliche Status durch die Verschiebung des Praktikums in die Zeit nach der Immatrikulation beeinflusst werden könne, soweit das Hochschulrecht dies gestatte.
  • BSG, 23.09.1999 - B 12 RJ 1/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Anlernling - familienhafte Mithilfe - fiktive

    Der Senat hat noch für ein im Jahre 1977 zurückgelegtes sog Vorpraktikum die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO (aufgrund einer Beschäftigung) verneint, weil es für die Krankenversicherung an einer Vorschrift über die Gleichstellung von Lehrzeiten mit Zeiten einer sonstigen Berufsausbildung fehlte (BSGE 51, 88, 89 = SozR 2200 § 165 Nr. 53; vgl auch BSG USK 81107).
  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94

    Versicherungspflicht türkischer Staatsangehöriger im juristischen

    Denn die Regelungen der RVO zur Krankenversicherungspflicht der in Ausbildung Befindlichen unterschieden sich von den seit 1989 geltenden Regelungen des SGB V. Während nach damaligem Recht zum Kreis der versicherungspflichtigen Angestellten nur Lehrlinge gehörten, die sich in einer geregelten Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befanden (§ 165b Abs. 1 und 2 RVO), und damit die Praktikanten nicht von § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO erfaßt waren (vgl. BSGE 51, 88 [BSG 17.12.1980 - 12 RK 20/79] = SozR 2200 § 165 Nr. 53), fallen unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die gegen Arbeitsentgelt zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
  • BSG, 23.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Bemessung der Höhe der Altersrente - Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit in

    Der Senat hat noch für ein im Jahre 1977 zurückgelegtes sog Vorpraktikum die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO (aufgrund einer Beschäftigung) verneint, weil es für die Krankenversicherung an einer Vorschrift über die Gleichstellung von Lehrzeiten mit Zeiten einer sonstigen Berufsausbildung fehlte (BSGE 51, 88, 89 = SozR 2200 § 165 Nr. 53; vgl auch BSG USK 81107).
  • VG Regensburg, 25.02.2022 - RN 9 K 20.1910

    Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch gegen Rückforderung von BAföG-Leistungen

    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat - anders als der Amtshaftungsanspruch - nicht die Zahlung einer Geldentschädigung, sondern die Herstellung des Rechtszustandes, der bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bestehen würde, zum Gegenstand (vgl. BGHZ 103, 242 (246 f.) = NJW 1988, 1776 (1777); BSGE 51, 88 (92); 46, 124 (125) = NJW 1979, 1519; BeckOGK/Dörr, 1.11.2021, BGB § 839 Rn. 693).
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 51/87

    Nachversicherung einer Rechtspraktikantenzeit bei einstufiger Juristenausbildung

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84

    Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und

  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2010 - L 5 KR 5138/08
  • LSG Sachsen, 04.11.1998 - L 2 VG 1/98
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86

    Nachversicherung einer praktischen Ausbildung (Studienpraxis) - Praktika in

  • BSG, 17.03.1981 - 12 RK 44/80
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.1983 - L 9 Kg 926/83
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