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   BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96   

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https://dejure.org/1997,1454
BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96 (https://dejure.org/1997,1454)
BSG, Entscheidung vom 21.08.1997 - 12 RK 44/96 (https://dejure.org/1997,1454)
BSG, Entscheidung vom 21. August 1997 - 12 RK 44/96 (https://dejure.org/1997,1454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsentgeldverordnung (ArEV) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40b; LStR 1996 Abschn. 127 Abs. 8 Satz 2 bis 5, Abschn. 128 Abs. 3 Satz 5, Abschn. 129 Abs. 2 Satz 2
    Betriebliche Altersversorgung: Freistellung der vom Arbeitgeber im Rahmen einer Direktversicherung entrichteten Pauschalsteuer von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 21
  • NZA 1998, 504
  • NZS 1998, 176
  • BB 1998, 1216
  • DB 1998, 584
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.11.1982 - VI R 219/80

    Lohnsteuer - Unternehmenssteuer - Berechnung des Pauschsteuersatzes -

    Auszug aus BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96
    Sie ist steuerrechtlich eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer (vgl BFHE 174, 363; Schmidt/Drenseck, EStG , 16. Aufl § 40 Anm 1) und keine Unternehmenssteuer eigener Art (so früher der Bundesfinanzhof, BFHE 137, 46 ).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
    Auszug aus BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96
    Nach diesem Maßstab hat die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des SGB IV unter Geltung von § 160 RVO und des Abschnitts 1 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AM 1944 281) zu einer dem jetzigen § 40a EStG entsprechenden Pauschalierungsvorschrift entschieden, daß die auf dieses Arbeitsentgelt erhobene Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt ist, weil hier die Pauschalsteuer für den Arbeitnehmer keinen Vorteil bedeutete (vgl BSGE 41, 16 --- SozR 2200 § 160 Nr. 2).
  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92

    Unfallversicherung - Beitragsbemessung - Arbeitsentgelt - Pauschalsteuer -

    Auszug aus BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96
    Diese Rechtsprechung ist unter Geltung des § 14 SGB IV für pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG , dh für Bezüge, die grundsätzlich Arbeitsentgelt sind und die in der ArEV auch nicht von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen sind, bestätigt worden (BSGE 73, 170 --- SozR 3-2400 § 14 Nr. 7).
  • BFH, 06.05.1994 - VI R 47/93

    Lohnsteuer - Pauschale - Entstehung - Außenprüfung - Finanzamt - Haftungsbescheid

    Auszug aus BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96
    Sie ist steuerrechtlich eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer (vgl BFHE 174, 363; Schmidt/Drenseck, EStG , 16. Aufl § 40 Anm 1) und keine Unternehmenssteuer eigener Art (so früher der Bundesfinanzhof, BFHE 137, 46 ).
  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96
    Die Überwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlich zulässig und verstößt auch nicht gegen die in § 4 Abs. 1 und 3 des Tarifvertragsgesetzes angeordneten zwingenden Wirkungen eines Tarifvertrages (vgl BAG NJW 1988, 1165 und AP Nr. 1 zu § 40a EStG ).
  • BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 9/85

    Ermessen - VA mit Dauerwirkung - Vermögenswirksame Leistungen

    Auszug aus BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96
    In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer den Vorteil, daß ein Betrag bis zur Höhe des nach § 40b Abs. 2 EStG zulässigen Höchstbeitrags zur Direktversicherung und der darauf erhobenen Pauschalsteuer nicht der Besteuerung nach § 38 EStG unterworfen wird (vgl im übrigen zur Bedeutung der LStR bei steuerrechtlichen Vorfragen auch BSG SozR 5870 § 2 Nr. 47).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Das BSG versteht als zusätzliche Einnahmen zu Löhnen und Gehältern alle Einkünfte, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat und die neben laufendem Gehalt oder Lohn gezahlt werden (BSG 21.08.1997, 12 RK 44/96, BSGE 81, 21 = SozR 3.5375 § 2 Nr. 1; BSG 14.07.2004, B 12 KR 10/02 R, BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1).

    Dagegen fordert das BSG ausdrücklich nicht, dass die zusätzliche Leistung vom Arbeitgeber für den in der Vorschrift bezeichneten Zweck über das ohnehin geschuldete Arbeitsentgelt geleistet wird (BSG 21.08.1997, aaO, RdNr 21: dort ausdrücklich in Abgrenzung zu zusätzlichen Leistungen zum Arbeitslohn nach § 40 Abs. 2 EStG).

    Der Senat folgt daher der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses (BSG 21.08.1997, 12 RK 44/96, BSGE 81, 21 = SozR 3.5375 § 2 Nr. 1; BSG 14.07.2004, B 12 KR 10/02 R, BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

    "Zusätzlich gewährt" bedeute nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 81, 21 = SozR 3-5375 § 2 Nr. 1) nicht, dass die Leistungen des Arbeitgebers ohne Rechtsgrundlage, sondern dass sie neben dem Arbeitsentgelt entrichtet würden.

    h) Für tarifliche Sonderzuwendungen hat der Senat in seinem Urteil vom 21. August 1997 (BSGE 81, 21, 25 = SozR 3-5375 § 2 Nr. 1) allerdings entschieden, dass § 17 Abs. 1 SGB IV und § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV nicht in jedem Falle zusätzliche Leistungen (hier Prämien) über das ohnehin geschuldete Arbeitsentgelt verlangt, wie dies zB für die in § 40 Abs. 2 EStG genannten zusätzlichen Leistungen zum Arbeitslohn der Fall ist (BSGE 81, 21, 25 = SozR 3-5375 § 2 Nr. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13

    Ausschluss einer Berücksichtigung des dem Grundsicherungsberechtigten gezahlten

    Da das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschäftigten indiziert, kann von einer Einnahme nur dann gesprochen werden, wenn der dem Beschäftigten zugeflossene Wert diesen bereichert, d.h. sein Vermögen vermehrt (vgl. BSG SozR 3-5375 § 2 Nr. 1 m.w.N.; auch: Söhngen in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 30; letztlich auch Bundessozialgericht , Urteile vom 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R - Rn. 11, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - Rn. 15, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R - Rn. 21, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - Rn. 15, 06.10.2011 - B 14 AS 94/10 R - Rn. 18, 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - Rn. 13, 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R - Rn. 20, 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - Rn. 12, 14.02.2013 - B 14 AS 51/12 R - Rn. 12, 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R - Rn. 17, - B 4 AS 59/12 R - Rn. 27, 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R - Rn. 27, 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R - Rn. 11, 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R - Rn. 10).
  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 16/00 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Pauschalsteuer - Nachzahlung - Arbeitsentgelt

    Andererseits kann die beim Arbeitgeber erhobene Pauschalsteuer, die an die Stelle der individuellen Lohnsteuer nach § 38 EStG tritt, nach der Rechtsprechung des BSG nur dann Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV sein, wenn sie sich im Einzelfall als ein individueller (tatsächlicher) Vorteil des Arbeitnehmers feststellen läßt (BSGE 41, 16, 23 = SozR 2200 § 160 Nr. 2 S 8; BSGE 81, 21, 26 = SozR 3-5375 Nr. 1 S 6) und es sich nicht um "fiktive oder pauschalierte Vorteile" handelt (so BSGE 73, 170, 171 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7 S 10 zur Pauschalsteuer nach § 40a EStG für kurzzeitig Beschäftigte).
  • LSG Bayern, 22.09.2021 - L 16 BA 11/20

    Beitragsrecht: Beitragserhebung bei Verpflegungsmehraufwendungen als

    Es darf sich nicht um Zuwendungen handeln, die anstelle bisher gezahlter Entgeltbestandteile gezahlt werden (vgl. Schlegel, Festschriftenbeitrag "Sozialrecht und Steuerrecht aus der Sicht des Bundessozialgerichts" in 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 2018 (Festschrift für den Bundesfinanzhof), S. 641; vgl. BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 44/96, Rdnr. 21 juris; BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R).
  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R

    Insolvenzgeldanspruch - Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum - zusätzliches

    Auch das BSG hatte zu dieser Zeit für die Beitragsfreiheit von Direktversicherungsprämien ausreichen lassen, dass diese aus Sonderzahlungen entrichtet wurden (BSGE 81, 21 = SozR 3-5375 § 2 Nr. 1; vgl insbesondere den Hinweis zum Vertrauensschutz angesichts der nachfolgenden Rechtsentwicklung in BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 RdNr 30).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.11.2001 - L 1 KR 5/00

    Streitigkeit über die Sozialversicherungspflichtigkeit der arbeitgeberseitigen

    Nach dem Urteil des BSG vom 21. August 1997 (Az. 12 RK 44/96, SozR 3-5375 § 2 Nr. 1) setzen die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I 2177) ab 1. Januar 1990 und § 17 Abs. 1 SGB IV für die Zeit davor nicht voraus, dass die zusätzliche Leistung vom Arbeitgeber für den in der Vorschrift bezeichnenden Zweck über das ohnehin geschuldete Arbeitsentgelt geleistet wird.

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Tatsache, dass das Urteil des BSG vom 21. August 1997 (a. a. O.) eine Fallkonstellation mit jährlicher Beitragszahlung und nicht - wie hier - mit laufenden Zahlungen erfasst, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

    Es darf sich nicht um Zuwendungen handeln, die anstelle bisher gezahlter Entgeltbestandteile gezahlt werden (vgl. Schlegel, "Sozialrecht und Steuerrecht aus der Sicht des Bundessozialgerichts", in 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 2018 (Festschrift für den Bundesfinanzhof), S. 641; vgl. BSG, Urteil vom 21.08.1997 - 12 RK 44/96 -, Rdnr. 21 juris; BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R).
  • LSG Niedersachsen, 08.11.2001 - L 8 AL 90/01

    Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides über Arbeitslosengeld;

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG, sind die Beiträge für eine Direktversicherung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und bleiben folglich beitragsfrei, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und insoweit vom Arbeitgeber allein oder vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung getragen werden (BSG SozR 3-5375 § 2 Nr. 1).

    In diesen besonderen Fällen könnte es darauf ankommen, ob die Steuererhebung im Einzelfall einen individuellen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt (BSG SozR 3-5375 § 2 Nr. 1; BSG vom 19. Juni 2001 -- B 12 KR 16/00 R --).

  • LSG Bayern, 10.04.2003 - L 4 KR 98/01

    Einbeziehung von Prämien für Direktversicherungen aus Gehaltsumwandlung in das

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1997 - Az.: 12 RK 44/96 - bestätige nicht die Auffassung der Beklagten.

    Etwas anderes lässt sich auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.08.1997, Az.: 12 RK 44/96, entnehmen.

  • LSG Brandenburg, 19.04.2005 - L 24 KR 41/03

    Bestehen einer Nachzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse aufgrund

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2004 - L 5 KR 218/03

    Krankenversicherung

  • SG Münster, 30.01.2003 - S 8 EG 30/02

    Gewährung von Erziehungsgeld für die Erziehung einer Tochter in den ersten sechs

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - L 5 KR 115/09
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