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   BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93   

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BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93 (https://dejure.org/1995,1685)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1995 - 12 RK 9/93 (https://dejure.org/1995,1685)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1995 - 12 RK 9/93 (https://dejure.org/1995,1685)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit nach § 1 BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw Versicherungsnehmers beruht (vgl. BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn. 38 und 40; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1).

    Nur solche rentenvergleichbaren Bezüge sollten beitragspflichtig werden, bei denen ein solcher Bezug bestand oder typischerweise angenommen wird (vgl. BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90/91), während andere Einnahmen beitragsfrei bleiben sollten.

    Wie der Senat schon früher ausgeführt hat (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 91), sollten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen).

    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23; BSGE 58, 10 = SozR aaO. Nr. 25; SozR aaO. Nr. 29).

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 40/94

    Krankenversicherung; Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Er hat dies auch damit begründet, daß es nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis von Personen wäre, der im Falle der Einbeziehung zur Beitragsleistung herangezogen würde (vgl. BSGE 62, 136, 140 ff. = SozR 2200 § 180 Nr. 37 S. 149 ff. und Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Unter diesen Umständen sprechen erhebliche Gründe der Gleichbehandlung dafür, von den Versicherten selbst finanzierte Renten aus freiwilligen Mitgliedschaften bei Pensionskassen ebenso in die Beitragspflicht einzubeziehen wie Renten, die durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder durch selbstfinanzierte freiwillige Mitgliedschaften in einer privatrechtlichen berufsständischen Versicherungseinrichtung erworben worden sind (hierzu Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob die Altershilfe, wenn sie keine Pensionskasse und damit keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gewesen wäre, nicht jedenfalls eine Versicherungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe gewesen ist und die von ihr gezahlten Renten deshalb auch nach § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO ) beitragspflichtig sind (vgl. zur Beitragspflicht dieser Renten Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Sie beruft sich auf das Urteil des LSG Bremen vom 25. November 1993 (L 1 Kr 9/93), das dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1) zutreffend nicht gefolgt sei.

    Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit nach § 1 BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw Versicherungsnehmers beruht (vgl. BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn. 38 und 40; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1).

    Hinsichtlich der beigeladenen Selbsthilfe hat der Senat die Eigenschaft als Pensionskasse sinngemäß schon bejaht, weil auch diese nach ihrer Satzung Pflichtversicherungen nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes für die in den dem Caritasverband angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen Beschäftigten durchgeführt hat (vgl. BSGE 70, 105, 107/108 = 3-2500 § 229 Nr. 1 S. 3/4; bestätigt durch Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • LSG Bremen, 25.11.1993 - L 1 KR 9/93

    Krankenversicherung; Altersversorgung; Versorgungsbezüge; Betrieblich;

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Sie beruft sich auf das Urteil des LSG Bremen vom 25. November 1993 (L 1 Kr 9/93), das dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1) zutreffend nicht gefolgt sei.

    Hieraus ergibt sich zugleich, daß der Senat auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes dem Gutachten von Prof. Dr. S. und der im Urteil des LSG Bremen vom 25. November 1993 (L 1 Kr 9/93) vertretenen Rechtsansicht nicht folgt, soweit darin zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO ) nur die Renten gerechnet werden, die auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, wenn diese Leistungen nach § 1 Abs. 3 BetrAVG geschützt sind.

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 29/94

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren, wie die Renten beitragsrechtlich zu beurteilen sind, die von der Selbsthilfe an deren eigene Mitglieder gezahlt werden (dazu das Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hinsichtlich der beigeladenen Selbsthilfe hat der Senat die Eigenschaft als Pensionskasse sinngemäß schon bejaht, weil auch diese nach ihrer Satzung Pflichtversicherungen nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes für die in den dem Caritasverband angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen Beschäftigten durchgeführt hat (vgl. BSGE 70, 105, 107/108 = 3-2500 § 229 Nr. 1 S. 3/4; bestätigt durch Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschende Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 79, 223, 237 ff. = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S. 198 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung der in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO (heute § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) genannten Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (vgl. BVerfGE 79, 223, 237 ff. = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S. 198 ff.).

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 46/86

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Direktversicherung - Arbeitgeber -

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Es liegt auch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß Pensionskassenrenten und Renten aus einer Direktversicherung (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47) beitragspflichtig sind, soweit sie zum Teil oder allein vom Versicherten bzw begünstigten Arbeitnehmern finanziert sind.
  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 49/83

    Berufsständisches Versorgungswerk - Einbeziehung in die Beitragspflicht - Verstoß

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Er hat dies auch damit begründet, daß es nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis von Personen wäre, der im Falle der Einbeziehung zur Beitragsleistung herangezogen würde (vgl. BSGE 62, 136, 140 ff. = SozR 2200 § 180 Nr. 37 S. 149 ff. und Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 4/91

    Streit über die Beitragspflicht für die Rente einer Zusatzrentenkasse in der

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Die Selbsthilfe ist bei den von der Altershilfe geschuldeten Renten beitragsrechtlich nur Zahlstelle (vgl. Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 4/91).
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84

    Grundsätze des Berufsbeamtentums - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz -

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23; BSGE 58, 10 = SozR aaO. Nr. 25; SozR aaO. Nr. 29).
  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Beitragspflicht -

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