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   BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81   

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BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81 (https://dejure.org/1983,16435)
BSG, Entscheidung vom 18.05.1983 - 12 RK 41/81 (https://dejure.org/1983,16435)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 (https://dejure.org/1983,16435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1984, 1198
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69

    Unzulässigkeit der Berufung im Falle eines in der Berufungsinstanz nicht

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Danach liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; BSGE 38, 53, 57; SozR Nrn. 62, 68, 71 und 72 zu § 165 RVO, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Dies alles kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da auch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nur insoweit von Bedeutung sind, als sie von den tatsächlichen Verhältnissen nicht abweichen (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 m. w. N. und SozR 2200 § 1227 Nr. 19).

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm aufgrund vertraglicher Abmachungen das Recht zusteht und er aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auch die Möglichkeit hat, die gesamte Durchführung der betroffenen Beschäftigungen zu bestimmen (BSGE 8, 278, 282 f.; 11, 257, 259 f.; 13, 130, 132 f. = SozR Nr. 20 zu § 165 RVO; BSGE 35, 20, 24 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO und SozR 2200 § 165 Nr. 45).

    Eine selbständige Tätigkeit wird grundsätzlich durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34).

    Auch dies spricht nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (so auch: BSGE 35, 20, 26; BSG SozR Nr. 16 und 28 zu § 165 RVO).

  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Danach liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; BSGE 38, 53, 57; SozR Nrn. 62, 68, 71 und 72 zu § 165 RVO, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Soweit danach sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vorliegen, kommt es bei der notwendigen Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16; SozR 2200 § 165 Nr. 45; SozR 2200 § 166 Nr. 5; SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und SozR 2200 § 1227 Nr. 34).

    Dies alles kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da auch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nur insoweit von Bedeutung sind, als sie von den tatsächlichen Verhältnissen nicht abweichen (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 m. w. N. und SozR 2200 § 1227 Nr. 19).

    Eine selbständige Tätigkeit wird grundsätzlich durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34).

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Danach liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; BSGE 38, 53, 57; SozR Nrn. 62, 68, 71 und 72 zu § 165 RVO, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Soweit danach sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vorliegen, kommt es bei der notwendigen Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16; SozR 2200 § 165 Nr. 45; SozR 2200 § 166 Nr. 5; SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und SozR 2200 § 1227 Nr. 34).

    Dies gilt um so mehr bei der Feststellung, ob im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. insbesondere Urteil des erkennenden Senats vom 29.01.1981, 12 RK 63/79 BSGE 51, 164, 167).

    Gerade die Zugehörigkeit der Sozialversicherung zum öffentlichen Recht läßt es nicht zu, daß die Beurteilung einer Arbeitsleistung als selbständig oder abhängig, an die das Sozialversicherungsrecht in der Regel die Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungspflicht anknüpft, allein nach den Erklärungen in einer privatautonomen Vereinbarung erfolgt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29.01.1981 12 RK 63/79 BSGE 51, 164, 167).

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Soweit danach sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vorliegen, kommt es bei der notwendigen Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16; SozR 2200 § 165 Nr. 45; SozR 2200 § 166 Nr. 5; SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und SozR 2200 § 1227 Nr. 34).

    Die vorliegend vorgenommene Kennzeichnung der Tätigkeit als selbständige im Rahmen einer Vereinbarung, der Ausschluß steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen des Klägers und der Ausschluß typischer Arbeitnehmerrechte wie etwa der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall können daher zwar als Indiz dafür gewertet werden, daß die Vertragschließenden eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter begründen wollten (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45).

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm aufgrund vertraglicher Abmachungen das Recht zusteht und er aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auch die Möglichkeit hat, die gesamte Durchführung der betroffenen Beschäftigungen zu bestimmen (BSGE 8, 278, 282 f.; 11, 257, 259 f.; 13, 130, 132 f. = SozR Nr. 20 zu § 165 RVO; BSGE 35, 20, 24 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO und SozR 2200 § 165 Nr. 45).

    Weisungsfrei sind in der Regel solche Tätigkeiten, bei denen dem Ausübenden nur die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sind, während es seiner Entscheidung überlassen bleibt, die Art und Weise zu bestimmen, wie er diese Ziele erreicht (BSGE 36, 7, 10 f.; SozR 2200 § 165 Nr. 45).

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Danach liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; BSGE 38, 53, 57; SozR Nrn. 62, 68, 71 und 72 zu § 165 RVO, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Dies alles kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da auch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nur insoweit von Bedeutung sind, als sie von den tatsächlichen Verhältnissen nicht abweichen (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 m. w. N. und SozR 2200 § 1227 Nr. 19).

    Eine selbständige Tätigkeit wird grundsätzlich durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34).

  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 58/76

    Arbeitnehmer - Abhängige Beschäftigung - Unmögliche Feststellung - Kriterien -

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Die persönliche Abhängigkeit kommt in der Regel darin zum Ausdruck, daß de Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung umfaßt (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19, S. 42 m. w. N.).

    Soweit danach sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vorliegen, kommt es bei der notwendigen Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16; SozR 2200 § 165 Nr. 45; SozR 2200 § 166 Nr. 5; SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und SozR 2200 § 1227 Nr. 34).

    Dies alles kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da auch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nur insoweit von Bedeutung sind, als sie von den tatsächlichen Verhältnissen nicht abweichen (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 f = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 m. w. N. und SozR 2200 § 1227 Nr. 19).

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in einem solchen Fall vielmehr zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß (BSGE 16, 289, 294).

    Eine selbständige Tätigkeit wird grundsätzlich durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34).

  • BSG, 17.05.1973 - 12 RK 23/72

    Abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Reise - Reiseleiter - Betreuung von

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Weisungsfrei sind in der Regel solche Tätigkeiten, bei denen dem Ausübenden nur die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sind, während es seiner Entscheidung überlassen bleibt, die Art und Weise zu bestimmen, wie er diese Ziele erreicht (BSGE 36, 7, 10 f.; SozR 2200 § 165 Nr. 45).

    Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn Einzelweisungen schon wegen der Eigenart der zu erbringenden Tätigkeiten ausgeschlossen sind; wie etwa bei Lehrtätigkeiten an Hoch- und Fachhochschulen wegen der Lehrfreiheit (BSG SozR 2200 § 165 Nrn. 45 und 61) oder wegen der erheblichen räumlichen Distanz der Vertragspartner bei am Urlaubsort tätigen Reisebegleitern (BSGE 36, 7).

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Soweit ein Arbeitnehmer nur für eine bestimmt Arbeitsleistung angenommen und diese Beschränkung zum Gegenstand des Arbeitsvertrages wird, ist es dem Arbeitgeber stets verwehrt, dem Arbeitnehmer einseitig eine andere Beschäftigung zuzuweisen (BAG in AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Eine selbständige Tätigkeit wird grundsätzlich durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 und BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 19 und 34).
  • BSG, 13.07.1978 - 12 RK 14/78

    Abgrenzung sebständige - abhängige Beschäftigung: Unternehmerrisiko

  • BSG, 28.10.1960 - 3 RK 13/56

    Arbeitnehmereigenschaft - Versicherungsvertreter

  • BAG, 13.12.1962 - 2 AZR 128/62

    Ausgleicher - Handicapper - Ortsgebundene Tätigkeit - Festes Gehalt -

  • BSG, 19.12.1979 - 12 RK 52/78

    Volkshochschuldozent - Selbstständige Tätigkeit - Versicherungspflicht eines

  • BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66

    Arbeitnehmerbegriff

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BAG, 28.02.1962 - 4 AZR 141/61

    Arbeitnehmerbegriff

  • BSG, 28.01.1960 - 3 RK 49/56
  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

  • BSG, 24.06.1981 - 12 RK 35/80

    Regievertrag - Gastregisseur - Sozialversicherungspflicht - Vergütungsanspruch

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R

    Keine Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder in der gesetzlichen

    In solchen Fällen hat die Rechtsprechung des BSG keine abhängige Beschäftigung angenommen (BSG SozR 2200 § 165 Nrn 36, 45 und 61; BSG Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 - USK 8393): Auch der Umstand, daß das Unternehmerrisiko beim Vorstandsmitglied nur im Rahmen des § 87 Abs. 1 AktG und bei Gewinnbeteiligung (§ 86 AktG) vorhanden ist, schließt seine selbständige Tätigkeit nicht aus, weil auch bei einem nicht unter die Versicherungspflicht des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO fallenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der einen die Sperrminorität sichernden Anteil am Stammkapital hat (vgl BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; SozR 3-4100 § 168 Nr. 8), die GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
  • BSG, 09.10.1984 - 12 BK 19/84

    Voraussetzungen für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Maßgebende

    Dabei können Freiräume, die aus der "Natur der Sache" folgen, auch bei Arbeitnehmern vorkommen (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 51; BSG Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 - = USK 8393); andererseits sprechen Bindungen nicht unbedingt gegen eine selbständige Tätigkeit, sofern sie sich aus "Sachzwängen" ergeben (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 63).

    Weiterhin ist in der Rechtsprechung der Einbeziehung in den Aufgabenkreis eines Betriebes Bedeutung beigemessen und sie als Hinweis für eine abhängige Tätigkeit gewertet worden, wenngleich eine solche Einbeziehung auch bei Selbständigen möglich ist (BSG SozR 2200 § 165 Nrn 51 und 63; s ferner Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 = USK 8393 betr Schulbusbegleiter).

    Dies gilt auch, wenn Weisungen im Einzelfall tatsächlich nicht nötig waren; denn in diesem Bereich ist davon auszugehen, daß die Behörde nicht auf die zur Sicherstellung der Aufgabe erforderlichen Weisungen verzichtet und deshalb als Vertragsinhalt unterstellt werden kann, daß sie sich im Zweifel die Erteilung solcher Weisungen vorbehält (BSG 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 - USK 8393).

    Als Kriterium für die Abhängigkeit einer Beschäftigung hat der Senat auch das Zurverfügungstellen von Büromaterial angesehen (BSG SozR 2200 S 165 Nrn 51 und 63 sowie Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 - aaO).

  • LSG Hessen, 12.07.2007 - L 8/14 KR 280/04

    Sozialversicherungspflicht - Waren- und Regalauffüller - Abgrenzung - abhängiges

    Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu (dazu bereits BSG SozR § 165 RVO Nr. 16; Urteil vom 18. Mai 1983, 12 RK 41/81 = DB 1984, 1198; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; vgl. auch Bundesarbeitsgericht - BAG -, AP Nr. 24 zu § 611 BGB = NZA 1998, 1277).
  • LSG Hessen, 31.07.2008 - L 8 KR 37/07

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit im Bereich des Regalservices im Supermarkt

    Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht eine Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 1983, Az.: 12 RK 41/81 = DB 1984, 1198).
  • SG Landshut, 06.11.2013 - S 10 R 5003/11

    Rentenversicherung

    Bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht eine Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil v. 18.05.1983 - 12 RK 41/81).

    Bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht eine Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil v. 18.05.1983 - 12 RK 41/81).

  • LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98

    Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Vorstandsmitglied -

    Wesentlich ist, welcher Art die Begrenzungen der Handlungsfreiheit sind, ob sie bereits im voraus im Vertrag selbst niedergelegt und abschließend definiert sind, sich nur aus generell abstrakten Normen oder Regeln/Leitlinien ergeben, dessen Beachtung zur Erreichung des mit der Tätigkeit verbundenen Ziels notwendig sind, oder ob sie auf konkretisierenden Einzelanordnungen des Dienstberechtigten während der Tätigkeit beruhen bzw. dieser aufgrund vertraglicher Abmachung das Recht sowie tatsächlich die Möglichkeit hat, durch Einzelanweisungen die gesamte Durchführung der betroffenen Tätigkeit -- nicht nur ihre Ziele, sondern auch die Art und Weise ihrer Erreichung -- zu bestimmen (BSG, Urteil vom 28. Mai 1982 -- 12 RK 41/81; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2006 - L 13 AL 1766/06

    Insolvenzgeld - Arbeitnehmerbegriff - Versicherungspflicht - Mitglied und

    In solchen Fällen hat das Bundessozialgericht aber eine abhängige Beschäftigung verneint ( BSG SozR 2200 § 165 Nrn. 36, 45 und 61; BSG, Urteil vom 18 Mai 1983 - 12 RK 41/81 - USK 8393; BSGE 85, 214, 220 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2020 - L 2 BA 55/19
    Maßgeblich zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Schutzzweck der Sozialversicherung, den abhängig Beschäftigten wegen ihrer (typisierend zu beurteilenden) sozialen Schutzbedürftigkeit ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 - DB 1984, 1198).
  • LSG Bayern, 17.07.2003 - L 4 KR 3/01

    Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag; Persönliche Abhängigkeit

    Hierbei handelte es sich um eine einfache, typische Arbeitnehmerverrichtung, die sie, also auch der Beigeladene zu 4., ohne eigene Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübten; dies spricht für ein weisungsgebundenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis (BSG vom 18.05.1983, USK 8393 = DB 1984, 1198).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2018 - L 2 R 438/17
    Maßgeblich zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch dem Schutzzweck der Sozialversicherung, den abhängig Beschäftigten wegen ihrer (typisierend zu beurteilenden) sozialen Schutzbedürftigkeit ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 - 12 RK 41/81 - DB 1984, 1198).
  • ArbG Düsseldorf, 23.07.2012 - 14 Ca 7125/10

    Befristung eines freien bzw. arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnisses ohne

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2016 - L 4 R 4558/15
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