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   BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79   

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BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79 (https://dejure.org/1981,11300)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1981 - 12 RK 29/79 (https://dejure.org/1981,11300)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1981 - 12 RK 29/79 (https://dejure.org/1981,11300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Witwengrundrente - Beitragszuschuß - Sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt - Beitragspflicht

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Während er die Beschädigten-Grundrente vor allem zum Ausgleich der schädigungsbedingten Mehraufwendungen gewährt, dient die Witwengrundrente im wesentlichen dazu, den vorzeitigen Verlust des Ernährers und damit eine wirtschaftliche Folge der Schädigung auszugleichen (vgl dazu auch BVerfGE 17, 38, 45 ff, wo die Hinterbliebenenversorgung als ausschließlich materielle Versorgungsleistung mit Unterhaltscharakter verstanden worden ist, ferner Scheffler, Grundgesetz und soziale Sicherung der Hinterbliebenen, in: Ehe und Familie im Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht, Schriftenreihe des deutschen Sozialgerichtsverbandes, Bd II, S 47, 50 ff).
  • BSG, 16.12.1958 - 10 RV 25/54

    Voraussetzungen der Gewährung einer Witwerrente als Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Insbesondere deshalb haben das Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- (Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 128/65 -" Verszpr 18, 231), vor allem aber auch seit jeher die KOV-Senate des BSG die Hinterbliebenenversorgung als Unterhaltsersatzleistung angesehen (BSGE 5, 26, 30; 9, 36, 58).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 128.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Insbesondere deshalb haben das Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- (Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 128/65 -" Verszpr 18, 231), vor allem aber auch seit jeher die KOV-Senate des BSG die Hinterbliebenenversorgung als Unterhaltsersatzleistung angesehen (BSGE 5, 26, 30; 9, 36, 58).
  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 55/81

    Kindergeld - Einnahmen zum Lebensunterhalt - Beitragspflicht - Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Dieser Beurteilung hat sich der erkennende Senat hinsichtlich des Kindergeldes in seinem Urteil vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 55/81 - angeschlossen.
  • BSG, 29.01.1981 - 11 RK 14/79

    Krankenkasse - Befreiung von Kostenanteilen - Witwengrundrente

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    50, 250 = SozR 2200 @ 182a Nr. 2 zu @ 182a RVG = Sgb 81, 552 mit zustimmender Anm von Fries und Trenk-Hinterberger) die Witwengrundrente den verfügbaren finanziellen Mitteln der Witwe zugeordnet (ebenso der 11. Senat, Urteil vom 29. Januar 1981 - 11 RK 14/79 -" SozR 2200 @ 182a Nr. 3, zu 5 14 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte).
  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80

    Krankenkasse - Einkommensgrenze - Befreiung

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Dementsprechend hat der 3. Senat des erkennenden Gerichts mit eingehender Begründung vom 21. Oktober 1980 - 3 RK 21/80 -" BSGE (Urteil.
  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat allerdings bereits einschränkend darauf hingewiesen (Urteil vom 21. Oktober 1980 - 3 RK 53/79 - BSGE 50, 243 = SozR 2200 5 180 Nr. 5), daß 5 180 Abs & RVO nF nach den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang nur "Einnahmen" erfaßt, die - wie das in 5 180 Abs & RVO in erster Linie genannte Arbeitsentgelt - für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt sind, nicht dagegen solche, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen; unter den in 5 180 Abs & RVG dem Arbeitsentgelt gleichgestellten sonstigen Einnahmen seien nur solche zu verstehen, die an die Stelle des fehlenden Arbeitsentgelts träten; dagegen seien zweckbestimmte Zuwendungen, die lediglich einen besonderen Mehraufwand abdecken sollten, dem Grundlohn eines freiwilligen Mitgliedes ebensowenig zuzurechnen wie dem Grundlohn eines anderen Mitgliedes der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • BSG, 10.09.1980 - 11 RK 1/80

    Berücksichtigung der Grundrente - Besondere Zweckbestimmung - Festlegung anderer

    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Dabei ist davon auszugehen, daß den Grundrenten der Kriegsopferversorgung neben einer gewissen ideellen überwiegend wirtschaftliche Funktion zukommt (vg1 BSGE 50, 196, 199 f mwN).
  • Drs-Bund, 27.08.1959 - BT-Drs III/1239
    Auszug aus BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79
    Demgegenüber hat der Gesetzgeber die Gewährung einer Grund- rente an Hinterbliebene damit gerechtfertigt, daß sie "einen gewissen Ausgleich für den durch die Folgen der Schädigung vorzeitig eingetretenen Verlust des Ehemannes, Vaters und Ernährers" (BT-Drucks I/1333 S 59) bzw eine Entschädigung für die "im einzelnen nicht wägbaren Schäden" darstelle, die für die Witwe und die Waisen durch den Verlust des Ernährer eingetreten seien (BT-Drucks III/1239, S 22).
  • SG Aachen, 15.12.2020 - S 14 KR 219/20
    Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtigen Rentner (§ 106 SGB V, vormals § 1304e Abs. 1 Reichsversicherungsordnung [RVO] bzw. § 83e Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) wurde unter dem bis zur Einführung des SGB V geltenden Recht der RVO den beitragspflichtigen Einnahmen zugeordnet (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1981 - 12 RK 29/79 -, SozR 2200 § 180 Nr. 8).
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86

    Sozialhilfe - Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kindergeld

    Für die Beschädigten-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist das im Urteil vom 21. Oktober 1981 (BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr. 5), für Wohngeld in den Urteilen vom 25. November 1981 und vom 2. Juni 1982 (SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 10), für Kindergeld beim Bezugsberechtigten in den Urteilen vom 25. November 1981 und vom 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 9) verneint, für die Witwengrundrente nach dem BVG hingegen im Urteil vom 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 180 Nr. 8) bejaht worden.

    Ähnlich hatte der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 180 Nr. 8 aE) - allerdings zum Rechtszustand vor der Neuregelung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung der Rentner - entschieden, daß der Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag eines freiwillig Versicherten Teil des Grundlohns war.

  • SG Aachen, 10.11.2009 - S 13 KR 95/08

    Krankenversicherung

    Solche Einnahmen unterliegen der Beitragspflicht gemäß § 240 SGB V. Dies hat das BSG für die Zuschüsse zu den KV- und PV-Beiträgen bereits mehrfach entschieden (BSG, Urteil vom 09.12.1981 - 12 RK 29/79 = SozR 2200 § 180 Nr. 8; Urteil vom 22.09.1988 - 12 RK 12/86 = BSGE 64, 100 = SozR 2200 § 180 Nr. 44; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R = BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 36/00 R).

    Denn sie dienen gerade der Deckung des Beitrags zu den drei Sozialversicherungen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1981, a.a.O.).

  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 57/81

    Veräußerungsleibrente; Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes; Einnahme

    - 12 RK 29/79 -.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 1 KR 391/15

    Beitragsbemessung des freiwillig krankenversicherten Rentners

    Auch insoweit liegt nämlich eine Leistung vor, welche geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Empfängers im Sinne des § 240 SGB V iVm mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zu erhöhen (vgl. BSG v. 9. Dezember 1981 - 12 RK 29/79; v. 21. Juni 2006 - B 12 KR 70/05 R).
  • BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 1/89

    Witwenrente - Erhöhung - Beitragspflichtige Bezüge

    Die Witwengrundrente zählte sogar - anders als die Grundrente des Beschädigten selbst - zu den beitragspflichtigen Einnahmen bei einer freiwilligen Krankenversicherung (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 8).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99

    Krankenversicherung

    Diese Korrektur kann in zwei Richtungen erfolgen: Einmal daß vorhandene Einnahmen außer acht bleiben, weil sie die Leistungsfähigkeit nicht erhöhen - z.B. bestimmte Sozialleistungen wie etwa laufende Leistungen der Sozialhilfe (BSGE 56, 101), der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG sowie ein vom Sozialhilfeträger übernommener Krankenversicherungsbeitrag (BSGE 64, 100), die Witwen-Grundrente nach dem BVG (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 8) -.
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