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   BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89   

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BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89 (https://dejure.org/1990,3615)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89 (https://dejure.org/1990,3615)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 (https://dejure.org/1990,3615)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89
    Beitragsrechtlich entfaltete das "faktisch beendete" Arbeitsverhältnis vielmehr noch Wirkungen bis zum 30. Juni 1986 (vgl BSGE 59, 183, 185).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89
    Einen dem vorliegenden ähnlichen Fall (12 RK 65/87, veröffentlicht in BKK 1990, 747) hat der Senat in derselben Sitzung entschieden, in der das schon genannte Urteil vom 21. Februar 1990 ergangen ist.
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89
    Demgemäß sind auch Zahlungen, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses (des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses) zuzuordnen sind (vgl Urteil des Senats vom 21. Februar 1990, BSGE 66, 219 = SozR 3 - 2400 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 25.10.1990 (12 RK 40/89, HV-INFO 1991, 789) ausdrücklich auch auf Fälle der hier vorliegenden Art erstreckt.
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 25.10.1990 (12 RK 40/89, HV-INFO 1991, 789) ausdrücklich auch auf den Fall erstreckt, dass die Parteien im arbeitsgerichtlichen Vergleich bei entgeltlicher Freistellung des Arbeitnehmers von jeglicher Arbeitsleistung bis dahin einen zeitlich nach dem Vergleichsschluss liegenden künftigen Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses festlegen.
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige

    So gilt auch hier, dass es für die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit nicht unbedingt auf die Benennung der Gegenleistung ankommt, sondern auf den tatsächlich mit ihr verfolgten Zweck bzw ihr äußeres Erscheinungsbild (vgl BSG Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 = Breith 1991, 708, 710).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

    Das trifft etwa auf eine Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird, grundsätzlich nicht zu (vgl Urteile des Senats vom 21. Februar 1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 und vom 25. Oktober 1990, 12 RK 40/89, DAngVers 1991, 180 = USK 9055).

    Soweit es sich bei ihr um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelt (vgl dazu Urteile des Senats vom 23. Februar 1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39, besonders S 159 und vom 25. Oktober 1990, aaO), soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen.

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

    Nur dann, wenn die Zahlung sich zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lässt und anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, handelt es sich um eine nicht der Beitragspflicht unterliegende Abfindung (28. Januar 1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266; 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R - aaO; 25. Oktober 1990 -12 RK 40/89 -EzA KSchG § 9 nF Nr. 38; 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 37).
  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058

    Ausgleichsabgabe; Transfergesellschaft; Begriff des Arbeitsplatzes;

    Die Fallkonstellationen der Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. BayLSG vom 21.1.2010 Az. L 9 AL 489/05 zur Altersteilzeit in der Freistellungsphase; vgl. nunmehr § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) und des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 18.9.1973 BSGE 36, 161 zur Freistellung von der Arbeitsleistung, vom 25.9.1981 BSGE 52, 152 zum Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vom 25.10.1990 Az. 12 RK 40/89 zur entgeltlichen Freistellung bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses) seien aber mit der vorliegenden Betreuung in der Transfergesellschaft nicht vergleichbar.

    Das folge auch aus den Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a SGB IV. Das gelte auch dann, wenn eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht vorgesehen sei (vgl. BSG vom 25.9.1981 a.a.O. und vom 25.10.1990 a.a.O.).

    Beispiele in der Rechtsprechung sind etwa der Verzicht auf die Arbeitsleistung bis zum Wirksamwerden einer Kündigung (vgl. BSG vom 24.9.2008 NZA-RR 2009, 272, m.w.N.; vom 25.10.1990 Az. 12 RK 40/89 und vom 18.9.1973 a.a.O.) und auch der Zeitraum zwischen der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsleistung und dem in einem Kündigungsschutzprozess festgestellten Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. BSG vom 25.9.1981 BSGE 52, 152).

  • LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23

    Voraussetzungen der Beitragspflicht vom Arbeitgeber gezahlter Abfindungen -

    Demgemäß sind auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89 -, juris Rn. 19).

    Jedenfalls sogenannte "echte" Abfindungen stellen demnach jedoch kein Arbeitsentgelt im beitragsrechtlichen Sinne dar, denn sie sind als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Überbrückung der Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gedacht und lassen sich demnach zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 -, juris Rn. 19 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 - L 3 BA 1/19 -, juris Rn. 28).

    Dass die Beigeladene die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitsleistung freistellte, steht der Beurteilung als Arbeitsentgelt insofern nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 -, juris Rn. 26).

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (vgl BSG Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89 - Juris RdNr 19) .
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2015 - L 1 KR 542/11
  • LSG Bayern, 21.01.2010 - L 9 AL 489/05

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung der Zahl der Arbeitsplätze iS des § 73 SGB

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 KR 5900/10

    Beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 08.00335

    Schwerbehindertenrecht

  • LSG Hessen, 27.10.2011 - L 8 KR 272/09

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung eines Familienangehörigen - Sohn -

  • LAG Saarland, 09.03.2005 - 2 Sa 124/04

    Unwirksame Einbeziehung einer Weihnachtssonderzahlung in Abfindungsvergleich

  • SG Darmstadt, 07.03.2018 - S 10 R 162/16
  • SG Karlsruhe, 10.05.2022 - S 2 AL 2473/20

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - durch

  • LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05

    Rechtmäßigkeit des Ruhens eines Arbeitslosengeldanspruches wegen des Bezuges von

  • BSG, 22.04.2008 - B 12 KR 10/07 B
  • SG Darmstadt, 21.03.2018 - S 10 R 527/16
  • SG Darmstadt, 18.12.2013 - S 10 KR 49/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 KR 201/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2009 - L 2 R 531/07
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