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   BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91   

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https://dejure.org/1992,301
BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91 (https://dejure.org/1992,301)
BSG, Entscheidung vom 06.02.1992 - 12 RK 37/91 (https://dejure.org/1992,301)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 12 RK 37/91 (https://dejure.org/1992,301)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 105
  • NZA 1992, 767
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 3/86

    Betriebliche Altersvorsorge - Rente - Versicherungsverein - Finanzierung

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Nach dem weiteren Urteil vom 11. Dezember 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 38) können auch Renten eines rechtlich selbständigen Versicherungsvereins dazu gehören, die von dessen Mitgliedern selbst finanziert sind.

    Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit "Selbsthilfe"-Zusatzrentenkasse, von dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens die Zusatzrente bezieht, ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn es sich bei ihr um einen privatrechtlichen Versicherungsverein handelt (hierzu BSG SozR 2200 § 180 Nr. 38).

    Schließlich werden auch die ebenfalls beitragspflichtigen Renten aus berufsständischen Einrichtungen (§ 180 Abs. 8 S 2 Nr. 3 RVO; § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 3) generell von den Rentnern selbst finanziert (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 38).

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Diese Regelung war auch auf versicherungspflichtige Rentner anzuwenden, die Mitglieder von ErsKn waren (BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; SozR aaO Nrn 38, 40, 47).

    Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne hat der Senat schon in seinem Urteil vom 18. Dezember 1984 (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25) auch Renten gerechnet, die allein aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind.

    Schon in mehreren früheren Entscheidungen war die Zahlstelle in den Vorinstanzen nicht beigeladen worden, und der Senat hat dieses auch nicht verlangt (so zB in den Urteilen BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 sowie SozR aaO Nr. 38).

  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Eine Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ist nach dem späteren Urteil vom 10. Juni 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 40) auch dann beitragspflichtig, wenn der Anspruch auf sie von einem Arbeitgeber während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erworben worden ist; dem steht nicht entgegen, daß die Mitgliedschaft in einem Tarif mit konstantem Pensionsanspruch bei festem Monatsbeitrag und damit einkommensunabhängig geführt worden ist.

    In seinem Urteil vom 10. Juni 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 40) hat es der Senat allerdings bereits als möglich bezeichnet, daß selbst eine "Alterspension", für die die Beiträge zum Teil erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung entrichtet worden sind, beitragspflichtig sein könne, weil auch sie letztlich auf die frühere Berufstätigkeit "zurückzuführen" seien.

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 46/86

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Direktversicherung - Arbeitgeber -

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Schließlich ist beitragspflichtig nach dem Urteil vom 8. Dezember 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 47) auch eine Rente, die ein früherer Arbeitnehmer aufgrund einer vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung als zusätzliche Versicherungsleistung bei vorzeitigem Eintritt von Berufsunfähigkeit (BU) bezieht.

    Nach dem Urteil vom 8. Dezember 1988 (SozR 2200 § 180 Nr. 47) scheiterte die Beitragspflicht jedenfalls nicht daran, daß der dortige Kläger, wie er vorgetragen hatte, für wenige Monate vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Beiträge (für die Lebensversicherung) selbst getragen hatte.

  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 30/88

    Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Hingegen ist eine Beiladung der Zahlstelle notwendig, soweit Fragen des Beitragseinzugs als solche umstritten oder zweifelhaft sind, insbesondere ob ein unterbliebener Beitragseinbehalt nach früherem Recht nachgeholt werden durfte und ob das durch die Zahlstelle oder die Krankenkasse (KK) zu geschehen hatte (vgl Urteil des Senats vom 20. Juli 1988 - 12 RK 12/88, USK 8862; ferner SozR 2200 § 393a Nr. 2).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Sofern solche Arbeitgeberbeiträge nicht zum Arbeitsentgelt gehören (vgl dazu BSGE 62, 54 = SozR 2100 § 17 Nr. 5), sind sie den Pflichtmitgliedern jedenfalls ebenso zuzurechnen wie Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen RV (BVerfGE 69, 272, 302 = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 11/87

    Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Sie trifft anders als den Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) oder den Rentenversicherungsträger (früher Zuschuß § 83e AVG, § 1304e RVO; heute Beitragshälfte nach § 249a SGB V) auch kein Teil der Beitragslast (vgl BSGE 65, 100, 103 = SozR 2200 § 393a Nr. 4).
  • BSG, 20.07.1988 - 12 RK 12/88

    Nachentrichtungspflicht des Versicherten gegenüber den Sozialversicherungsträgern

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Hingegen ist eine Beiladung der Zahlstelle notwendig, soweit Fragen des Beitragseinzugs als solche umstritten oder zweifelhaft sind, insbesondere ob ein unterbliebener Beitragseinbehalt nach früherem Recht nachgeholt werden durfte und ob das durch die Zahlstelle oder die Krankenkasse (KK) zu geschehen hatte (vgl Urteil des Senats vom 20. Juli 1988 - 12 RK 12/88, USK 8862; ferner SozR 2200 § 393a Nr. 2).
  • BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84

    Verordnungsermächtigung - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Sofern solche Arbeitgeberbeiträge nicht zum Arbeitsentgelt gehören (vgl dazu BSGE 62, 54 = SozR 2100 § 17 Nr. 5), sind sie den Pflichtmitgliedern jedenfalls ebenso zuzurechnen wie Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen RV (BVerfGE 69, 272, 302 = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BSG, 15.02.1989 - 12 RK 15/88

    Beitragspflichtiger Rentenzahlbetrag bei Versicherungspflichtigen der

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
    Mit Urteil vom 15. Februar 1989 (SozR 2200 § 180 Nr. 48) hat der Senat darüber hinaus entschieden, daß Renten sogar mit den Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung zum beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag gehören.
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