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   LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02   

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LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02 (https://dejure.org/2003,4520)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02 (https://dejure.org/2003,4520)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 12 Sa 1585/02 (https://dejure.org/2003,4520)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Betriebsrente bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit; Zweck eines Versorgungsplans, der auf das in den letzten drei Jahren bezogene Arbeitsentgelt abstellt; Schliessung einer lückenhaften Versorgungsordnung im Wege der ergänzenden ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 157 BGB, § 1 BetrAVG, Art. 3 GG
    Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157; BetrAVG § 1; GG Art. 3
    Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 432/97

    Versorgungsansprüche bei Wechsel der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Die Vorinstanz hat unter Diskussion der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 (3 AZR 297/81, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) und vom 03.11.1998 (3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) angenommen, dass der Versorgungsplan durch den in § 2 Abs. 12 festgelegten Bezugszeitraum von drei Jahren den Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit erfasse und daher, weil nicht lückenhaft, einer ergänzende Vertragsauslegung nicht zugänglich sei.

    Vielmehr hebt er zum einen den Entgeltcharakter der Versorgungsleistung besonders dadurch hervor, dass er die Altersrente an dem im aktiven Arbeitsverhältnis erzielten Verdienst ausrichtet (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.) und die jahres-gehaltsabhängige Erhebung von "Teilnehmerbeiträgen" vorsieht (§ 4 Abs. 1 des Versorgungsordnung).

    Arbeitnehmer, die während ihres gesamten Berufslebens als Vollzeitkraft tätig waren und nur zuletzt etwa, aus Gesundheitsgründen, in Teilzeitarbeit wechseln mussten, würden nur entsprechend dem Umfang der letzten Beschäftigungszeit versorgt; Arbeitnehmer, die nur in der letzten Zeit des Beschäftigungsverhältnisses als Vollzeitkräfte und vorher längere Zeit als Teilzeitkräfte tätig waren, erhielten an dem Gesamtumfang ihrer Tätigkeit gemessen eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung" (BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.).

    Diese Rechtsfolge lässt sich indessen nicht aus dem Versorgungsplan herleiten, wenn dessen Auslegung gerade eine Regelungslücke für den Fall des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeit ergibt und die ergänzende Auslegung die Bildung einer Teilzeitquote für alle Art von Wechselfällen, also sowohl in der von der Klägerin eingeschlagenen als auch in der umgekehrten Richtung, nahe legt (BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.).

  • BAG, 11.09.1968 - 4 AZR 448/67

    Hausvermittlungsdienst - Amtsvermittlung - Bedienung von Fernsprecheinrichtungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Indem der Versorgungsplan der Beklagten auf das in den "letzten drei Jahren" bezogene Arbeitsentgelt abstellt, könnte er außerdem den Zweck verfolgen, die Berechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen und aufwändigen Ermittlungen vergangener Arbeitszeiten vorzubeugen (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 540/95, n.v.; Urteil vom 18.08.1999, 10 AZR 424/98, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).
  • BAG, 23.10.1996 - 3 AZR 540/95

    Betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente bei bedarfsorientierter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Indem der Versorgungsplan der Beklagten auf das in den "letzten drei Jahren" bezogene Arbeitsentgelt abstellt, könnte er außerdem den Zweck verfolgen, die Berechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen und aufwändigen Ermittlungen vergangener Arbeitszeiten vorzubeugen (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 540/95, n.v.; Urteil vom 18.08.1999, 10 AZR 424/98, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81

    Versorgungsordnung - Betriebsrente

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Die Vorinstanz hat unter Diskussion der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 (3 AZR 297/81, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) und vom 03.11.1998 (3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) angenommen, dass der Versorgungsplan durch den in § 2 Abs. 12 festgelegten Bezugszeitraum von drei Jahren den Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit erfasse und daher, weil nicht lückenhaft, einer ergänzende Vertragsauslegung nicht zugänglich sei.
  • BAG, 12.03.1991 - 3 AZR 102/90

    Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Die Vorinstanz hat unter Diskussion der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 (3 AZR 297/81, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) und vom 03.11.1998 (3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) angenommen, dass der Versorgungsplan durch den in § 2 Abs. 12 festgelegten Bezugszeitraum von drei Jahren den Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit erfasse und daher, weil nicht lückenhaft, einer ergänzende Vertragsauslegung nicht zugänglich sei.
  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 424/98

    Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Indem der Versorgungsplan der Beklagten auf das in den "letzten drei Jahren" bezogene Arbeitsentgelt abstellt, könnte er außerdem den Zweck verfolgen, die Berechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen und aufwändigen Ermittlungen vergangener Arbeitszeiten vorzubeugen (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 540/95, n.v.; Urteil vom 18.08.1999, 10 AZR 424/98, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).
  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Wird daher die nach dem Versorgungsplan gewährte Altersrente durch den Entgeltcharakter geprägt, so ist richtig, dass Entgeltcharakter nicht gleichbedeutend mit Proportionalität ist und Versorgungsleistungen nicht dem Umfang der Arbeitsleistung und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen müssen (BAG, Urteil vom 27. Februar 1996, Az: 3 AZR 886/94, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Allerdings sind Generalisierungen und Typisierungen in einer Versorgungsordnung unvermeidbar und auch zulässig, solange sie nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und besonderen Härten führen (BAG, Urteil vom 07.05.1995, 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Damit wird jedoch nicht schon der Fall erfasst, dass Arbeitnehmer wie die Klägerin im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses von einer längeren Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung gewechselt sind oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit ihre Arbeitszeit verringert haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2001, NJW 2002, 1260 ff., Urteil vom 17.04.2002, NJW 2002, 2310 ff., zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung).
  • BAG, 24.05.2000 - 10 AZR 629/99

    Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung bei der Berechnung eines tariflichen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02
    Ob solche Praktikabilitätserwägungen als Sachgrund für eine Ungleichbehandlung ausreichen, ist bei Leistungen, die ausschließlich oder vorwiegend Entgeltcharakter haben, schon im allgemeinen zu verneinen (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2000, 10 AZR 629/99, AP Nr. 79 zu § 2 BeschFG 1985), dies jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber der Ermittlungs- und Berechnungsaufwand nicht unzumutbar ist.
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

  • LAG Hessen, 14.03.2007 - 8 Sa 906/06

    Zur Berechnung der Betriebsrente nach der Pensionsordnung der Allgemeinen

    Bei endgehaltsbezogenen Versorgungsleistungen hat das dadurch zu geschehen, dass der Berechnung der Anteil des letzten Vollzeitgrundgehalts zugrunde zu legen ist, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang eines Arbeitnehmers während dessen gesamter Beschäftigungszeit entspricht (vgl. BAG vom 03.11.1998, zu I. 2. d.Gr.; LAG Düsseldorf vom 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02 - LAGE § 1 BetrAVG Gleichberechtigung Nr. 3).
  • LAG Düsseldorf, 03.06.2009 - 12 Sa 1601/08

    Auslegung einer Versorgungszusage - Wechsel von Vollzeit in (Alters)Teilzeit

    Zumindest wird diese Konstellation nicht von einem kürzeren, zum Ende des Arbeitsverhältnisses gelegenen Bemessungszeitraum hinreichend eingefangen (Kammer 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02 - LAGE Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = BetrAV 2003, 471).
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