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   LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16   

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LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16 (https://dejure.org/2016,39886)
LAG Köln, Entscheidung vom 20.09.2016 - 12 Sa 381/16 (https://dejure.org/2016,39886)
LAG Köln, Entscheidung vom 20. September 2016 - 12 Sa 381/16 (https://dejure.org/2016,39886)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen zuvor nicht ergangener Ermahnung nicht unverhältnismäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Abmahnung ohne vorherige Ermahnung?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16
    Zwar ist im Ansatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Leitbild für das gesamte Arbeitsrecht, so dass jede arbeitgeberseitige Maßnahme, bei der der Arbeitgeber Ermessen ausübt - so auch der Ausspruch einer Abmahnung - im Grundsatz dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterfällt (BAG, Urteil vom 31.08.1994, 7 AZR 893/93; LAG Köln, Urteil vom 25.04.2008, 11 Sa 74/08).

    Denn mit dem Ausspruch einer Abmahnung übt der Arbeitgeber lediglich sein Gläubigerrecht aus, den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hinzuweisen und ihn auf deren Verletzung aufmerksam zu machen und zugleich für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten aufzufordern und für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht zu stellen (BAG, Urteil vom 31.08.1994, a. a. O., juris, Rn 27).

    Insofern ist der der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung berechtigt, selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen und deswegen abmahnen will (BAG, Urteil vom 31.08.1994, a. a. O., Rn 36).

    Eine Abmahnung ist nach der Rechtsprechung des BAG aber nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte (BAG, Urteil vom 31.08.1994, a. a. O., m. w. N.; ebenso LAG Köln, Urteil vom 25.04.2008,a. a. O.).

    Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen zu verstehen (BAG, Urteil vom 31.08.1994, a. a. O., m. w. N.; LAG Köln, Urteil vom 25.04.2008, a. a. O.).

  • LAG Köln, 25.04.2008 - 11 Sa 74/08

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung; Abmahnung

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16
    Zwar ist im Ansatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Leitbild für das gesamte Arbeitsrecht, so dass jede arbeitgeberseitige Maßnahme, bei der der Arbeitgeber Ermessen ausübt - so auch der Ausspruch einer Abmahnung - im Grundsatz dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterfällt (BAG, Urteil vom 31.08.1994, 7 AZR 893/93; LAG Köln, Urteil vom 25.04.2008, 11 Sa 74/08).

    Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen zu verstehen (BAG, Urteil vom 31.08.1994, a. a. O., m. w. N.; LAG Köln, Urteil vom 25.04.2008, a. a. O.).

    Allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Unwirksamkeit einer Abmahnung führen (so auch LAG Köln, Urteil vom 25.04.2008, a. a. O.).

  • ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16
    Entgegen einer teilweise in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2004, 10 Sa 390/04, juris, Rn 40; ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2003, 28 Ca 12003/03; ArbG Freiburg, Urteil vom 10.10.2001, 6 Ca 131/01) kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei, wenn dem Arbeitgeber mildere Mittel, wie das Absehen von einer Sanktion oder der Ausspruch einer "Ermahnung" ohne Ankündigung etwaiger weiterer arbeitsrechtlicher Sanktionen, zumutbar zur Verfügung stehen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.05.2004 - 5 Sa 170c/02

    Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte eines Oberarztes;

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16
    Dies würde Wiederholungsfälle geradezu provozieren und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen (so auch zutreffend LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2004, 5 Sa 170c/02, NZA-RR 2005, Seite 244 ff.).
  • ArbG Freiburg, 10.10.2001 - 6 Ca 131/01

    Unverhältnismäßigkeit einer Abmahnung

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16
    Entgegen einer teilweise in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2004, 10 Sa 390/04, juris, Rn 40; ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2003, 28 Ca 12003/03; ArbG Freiburg, Urteil vom 10.10.2001, 6 Ca 131/01) kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei, wenn dem Arbeitgeber mildere Mittel, wie das Absehen von einer Sanktion oder der Ausspruch einer "Ermahnung" ohne Ankündigung etwaiger weiterer arbeitsrechtlicher Sanktionen, zumutbar zur Verfügung stehen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2004 - 10 Sa 390/04

    Abmahnung bei ganz geringfügiger Pflichtverletzung

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16
    Entgegen einer teilweise in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2004, 10 Sa 390/04, juris, Rn 40; ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2003, 28 Ca 12003/03; ArbG Freiburg, Urteil vom 10.10.2001, 6 Ca 131/01) kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei, wenn dem Arbeitgeber mildere Mittel, wie das Absehen von einer Sanktion oder der Ausspruch einer "Ermahnung" ohne Ankündigung etwaiger weiterer arbeitsrechtlicher Sanktionen, zumutbar zur Verfügung stehen.
  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann im bestehenden Arbeitsverhältnis aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) i. V. m. dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB analog ein Arbeitnehmer Entfernung einer rechtswidrigen Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, sofern diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und den klagenden Arbeitnehmer in seinen Rechten verletzt (z. B. BAG, Urteil vom 14.09.1994, 5 AZR 632/93; m. w. N., BAG, Urteil vom 27.11.1985, 5 AZR 101/94, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
  • ArbG Köln, 28.08.2017 - 20 Ca 7940/16

    Kein Fußballschauen während der Arbeitszeit

    Mithin ist die Abmahnung selbst bereits Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu LAG Köln, Urteil vom 20.09.2016 - 12 Sa 381/16, juris, Rn. 59).
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