Rechtsprechung
BSG, 06.11.1997 - 12 RP 5/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Pflegeversicherung - Beitrag - Höhe - Beitragsbemessung - Beamter - Beitragshöhe - Altersrente - Rente - Pflichtmitglied - Pflegekasse - Beihilfe - Gleichheitssatz
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Anwendung der Halbierungsregelung auf eigenständig krankenversicherte, bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/97
Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge einer Rentnerin
Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 5/96
Diese war für den Erlaß des angefochtenen Bescheids sachlich zuständig (vgl zur Zuständigkeit der Pflegekassen für Beitragsbescheide Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 1/97, zur Veröffentlichung vorgesehen).Der Senat hat hierzu in dem genannten Urteil vom 6. November 1997 (12 RP 1/97) zunächst ausgeführt, inwiefern Arbeitnehmer nur zur Hälfte mit Beiträgen belastet sind und inwiefern das Gesetz ihnen die Beamten durch die Halbierungsregelung gleichstellt.
Gleiches gilt, wenn die Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten als Rentnerin krankenversicherungspflichtig (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 1/97) oder das Kind eines Beamten oder Ruhestandsbeamten freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96).
- BSG, 06.11.1997 - 12 RP 4/96
Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes
Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 5/96
Deshalb hat der Senat entschieden, daß selbst ein freiwillig krankenversichertes Kind eines Beamten, das beitragsmäßig in keiner Weise entlastet ist, nicht unter die Halbierungsregelung fällt (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).Gleiches gilt, wenn die Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten als Rentnerin krankenversicherungspflichtig (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 1/97) oder das Kind eines Beamten oder Ruhestandsbeamten freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96).
- BSG, 06.11.1997 - 12 RP 4/96
Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit …
Dieses gilt für typische Gruppen und viele der selbst in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Angehörigen von Beamten, nämlich für diejenigen von ihnen, die Arbeitnehmer oder Rentner sind (zu freiwillig krankenversicherten Rentnern Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 5/96).Gleiches gilt, wenn die Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten als Rentnerin krankenversicherungspflichtig (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 1/97) oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 5/96).
- LSG Bayern, 14.12.2016 - L 2 P 32/16
Gesetzliche Pflegeversicherung: Leistungshalbierung wegen Beihilfeberechtigung
Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass das Bundessozialgericht (BSG) mit drei Urteilen vom 06.11.1997 (Az. 12 RP 4/96, 12 RP 1/97 und 12 RP 5/96) für Personen, die neben ihrer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung über keinen eigenen Beihilfeanspruch verfügen, sondern lediglich als berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten zählen, entschieden hat, dass diese nicht der Leistungs- und Beitragshalbierung nach § 28 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI unterliegen. - BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96
Ausschluß privat Krankenversicherter von der sozialen Pflegeversicherung …
Sie ist selbst nicht beihilfeberechtigt und müßte wie eine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte behandelt werden, weil sie wegen der Höhe ihrer eigenen Einnahmen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt (vgl zur Beitragshöhe bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die iS der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähige Angehörige sind, Urteile des Senats vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner 12 RP 5/96). - LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 4 KR 2931/13 Dieser Mangel ist indes dadurch beseitigt worden, dass über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2006 der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) entschieden hat, denn insofern besteht im Einklang mit § 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der bereits seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung Organidentität mit dem Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 2) (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 5/96 - in juris).
- BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/97 Ebenso hat der Senat entschieden, wenn die Ehefrau freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 5/96) oder wenn das Kind eines Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist (Urteil vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).