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   BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96   

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BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96 (https://dejure.org/1997,4064)
BSG, Entscheidung vom 17.07.1997 - 12 RK 36/96 (https://dejure.org/1997,4064)
BSG, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96 (https://dejure.org/1997,4064)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner (KVdR); Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR; Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der KVdR; Ausschluss der Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft aus der Vorversicherungszeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Anstelle der bisherigen Halbbelegung des Erwerbslebens wurde die Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens verlangt, was häufig eine Erschwerung bedeutete (zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 aE).

    Aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 11/2237 S 270, damals zu Art. 53 Abs. 1, 2) wurde in Art. 56 Abs. 1 bis 3 GRG die bisherige Regelung noch wie folgt beibehalten:.

    Jedoch wurde der Beitragssatz aus der Rente, der bis zum 30. Juni 1989 auf 11, 8 vH festgeschrieben war (§ 381 Abs. 2a RVO, Art. 79 Abs. 2 GRG), nunmehr auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz angehoben und dynamisiert (§ 247 SGB V; zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 226, damals zu § 256); er betrug in den alten Bundesländern vom 1. Juli 1989 an 12, 9 vH, änderte sich dann jeweils zur Jahresmitte und lag vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 bei 13, 4 vH.

    Im übrigen konnten Rentner bei Verfehlen der Vorversicherungszeit nicht mehr ohne weiteres freiwillig beitreten, weil eine dem § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO entsprechende Regelung nicht übernommen wurde (zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 160/161 zu § 9); sie waren, sofern sie nicht eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten konnten, auf die allgemeinen Beitrittsrechte des § 9 SGB V angewiesen.

    Soweit Rentner freiwillige Mitglieder waren, entfiel die Beschränkung der beitragspflichtigen Einnahmearten nach dem früheren § 180 Abs. 7 RVO; die beitragspflichtigen Einnahmen richten sich nunmehr nach der für alle freiwillig Versicherten geltenden Regelung des § 240 SGB V. Gleichzeitig wurde jedoch in § 248 Abs. 2 SGB V für freiwillig Versicherte mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen und einer Vorversicherungszeit ein Altersprivileg im Beitragssatz eingeführt (zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 226, damals zu § 257 Abs. 2).

    Nach dem Entwurf des GRG (BT-Drucks 11/2237 S 141 unter III 1) hatten die aktiven Versicherten, die 1970 nur 0, 63 Beitragssatzpunkte zur Mitfinanzierung der KVdR aufbringen mußten, hierfür 1977 schon 1, 88 und 1986 3, 24 Beitragssatzpunkte aufzuwenden.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelung mit Urteil vom 16. Juli 1985 für vereinbar mit dem Grundgesetz (GG) erklärt (vgl BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr. 81, ergänzt durch Beschluß vom 25. März 1986 in BVerfGE 72, 84 = SozR 2200 § 165 Nr. 87).

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr. 81, ergänzt durch Beschluß vom 25. März 1986 in BVerfGE 72, 84 = SozR 2200 § 165 Nr. 87) entschieden, daß die krankenversicherungsrechtliche Position der Rentner aus § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF, die bis 1977 (oben I 3) eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall eröffnete, nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt war.

    Die Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl BVerfGE 69, 272, 309 ff = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 132 ff) ergibt, daß die Belange der Allgemeinheit überwogen.

    Auch im Urteil des BVerfG zur Wiedereinführung der Vorversicherungszeit im Jahre 1977 (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr. 81) war der Ausschluß von der KVdR teilweise mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden.

  • BVerfG, 25.03.1986 - 1 BvL 5/80

    Rechtliches Gehör - Urteil des BverfG - Abänderung eines Urteils -

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelung mit Urteil vom 16. Juli 1985 für vereinbar mit dem Grundgesetz (GG) erklärt (vgl BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr. 81, ergänzt durch Beschluß vom 25. März 1986 in BVerfGE 72, 84 = SozR 2200 § 165 Nr. 87).

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr. 81, ergänzt durch Beschluß vom 25. März 1986 in BVerfGE 72, 84 = SozR 2200 § 165 Nr. 87) entschieden, daß die krankenversicherungsrechtliche Position der Rentner aus § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF, die bis 1977 (oben I 3) eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall eröffnete, nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt war.

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 8/95

    Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Gleiches gilt, soweit die Vorversicherungszeiten nur zusammen mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung während einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind (BSGE 78, 297 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 29).

    Allerdings können Pflichtbeitragszeiten mit so hohen Entgelten in der Rentenversicherung uU auf einer Pflichtversicherung von Selbständigen beruhen, die beim Zugang zur KVdR nicht begünstigt werden sollen (vgl BSGE 78, 297 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 29).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Das BVerfG hat sie mit Beschluß vom 6. Dezember 1988 für unbegründet erklärt (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46).

    Dieses ist vom BVerfG in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46) nicht beanstandet worden.

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Ob eine gleich hohe Summe an Beiträgen durch geeignetere Maßnahmen zu erzielen gewesen wäre oder durch Minderausgaben hätte eingespart werden können, entzieht sich der Kontrolle durch die Gerichte (vgl BVerfGE 72, 9, 23 = SozR 4100 § 104 Nr. 13 S 15; BVerfGE 76, 220, 240 ff = SozR 4100 § 242b Nr. 3 S 13 ff).
  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Ob eine gleich hohe Summe an Beiträgen durch geeignetere Maßnahmen zu erzielen gewesen wäre oder durch Minderausgaben hätte eingespart werden können, entzieht sich der Kontrolle durch die Gerichte (vgl BVerfGE 72, 9, 23 = SozR 4100 § 104 Nr. 13 S 15; BVerfGE 76, 220, 240 ff = SozR 4100 § 242b Nr. 3 S 13 ff).
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 7/95

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner und

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Der Senat hat es indes in den Vorlagebeschlüssen vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95), die ebenfalls Rentenanträge aus dem Jahre 1993 betrafen, als mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar angesehen, daß Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen Überschreitens der Entgeltgrenzen versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuß hatten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 36/95
    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Der Senat hat es indes in den Vorlagebeschlüssen vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95), die ebenfalls Rentenanträge aus dem Jahre 1993 betrafen, als mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar angesehen, daß Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen Überschreitens der Entgeltgrenzen versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuß hatten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 69/94

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner;

    Auszug aus BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96
    Der Senat hat es indes in den Vorlagebeschlüssen vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95), die ebenfalls Rentenanträge aus dem Jahre 1993 betrafen, als mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar angesehen, daß Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen Überschreitens der Entgeltgrenzen versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuß hatten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 39/91

    Verwitwete Angestellte - Krankenversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 78/94

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner und

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 12/94

    Freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 12/93

    Selbständiger - Nebenbeschäftigung - Krankenversicherungsbeitrag

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 41/94

    Vereinbarkeit des Ausschlusses von versicherungsfreien Rentnern von der

  • Drs-Bund, 12.02.1990 - BT-Drs 11/6380
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 33/87

    Verfasungsmäßigkeit - Rentner - Beitragspflicht - Familienhilfe

  • BSG, 11.11.1975 - 3 RK 61/74

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Anspruch auf Arbeitgeberzuschuß -

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84

    Grundsätze des Berufsbeamtentums - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz -

  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 79/80

    Neuregelung der Krankenversicherung - Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz

  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 58/92

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Artikel-Rente - Verfassungsmäßigkeit

  • Drs-Bund, 28.02.1955 - BT-Drs II/1234
  • Drs-Bund, 22.03.1956 - BT-Drs II/2256
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85

    Beitragsrecht der Ersatzkassen - Unfallbedingter Mehrausfall - Beitragssatzung -

  • BSG, 29.09.1976 - 3 RK 54/74

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Rente - Beiträge zur Höherversicherung

  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 28/85

    Beitragsrecht - Ersatzkasse - Beitragsbemessung - Berufsunfähigkeitsrente

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 1997 (12 RK 36/96) -.
  • BSG, 04.09.2013 - B 12 KR 13/11 R

    Krankenversicherung der Rentner - Verfassungsmäßigkeit der Pflichtversicherung

    Auf mehrere Vorlagebeschlüsse des BSG hin (vom 26.6.1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94; Beschluss vom 17.7.1997 - 12 RK 36/96) sprach das BVerfG im Tenor des genannten Beschlusses aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs 1 SGB V in der Fassung des GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, "soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren." Gleichzeitig ordnete das BVerfG die weitere Anwendung der Vorschrift an, soweit sie mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, längstens bis 31.3.2002; für den Fall, dass es innerhalb dieser Frist zu keiner gesetzlichen Neuregelung kam, ordnete es die erneute Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG ab 1.4.2002 an.

    Dies unterstreicht auch der Umstand, dass einige Kläger der Ausgangsverfahren in der GKV versichert waren, wenn auch aufgrund freiwilliger Versicherung (BSG Beschlüsse vom 26.6.1996 - 12 RK 7/95, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94; BSG Beschluss vom 17.7.1997 - 12 RK 36/96; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 44; zur Wirkung auch gegenüber Rentenantragstellern der auf die vor dem BVerfG streitigen Antragsjahre folgenden Jahre vgl BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 3 RdNr 5) .

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R

    Krankenversicherung der Rentner - Berechnung der Vorversicherungszeit - Ende der

    Das Gesetz hält sich auch insoweit im Rahmen zulässiger Typisierung, weil Rentner, die sich in der besonderen Lage der Klägerin befinden und wegen der nicht vorhersehbaren Rechtsentwicklung (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 26.6.1996, 12 RK 36/95, und 17.7.1997, 12 RK 36/96, Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96 ua; Untätigkeit des Gesetzgebers bis zum 31.3.2002) nicht beraten werden konnten, wegen des Ausnahmecharakters dieser Situation im Hinblick auf das - mit § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ebenfalls verfolgte - Konzept, bezogen auf das Fristende einen für alle Rentner gleichen Maßstab zu schaffen, vom Gesetzgeber als untypische Gruppe vernachlässigt werden durften.
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Überschreitung - Jahresarbeitsentgeltgrenze -

    Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Der Senat hat aus der beitragsmäßigen Gleichstellung der wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig versicherten mit den versicherungspflichtigen Beschäftigten während des Erwerbslebens den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rentenalter abgeleitet und die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) bei Personen wie der Klägerin für verfassungswidrig gehalten (vgl Beschlüsse des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95 - und vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RK 61/96

    Vorversicherungszeit für die KVdR, Verfassungsmäßigkeit

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit die nach Auffassung des Senats verfassungswidrige Benachteiligung der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Beschäftigten mit Beitragszuschuß beim Zugang zur KVdR durch eine Regelung zu beheben, die diesen Rentnern in ihrer freiwilligen Versicherung die Beitragsvorteile der versicherungspflichtigen Rentner einräumt (vgl Beschlüsse des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95 - und vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2015 - L 4 KR 357/13
    Auf mehrere Vorlagebeschlüsse des BSG (Beschlüsse vom 26. Juni 1996, 12 RK 41/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94; Beschluss vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96) sprach das BVerfG im Tenor des genannten Beschlusses aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs 1 SGB V in der Fassung des GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, "soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der KVdR pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren".
  • BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R

    KVdR - Ausschluß - Pflichtversicherung - Angestellter - Versicherungsfreiheit -

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26. Juni 1996 (BSGE 78, 297 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 29) sowie in den genannten Vorlagebeschlüssen vom 26. Juni 1996 und dem Vorlagebeschluß vom 17. Juli 1997 (12 RK 36/96) die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR - abgesehen von dem Sonderfall der höherverdienenden Angestellten - nicht für verfassungswidrig gehalten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 4 KR 31/14
    Auf mehrere Vorlagebeschlüsse des BSG (Beschlüsse vom 26. Juni 1996, 12 RK 41/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94; Beschluss vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96) sprach das BVerfG im Tenor des genannten Beschlusses aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V in der Fassung des GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, "soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der KVdR pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren".
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 R 818/11
    Ob hier tatsächlich eine Nettolohnabrede getroffen worden ist, die voraussetzen würde, dass der Kläger bei Auszahlung des Lohnes ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zu erkennen gegeben hätte, dass er Steuern und Beitragsanteile des Beigeladenen zu 1) übernehmen und ihm damit zusätzlich zu dem ausgezahlten Barlohn einen weiteren Vermögensvorteil zuwenden wollte (vgl BSG 22.09.1988, 12 RK 36/96, BSGE 64, 110 = SozR 2100 § 14 Nr. 22), erscheint lebensfremd, denn hier sollten - wie der Kläger und der Beigeladene zu 1) im Strafverfahren eingeräumt haben - überhaupt keine Beiträge gezahlt werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 11 R 247/13
    Eine Nettolohnabrede, die voraussetzen würde, dass der Kläger bei Auszahlung des Lohnes ausdrücklich unter Berücksichtigung seines Verhaltens zu kennen gegeben hätte, dass er Steuern und Beitragsanteile der Beschäftigten J oder der Beigeladenen zu 5) übernehmen und ihn damit zusätzlich zu dem ausgezahlten Barlohn einen weiteren Vermögensvorteil zuwenden wollte (BSG 22.09.1998, 12 RK 36/96, BSGE 460, 110 = SozR 2100 § 14 Nr. 22), ergibt sich weder aus der Akte noch dem Inhalt der mündlichen Verhandlung.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - L 11 R 3796/11
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