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   BSG, 06.03.1986 - 12 RK 26/85   

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https://dejure.org/1986,18674
BSG, 06.03.1986 - 12 RK 26/85 (https://dejure.org/1986,18674)
BSG, Entscheidung vom 06.03.1986 - 12 RK 26/85 (https://dejure.org/1986,18674)
BSG, Entscheidung vom 06. März 1986 - 12 RK 26/85 (https://dejure.org/1986,18674)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

    Auszug aus BSG, 06.03.1986 - 12 RK 26/85
    Die Beklagte lege offenbar das Urteil des BSG vom 29. April 1976 (BSGE 41, 297) falsch aus.

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 29. April 1976 (BSGE 41, 297) entschieden und neuerdings bekräftigt hat (Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -), ist der für einen Beitragsbescheid erforderliche "Beweis" der Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmter Personen auch dann als von der Einzugsstelle geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber die allen Mitwirkungspflichten zugrunde liegende und alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Versicherungspflicht erfassende Aufzeichnungspflicht absichtlich oder schuldhaft verletzt und dadurch die der Einzugsstelle obliegende Beweisführung vereitelt hat.

    Da somit das LSG von einem Fall der Beweisvereitelung und nicht nur der Beweiserschwerung ausgegangen ist, hätte es - bei Anwendung der Rechtsgrundsätze des Senats in BSGE 41, 297 den Beweis für die tatsächlichen Grundlagen des streitigen Bescheides als von der Beklagten geführt ansehen müssen.

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus BSG, 06.03.1986 - 12 RK 26/85
    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 29. April 1976 (BSGE 41, 297) entschieden und neuerdings bekräftigt hat (Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -), ist der für einen Beitragsbescheid erforderliche "Beweis" der Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmter Personen auch dann als von der Einzugsstelle geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber die allen Mitwirkungspflichten zugrunde liegende und alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Versicherungspflicht erfassende Aufzeichnungspflicht absichtlich oder schuldhaft verletzt und dadurch die der Einzugsstelle obliegende Beweisführung vereitelt hat.
  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 62/80

    Bescheid der Krankenkasse über die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BSG, 06.03.1986 - 12 RK 26/85
    Ihre Feststellung, "für den durch die Betriebsprüfung erfaßten Kreis von Aushilfskräften" bestehe Versicherungspflicht (BSGE aaO S 297), bezog sich nicht auf konkret bestimmte oder wenigstens bestimmbare Personen, weil solche nicht ermittelt worden waren (zu den Voraussetzungen der Personenbezogenheit eines Beitragsbescheides vgl BSG SozR 1300 § 33 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in weiteren Entscheidungen bestätigt, auch im Urteil vom 6. März 1986 - 12 RK 26/85.
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 V 33/97 R

    Besatzungspersonenschaden - sowjetische Besatzungsmacht - Geheimpolizei NKWD -

    Dagegen nimmt der 12. Senat des BSG sie für den Fall an, daß der Arbeitgeber die ihm obliegende Aufzeichnungspflicht verletzt und die Einzugsstelle dadurch nicht in der Lage ist, die für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln (vgl BSGE 59, 235, 241 = SozR 2200 § 1399 Nr. 16; zuletzt Urteil vom 6. März 1986 - 12 RK 26/85 - USK 8616).
  • LSG Hamburg, 22.09.2021 - L 3 BA 3/21

    Voraussetzungen einer Beitragspflicht für zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte

    Prinzipiell hat eine personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder der Beitragshöhe zu erfolgen, damit die sich daraus ergebenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer*innen zum Erwerb von individuellen Anwartschaften in den einzelnen Sozialversicherungszweigen führen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1985 - 12 RK 30/83, BSGE 59, 235; BSG, Urt. v. 6.3.1986 - 12 RK 26/85, juris; BSG, Urt. v. 23.5.1995 - 12 RK 63/93, SozR 3-2400 § 28h Nr. 3; BSG, Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.09.2009 - L 4 KR 144/05
    Nach dem Urteil des BSG vom 6. März 1986, Az: 12 RK 26/85, ist der für einen Beitragsbescheid erforderliche "Beweis" der Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmter Personen als von der Einzugsstelle geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber die allen Mitwirkungspflichten zugrundeliegende und alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Versicherungspflicht erfassende Aufzeichnungspflicht absichtlich oder schuldhaft verletzt und dadurch die der Einzugsstelle obliegenden Beweisführung vereitelt.

    Anderenfalls könnte sich ein Arbeitgeber durch eigene Pflichtverletzung der Beitragszahlung entziehen und sich dadurch zugleich gegenüber anderen Arbeitgebern, die ihren Mitwirkungspflichten korrekt nachkommen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen (vgl Urteil des BSG vom 6. März 1986, Az: 12 RK 26/85 in Die Beiträge 1986, Seite 251).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.12.2020 - L 11 R 350/20

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Nichts anderes folgt aus dem Verweis der Klägerbevollmächtigten auf die Urteile des BSG vom 17.12.1985 (12 RK 30/83) sowie 06.03.1986 (12 RK 26/85), wonach der für einen Beitragsbescheid erforderliche "Beweis" der Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmter Personen auch dann als von der Einzugsstelle geführt anzusehen ist, wenn der Arbeitgeber die allen Mitwirkungspflichten zugrunde liegende und alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Versicherungspflicht erfassende Aufzeichnungspflicht absichtlich oder schuldhaft verletzt und dadurch die der Einzugsstelle obliegende Beweisführung vereitelt hat.
  • LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1101/96

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Haftungsumfang der Gesellschafter einer

    Soweit diese Auskunfts-, Melde- und Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, kann die Einzugsstelle Beiträge auch von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (so schon das BSG, Urteile vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 - und vom 6. März 1986 - 12 RK 26/85 - zwischenzeitlich differenziert geregelt in § 28 f Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV, eingefügt durch Art. 2 Nr. 10 des II. SGB ÄndG vom 13. Juni 1994, BGBl. I, S. 1229).
  • LSG Bayern, 15.02.2005 - L 5 KR 79/03

    Versicherungspflicht im Fall abhängiger Beschäftigung bei Unterschreiten der

    Insbesondere können sie sich hierbei nicht auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 17.12.1985 (12 RK 30/83) oder vom 06.03.1986 (12 RK 26/85) stützen.
  • SG Düsseldorf, 11.11.2008 - S 6 (27) R 428/05

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Pflicht des Arbeitgebers zur

    Es kann nicht hingenommen werden, dass sich ein Arbeitgeber durch eigenes schuldhaftes Verhalten seiner Beitragspflicht entzieht und damit zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Arbeitgebern verschafft, die ihren Pflichten nachkommen (dazu Urteil des BSG - 12 RK 26/85 - vom 06.03.1986).
  • LSG Berlin, 29.05.2002 - L 9 KR 29/99
    Verletzte der Arbeitgeber diese ihm im Rahmen des Beitragseinzugs obliegenden Pflichten oder manipulierte er die Aufzeichnungen in den Lohnkonten und war deswegen der Einzugsstelle trotz Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnismittel eine personenbezogene Beitragserhebung nicht möglich, so durfte diese eine pauschale (personen-unabhängige) Beitragserhebung aufgrund der festgestellten Lohnsummen vornehmen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 1986 - 12 RK 26/85 -, USK 8616).
  • BSG, 06.03.1986 - 12 RK 23/83
    und SozR bestimmt - Urteil vom heutigen Tag - 12 RK 26/85 -).
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