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   BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77   

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BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77 (https://dejure.org/1978,3244)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1978 - 12 RK 25/77 (https://dejure.org/1978,3244)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1978 - 12 RK 25/77 (https://dejure.org/1978,3244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage zweier Rechtsreferendare gegen die Einordung als versicherungspflichtig in der Rentenversicherung für Angestellten - Versicherungspflicht eines Referendars, wenn er zusätzlich zu seinem Unterhaltszuschuß ein über der Nebenbeschäftigungsgrenze liegendes Entgelt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 86
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69

    Unzulässigkeit der Berufung im Falle eines in der Berufungsinstanz nicht

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nrn 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSGE 13, 196, 197, 201f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; SozB Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit (BSGE 13, 196, 201 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; 16, 289, 293 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR Nr. 7 zu § 2 AVG = SGb 1973, 274 mit Anm. Bley; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR 2200 § 1227 Nrn 4 und 8).

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nrn 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit (BSGE 13, 196, 201 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; 16, 289, 293 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR Nr. 7 zu § 2 AVG = SGb 1973, 274 mit Anm. Bley; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR 2200 § 1227 Nrn 4 und 8).

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nrn 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Die Träger der Sozialversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind bei der Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit vorliegt, nicht an Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden (BSGE 15, 65; 20, 6).

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Das kann allerdings - vornehmlich bei Diensten höherer Art. - eingeschränkt und zur "funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein (BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; SozR Nr. 68 aaO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit (BSGE 13, 196, 201 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; 16, 289, 293 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR Nr. 7 zu § 2 AVG = SGb 1973, 274 mit Anm. Bley; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSGE 13, 196, 197, 201f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; SozB Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit (BSGE 13, 196, 201 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; 16, 289, 293 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR Nr. 7 zu § 2 AVG = SGb 1973, 274 mit Anm. Bley; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

  • BFH, 22.03.1968 - VI R 228/67

    Gerichtsreferendar - Stationsreferendar - Tätigkeit bei Gericht - Rechtsanwalt -

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Auch der BFH (BFHE 92, 99 = BStBl III 1968, 455) beurteilt die Frage, ob jemand in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Referendar steht oder selbständig tätig ist ebenso wie der erkennende Senat danach, welche Umstände im Einzelfall dem Gesamtbild der Tätigkeit das Gepräge geben (BFHE 92, 100; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8 - S. 16).

    Mit Recht hat das LSG hervorgehoben, daß das Urteil des BFH vom 22. März 1968 - VI R 228/67 - (BFHE 92, 99 = BStBl III 1968, 455) einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betraf.

  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Die Träger der Sozialversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind bei der Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit vorliegt, nicht an Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden (BSGE 15, 65; 20, 6).
  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 40/67

    Mehrfachbeschäftigte - Mehrfache Versicherungspflichtigkeit - Versicherungsfreie

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Es handelt sich vielmehr um ein von der Hauptbeschäftigung - der Ausbildungsbeschäftigung in der jeweiligen Ausbildungsstation - zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbares anderes Beschäftigungsverhältnis, auf das trotz des gewissen inneren Zusammenhangs mit dem versicherungsfreien Ausbildungsverhältnis der Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit nicht zutrifft und das deshalb nach dem Grundsatz zu behandeln ist, daß entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind (vgl. BSGE 31, 66, 68; 20, 123; 40, 208; BSG SozR Nr. 2 zu § 6 AVG; SozR 2200 § 169 Nr. 4).
  • BSG, 18.12.1963 - 3 RK 99/59
    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Es handelt sich vielmehr um ein von der Hauptbeschäftigung - der Ausbildungsbeschäftigung in der jeweiligen Ausbildungsstation - zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbares anderes Beschäftigungsverhältnis, auf das trotz des gewissen inneren Zusammenhangs mit dem versicherungsfreien Ausbildungsverhältnis der Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit nicht zutrifft und das deshalb nach dem Grundsatz zu behandeln ist, daß entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind (vgl. BSGE 31, 66, 68; 20, 123; 40, 208; BSG SozR Nr. 2 zu § 6 AVG; SozR 2200 § 169 Nr. 4).
  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 6/74

    Beamter - Versicherungsfreiheit

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77
    Es handelt sich vielmehr um ein von der Hauptbeschäftigung - der Ausbildungsbeschäftigung in der jeweiligen Ausbildungsstation - zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbares anderes Beschäftigungsverhältnis, auf das trotz des gewissen inneren Zusammenhangs mit dem versicherungsfreien Ausbildungsverhältnis der Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit nicht zutrifft und das deshalb nach dem Grundsatz zu behandeln ist, daß entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind (vgl. BSGE 31, 66, 68; 20, 123; 40, 208; BSG SozR Nr. 2 zu § 6 AVG; SozR 2200 § 169 Nr. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 8 BA 98/20

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin einer

    Das BSG (Urt. v. 31.5.1978 - 12 RK 25/77 - juris Rn. 25) habe sich dieser Entscheidung ausdrücklich angeschlossen.

    So war der (im Fall des BFH) beauftragte Rechtsreferendar nach den Feststellungen des Urteils - worauf auch bereits das BSG hingewiesen hat (vgl. Urt. v. 31.5.1978 - 12 RK 25/77 - juris Rn. 24) - ausschließlich mit der gutachterlichen Bearbeitung besonders umfangreicher und schwieriger Zivilprozesse befasst.

    Aus welchem Grund die Klägerin ergänzend auf das Urteil des BSG vom 31.5.1978 - 12 RK 25/77 Bezug nimmt, erschließt sich dem Senat nicht.

    Dass die Nebentätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin ihre Ausbildung (möglicherweise) gefördert hat, sie also in deren Rahmen Wissen und Fähigkeiten vertieft hat, die ihr auch beim juristischen Vorbereitungsdienst zugutekamen, reicht zur Begründung der Versicherungsfreiheit nicht aus (vgl. BSG Urt. v. 31.5.1978 - 12 RK 25/77 - juris Rn. 21).

  • LSG Hamburg, 28.11.2012 - L 2 R 16/10

    Sozialversicherung - Freie und Hansestadt Hamburg - alleinige Arbeitgeberin für

    Der Senat folgt mit dieser Beurteilung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und führt diese fort (vgl BSG vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 = BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R = SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 11.3.1970 - 3 RK 40/67 = BSGE 31, 66 = SozR Nr. 10 zu § 1229 RVO, vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, ferner das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 16; in diesem Sinne auch LSG Erfurt vom 30.8.2005 - L 6 KR 718/03; zur Versicherungsfreiheit von Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits BSG vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76 = BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; 12 RK 49/76 = BB 1978, 1418; 12 RK 25/77 = SozR 2200 § 1229 Nr. 8).

    Versicherungsfreiheit habe nur für Referendare im Beamtenverhältnis bestanden, wenn ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe (Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77).

    Nichts anderes habe schon das BSG in seinen Urteilen vom 31.05.1978 (12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77) entschieden.

    Diese Grundsätze sind vom BSG in den bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen vom 31.05.1978 (12 RK 48/76, BSGE 46, 241; 12 RK 49/76, BB 1978, 1418; 12 RK 25/77, MDR 1979, 86) auch auf sich in der Stationsausbildung befindende Rechtsreferendare angewandt worden, wenn auch in der Konstellation der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 293/17

    Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Ferner berief er sich auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.05.1978 - 12 RK 25/77.

    Wenn - wie hier - aufgrund einer besonderen vertraglichen Vereinbarung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werde, sei grundsätzlich von Versicherungspflicht auszugehen (Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 11.03.1970 - 3 RK 40/67 sowie vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77).

    Zwar habe das Bundessozialgericht bereits im Jahr 1978 entschieden, dass die einem Referendar während des juristischen Vorbereitungsdienstes ohne Rechtsgrund gezahlte zusätzliche Vergütung nur dann einer neben der Ausbildung bestehenden Zweitbeschäftigung zugeordnet werden und damit zur Versicherungspflicht führen könne, wenn die Beschäftigung des Referendars - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - konkret in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt sei, nämlich einerseits in ein reines Ausbildungsverhältnis und andererseits in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 31.05.1978 - 12 RK 25/77).

    bb) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77 sowie vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R), der sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 bereits ausdrücklich angeschlossen hat, wäre daneben nur dann Raum für eine gesondert rentenversicherungspflichtige ("Zusatz"-)Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3, wenn diese Tätigkeit - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt gewesen wäre, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - L 1 KR 335/15

    Rechtsreferendariat - Anwaltsstation - Zusatzvergütung

    Entgegen der Auffassung der Beklagte habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Station neben dem Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung vom Rechtsanwalt erhalte, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz insgesamt rentenversicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 - 12 RK 25/77).

    Schon mit Urteilen vom 31. Mai 1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) habe dieses entschieden, dass ein Referendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhalte, insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse.

  • SG Berlin, 07.07.2015 - S 76 KR 1743/13

    Rentenversicherungsfreiheit - Rechtsreferendar - öffentlich-rechtliches

    Schon mit Urteilen vom 31.05.1978 (Az.: 12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76, alle zitiert nach Juris) hat das BSG entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt ist und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhält, insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt.
  • BSG, 22.08.2022 - B 12 BA 11/22 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Rechtsreferendarin in

    Das Urteil des BSG vom 31.5.1978 ( 12 RK 25/77 - SozR 2200 § Nr. 8) bestätige die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

    Die Klägerin beanstandet, das LSG habe das Urteil des BSG vom 31.5.1978 ( 12 RK 25/77 - SozR 2200 § Nr. 8) verkannt und die damaligen "abstrakt-generellen Beurteilungsmaßstäbe" nicht herangezogen.

    Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, das LSG habe das Urteil des BSG vom 31.5.1978 ( 12 RK 25/77 - SozR 2200 § Nr. 8) nicht heranziehen dürfen, weil sich die Bewertungen im Recht der Nebentätigkeiten geändert hätten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2016 - L 1 KR 335/15
    Entgegen der Auffassung der Beklagte habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Station neben dem Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung vom Rechtsanwalt erhalte, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz insgesamt rentenversicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 - 12 RK 25/77).

    Schon mit Urteilen vom 31. Mai 1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) habe dieses entschieden, dass ein Referendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhalte, insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2002 - L 5 KR 8/02

    Keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit für eine VHS-Dozentin

    Demgegenüber kann das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte für eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers sprechen (BSG 315 1 9 7 8 -12 RK 25/77, SozR 2200 § 1229 Nr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2017 - L 11 KR 3980/16

    Rentenversicherung - Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen -

    Es habe ein einheitliches Ausbildungsverhältnis mit dem Dienstherrn Rheinland-Pfalz bestanden, eine Abgrenzung zwischen der Ausbildungsbeschäftigung und einer von diesen Zwecken freien Beschäftigung lasse sich nicht treffen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht 31.05.1978, 12 RK 25/77).
  • SG Mainz, 12.12.2016 - S 16 KR 423/14

    Rentenbeiträge und Rechtsreferendariat

    Eine dem Rechtsreferendar während des juristischen Vorbereitungsdienstes gezahlte Vergütung könne nur dann einer neben der Ausbildung bestehenden Zweitbeschäftigung zugeordnet werden und damit zur Versicherungspflicht führen, wenn die Beschäftigung des Referendars konkret in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 31.05.1978, 12 RK 25/77).

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 31.05.1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76) bezüglich nach der damaligen Rechtslage im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) ausgebildeter Rechtsreferendare entschieden, dass allein die - neben der durch das Land gezahlten Unterhaltsbeihilfe - erfolgte Zahlung einer über der Nebenverdienstgrenze liegenden zusätzlichen Vergütung durch einen Rechtsanwalt, dem der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist, nicht die allgemeine Schlussfolgerung zulasse, dass neben dem Ausbildungsverhältnis ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt bestehe.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16

    Erstattung eines Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur gesetzlichen

  • SG Münster, 08.08.2016 - S 9 KR 698/15

    Anspruch auf Erstattung im Rahmen des Rechtsreferendariats in der Anwaltsstation

  • SG Duisburg, 24.08.2016 - S 9 KR 274/14

    Beitragspflichtigkeit des erhaltenen Entgelts eines Referendars für dessen

  • LSG Hessen, 22.08.1979 - L 8 KR 594/77
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