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   LAG Düsseldorf, 10.03.1994 - 12 Sa 1976/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3845
LAG Düsseldorf, 10.03.1994 - 12 Sa 1976/93 (https://dejure.org/1994,3845)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.1994 - 12 Sa 1976/93 (https://dejure.org/1994,3845)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 1994 - 12 Sa 1976/93 (https://dejure.org/1994,3845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 850h; BGB § 196
    Verschleiertes Arbeitseinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pfändungsgläubiger ; Anspruchsbegründender Tatbestand ; Darlegungs- und Beweislast ; Tätigkeit des Schuldners; Unpfändbarer Bezug ; Fiktive Vergütungsansprüche ; Gesetzliche Verjährungsfrist ; Tarifliche Verfallfristen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 850h Abs. 2
    Zwangsvollstreckung: Verschleiertes Arbeitseinkommen - Beweislast - Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 1020
  • NZA 1994, 1056 (Ls.)
  • DB 1994, 2508
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.04.2015 - 1 Sa 181/14

    Drittschuldnerklage, Arbeitseinkommen, verschleiertes, Beweisantritt,

    Zwar legt auch das Berufungsgericht die von der Klägerin zitierte Auffassung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 10.03.1994 - 12 Sa 1976/93 -) zu Grunde, die sie in ihrem Schriftsatz vom 25.03.2015 (Bl. 438 d. A.) auszugsweise zitiert hat.
  • LAG Hamm, 09.05.2006 - 19 Sa 905/05

    verschleiertes Arbeitseinkommen, Darlegungs- und Beweislast

    Forderungen auf gepfändetes oder verschleiertes Arbeitseinkommen verjähren wie die Ansprüche auf Arbeitsentgelt (LAG Nürnberg Urteil vom 26. Februar 2003 - 4 Sa 95/02; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.März 1994, DB 94, 2508; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 89 Rz. 72).
  • OLG Bremen, 21.12.2000 - 2 U 40/00

    Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der Schuldnertätigkeit zugunsten

    Es trifft auch zu, dass den Gläubiger, der sich auf § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, in welcher Art und in welchem zeitlichen Umfang der Schuldner für den Drittschuldner tätig ist (Musielak/Becker, ZPO 2. Auflage 2000, § 850 h Rand-Nr. 21 unter Hinweis auf LAG Düsseldorf MDR 1994, 1020 und LAG Hamm DB 1993, 1428 [in Fußnote 52]).
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