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   BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95   

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https://dejure.org/1996,1116
BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95 (https://dejure.org/1996,1116)
BSG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 12 RK 43/95 (https://dejure.org/1996,1116)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 12 RK 43/95 (https://dejure.org/1996,1116)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 631 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95
    Der Senat hat mit Urteil vom 25. Oktober 1988 (BSGE 64, 153 [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87] = SozR 1300 § 27 Nr. 4) allerdings entschieden, daß eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig ist.

    Dieses ist, wie in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, jedenfalls bei einer Unkenntnis von Rechten, deren Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich und datumsmäßig befristet ist, nicht der Fall (vgl zu anderen Sachverhalten in der Krankenversicherung BSGE 64, 153 [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87] = SozR 1300 § 27 Nr. 4; BSG SozR 3-2200 § 176b Nr. 1).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95
    Das ergibt sich aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen, mit dem sich der Senat im Urteil vom 21. Juni 1990 befaßt hat (BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1).

    Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht zur Beitragsnachentrichtung, hat der einzelne, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger (§ 13 SGB I) nach dem genannten Urteil vom 21. Juni 1990 (BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1) keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, daß die Fristversäumung auf unrichtigen oder mißverständlichen Informationen des Versicherungsträgers über die Nachentrichtung beruht.

  • BSG, 05.05.1994 - 12 RK 53/93

    Israelische Staatsangehörige - Rentennachzahlung

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95
    Ihren Inhalt, ihre Entstehungsgeschichte und ihren Anwendungsbereich hat der Senat in Urteilen vom 5. Mai 1994 näher dargelegt (vgl BSGE 74, 165 [BSG 05.05.1994 - 12 RK 53/93] = SozR 3-5070 § 22 Nr. 1; SozR 3-5070 § 22 Nr. 2), insbesondere für Verfolgte in Israel.

    Er hat hier ausdrücklich nur eine Jahresfrist vorgesehen, obwohl ihm, wie die Gesetzesbegründung ergibt (vgl BSGE 74, 165, 168, 169 [BSG 05.05.1994 - 12 RK 53/93]= SozR 3-5070 § 22 Nr. 1 S 5, 6), bekannt war, daß sich die Betroffenen häufig im Ausland aufhielten.

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 36/90

    Student - Versicherungspflicht - Beitrittspflicht - Verschulden

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95
    Dieses ist, wie in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, jedenfalls bei einer Unkenntnis von Rechten, deren Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich und datumsmäßig befristet ist, nicht der Fall (vgl zu anderen Sachverhalten in der Krankenversicherung BSGE 64, 153 [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87] = SozR 1300 § 27 Nr. 4; BSG SozR 3-2200 § 176b Nr. 1).
  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 28/92

    Rentner - Versicherungspflicht - Befreiung - Fristversäumnis

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95
    Nach dem weiteren Urteil des Senats vom 9. Februar 1993 (BSGE 72, 80, 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr. 3 S 5/6) ist dieser Grundsatz auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe eine etwa zulässige Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung geeignet ist (dort für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung).
  • BSG, 05.05.1994 - 12 RK 16/94

    Verfolgter - Beitragsnachentrichtung - Aufenthalt - Israel

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95
    Ihren Inhalt, ihre Entstehungsgeschichte und ihren Anwendungsbereich hat der Senat in Urteilen vom 5. Mai 1994 näher dargelegt (vgl BSGE 74, 165 [BSG 05.05.1994 - 12 RK 53/93] = SozR 3-5070 § 22 Nr. 1; SozR 3-5070 § 22 Nr. 2), insbesondere für Verfolgte in Israel.
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 44/09 R

    Hinterbliebenenrente - Auskunfts- und Beratungspflicht des

    Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts in Frage (BSG vom 21.5.1996 - SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 S 8; Senatsurteil vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168, 171 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 S 4) ; der anspruchsvernichtende Einwand verspäteter Antragstellung, den (auch) § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ausprägt (vgl BSG vom 26.6.2007- SozR 4-1300 § 44 Nr. 12 RdNr 17) , stellt aus Sicht des Rentenbeziehers - in weiterem Sinne - eine solche "materiell-rechtliche Ausschlussfrist" dar (s BSG vom 2.2.2006 - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr. 2, RdNr 13 - zu einer vergleichbaren Ausschlussfrist im Erziehungsgeldrecht) .

    Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung, die im Gesetz - wie hier in § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - geregelt ist, vermag daher eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl hierzu und zum Grundsatz der formellen Publizität: BSG vom 15.8.2000 - SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 S 5 f; BSG vom 21.5.1996 - SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 S 9; BSG vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 14.11.2002 - SozR 3-2600 § 115 Nr. 9 S 57).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

    Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dieses ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (vgl BSG SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 mwN).

    Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl BSG SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 mwN).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Hinweispflicht des

    Ob eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI überhaupt zulässig wäre, kann offen bleiben (vgl hierzu BSG SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 mwN).
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