Rechtsprechung
LG Koblenz, 23.02.2011 - 12 S 246/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (4)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Telefon- und Internetanschluss nach Umzug bei tatsächlicher Freischaltungs-Möglichkeit
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Telefonkunde hat bei Umzug Anspruch auf Freischaltung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Muss Anbieter bei Umzug des Kunden neuen DSL-Anschluss stellen?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Muss Provider bei Umzug des Kunden neuen DSL-Anschluss stellen?
Verfahrensgang
- AG Montabaur, 10.09.2010 - 15 C 211/10
- LG Koblenz, 23.02.2011 - 12 S 246/10
- BGH - III ZR 73/11 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
Auszug aus LG Koblenz, 23.02.2011 - 12 S 246/10
Ein Sonderkündigungsrecht der bestehenden Telefon- und Internetdienstleistungsverträge besteht bei einem Umzug nicht (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10).Die Beklagte nimmt insoweit auf das Urteil des BGH vom 11.11.2010, III ZR 57/10 Bezug.
Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2010 - III ZR 57/10 Rn. 9 m.w.N).
Aus dem vereinbarten Telekommunikationsvertrag, welcher nach der Rechtsprechung des BGH als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist, ergibt sich für die Beklagte die Pflicht, am vertraglich vereinbarten Ort, die vereinbarten Telefon- und bereitzustellen (BGH, Urteil. v. 11.11.2010 - III ZR 57/10, Rn.8; BGH NJW 2005, 2076).
In einem solchen Fall berechtigt dies den Dienstberechtigten nicht, den vereinbarten Dienstleistungsvertrag außerordentlich zu kündigen (BGH Urteil v. 11.11.2010 - III ZR 57/10).
- BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09
Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
Auszug aus LG Koblenz, 23.02.2011 - 12 S 246/10
Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH NJW 2010, 1874 Rn. 15 m.w.N.). - BGH, 23.03.2005 - III ZR 338/04
Rechtliche Einordnung eines Access-Provider-Vertrag
Auszug aus LG Koblenz, 23.02.2011 - 12 S 246/10
Aus dem vereinbarten Telekommunikationsvertrag, welcher nach der Rechtsprechung des BGH als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist, ergibt sich für die Beklagte die Pflicht, am vertraglich vereinbarten Ort, die vereinbarten Telefon- und bereitzustellen (BGH, Urteil. v. 11.11.2010 - III ZR 57/10, Rn.8; BGH NJW 2005, 2076).