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   BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84   

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https://dejure.org/1984,280
BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84 (https://dejure.org/1984,280)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84 (https://dejure.org/1984,280)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 (https://dejure.org/1984,280)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 10
  • VersR 1985, 1039
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 79/80

    Neuregelung der Krankenversicherung - Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84
    Der erkennende Senat hat schon wiederholt im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, daß der Gesetzgeber bei Erlaß von Regelungen über die Finanzierung eines Systems der Sozialen Sicherheit einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. SozR 4100 § 186b Nr. 1, § 186c Nr. 3; vgl. auch SozR 2200 § 165 Nr. 69).

    Daß der Gesetzgeber von ihm selbst gewährte Rechtspositionen (einschließlich von Anwartschaften) ganz oder teilweise wieder zurücknehmen kann (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich ändern und es das öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Regelungssystems erfordert, hat der Senat für die 1977 erfolgte Einschränkung des Kreises der bisher beitragsfrei versicherten Rentenberechtigten (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977) schon entschieden (BSGE 54, 293).

  • SG Hamburg, 11.05.1984 - 22 KR 2/84
    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84
    Hiergegen sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden (zB in einem Vorlagebeschluß des SG Hamburg vom 11. Mai 1984 - 22 Kr 2/84 - an das BVerfG).
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84
    Dabei ist jedoch - wie bei der (teilweisen) Rücknahme von Gewährungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; auch sind die Interessen der Bürger, vor allem ihr Vertrauen auf den Fortbestand der ihnen verliehenen Rechtspositionen, gebührend zu berücksichtigen (nach BVerfGE 64, 87, 104 hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren).
  • Drs-Bund, 11.12.1978 - BT-Drs 8/2377
    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84
    Es kommt hinzu, daß Versorgungsabsprachen oder -zusagen, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen, bisher - jedenfalls in größeren Unternehmen - Randerscheinungen geblieben sind (vgl. dazu BT-Drucks 8/2377, S 18 f unter 4a mit Tabelle 4a).
  • BSG, 01.03.1978 - 12 RK 14/77

    Sprungrevision - Nachträgliche Zulassung - Beschluß des Kammervorsitzenden -

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84
    Der erkennende Senat hat schon wiederholt im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, daß der Gesetzgeber bei Erlaß von Regelungen über die Finanzierung eines Systems der Sozialen Sicherheit einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. SozR 4100 § 186b Nr. 1, § 186c Nr. 3; vgl. auch SozR 2200 § 165 Nr. 69).
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 Leitsatz und RdNr 9 ff sowie Nr. 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN; zuletzt Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 18, RdNr 10) .
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in

    Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr. 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN) .

    Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8 S 2 Nr. 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt (stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 13 mwN) .

    Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs. 8 S 2 Nr. 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40 S 163) .

    aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs. 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben" (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 S 32) .

    Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25) .

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Hingegen sei die Vorschrift unanwendbar, wenn von vorne herein eine nicht wiederkehrende Leistung (Kapitalzahlung) vereinbart worden sei (BSGE 58, 10 ; SozR 3-2500 § 229 Nr. 4).
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