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   BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92   

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https://dejure.org/1993,1247
BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92 (https://dejure.org/1993,1247)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 12 RK 92/92 (https://dejure.org/1993,1247)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 12 RK 92/92 (https://dejure.org/1993,1247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Beitragszahlungen im Erziehungsurlaub: Große Unterschiede

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 500
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
    Nach dieser Entscheidung ist es auch nach dem seit 1. Januar 1989 geltenden Recht nicht zu beanstanden, wenn die Satzung einer Krankenkasse bei verheirateten, einkommenslosen Versicherten die Beitragsbemessung nach der Hälfte des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten vorschreibt (vgl zum früheren Recht Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 1985 - BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

    Zur beitragsmindernden Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsbemessung nach der Hälfte des Ehegatteneinkommens hat der Große Senat des BSG in seinem Beschluß vom 24. Juni 1985 (BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27) zu dem damals noch geltenden § 180 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, daß eine Krankenkasse rechtswidrig handelt, wenn sie bei Vorhandensein von nicht beitragsfrei mitversicherten Kindern den Grundlohn des freiwillig Versicherten nach der Hälfte der Brutto-Einkünfte des allein verdienenden Ehegatten bestimmt.

    Der Große Senat des BSG weist in dem genannten Beschluß vom 24. Juni 1985 (BSGE 58, 183, 202 = SozR 2200 § 180 Nr. 27) darauf hin, daß für jenen Personenkreis der in seiner Höhe genau feststellbare nach § 1361 oder den §§ 1569 ff, 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gezahlte Unterhalt die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage darstellt, während bei intakter Ehe der nicht verdienende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten keinen konkreten, individuellen Unterhaltsanspruch hat (vgl § 1360 BGB), der als Einnahme zum Lebensunterhalt qualifiziert werden könnte (aaO S 196) und sich daher als solcher nicht als Bemessungsgrundlage eignet.

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
    Soweit durch die Familienversicherung und die aufgezeigten Regelungen des Familienlastenausgleichs nicht alle kinderbedingten wirtschaftlichen Belastungen beseitigt werden, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, denn die in dieser Verfassungsnorm enthaltene Verpflichtung des Staates geht nicht so weit, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl BVerfGE 75, 348, 360 = SozR 2200 § 555a Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist dieser dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 68, 287, 301; 75, 348, 357).

  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 8/92

    Verwaltungsakt - Einzugsermächtigung - Nichtgebrauch - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
    In seinem Urteil vom 24. November 1992 (12 RK 8/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat entschieden, daß durch diese gesetzliche Regelung die Beitragspflicht einer freiwillig Versicherten während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht entfällt.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist dieser dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 68, 287, 301; 75, 348, 357).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
    Solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie trägt der Gesetzgeber durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und im Steuerrecht Rechnung (vgl hierzu BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1), die auch der Familie der Klägerin zugute kommen.
  • BSG, 10.03.1993 - 14b REg 2/92

    Einkommensanrechnung - Eheähnliche Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
    Wegen dieser erheblichen Unterschiede zwischen Eheleuten in intakter oder gescheiterter oder geschiedener Ehe ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei intakter Ehe zur Beitragsbemessung des einkommenslosen freiwillig Versicherten - außer im Falle von unterhaltsberechtigten, nicht familienversicherten Kindern - unterstellt wird, daß diesem in etwa wirtschaftlich die Hälfte der Einnahmen des verdienenden Ehegatten zugute kommt und diese Hälfte dann zur Beitragsbemessungsgrundlage gemacht wird (vgl auch das Urteil des 14. Senats des BSG vom 10. März 1993 - 14b REg 2/92 -, zur Veröffentlichung bestimmt, wonach die Anrechnung des Ehegatteneinkommens auf das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes verfassungsgemäß ist).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist dieser dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 68, 287, 301; 75, 348, 357).
  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Gewährung

    Darüber hinaus darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht auch nicht zu einem solchen Abzug (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225 f) .

    Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht sowie im Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) und dass deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist.

    Insofern wurde oben unter 4. a) auch schon darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie bereits durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs ua im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) .

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Ob und in welchem Umfang hierbei die durch unterhaltsberechtigte Kinder bestehenden Aufwendungen im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz (GG) entlastend zu berücksichtigen seien, hänge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15) davon ab, ob für diese Unterhaltsberechtigten eine beitragsfreie Familienversicherung bestehe.

    Der 12. Senat des BSG hat auch unter Geltung des § 240 SGB V an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen festgehalten (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26, S 96 f).

    Auch dies hält der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des 12. Senats (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 und Nr. 26) - wegen der Unterhaltsberechtigung auch dieser Kinder für rechtmäßig.

    In der Entscheidung BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 hat der 12. Senat sodann entschieden, dass die Krankenkasse dementsprechend nicht verpflichtet ist, auch familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatten-Einkommen zu berücksichtigen und solches auch nicht nach Art. 6 GG geboten ist.

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

    Danach darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht hierzu jedenfalls nicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225 f) .

    Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) und deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist.

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