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   LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15   

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https://dejure.org/2014,54489
LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15 (https://dejure.org/2014,54489)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28.05.2014 - 12 Sa 404/15 (https://dejure.org/2014,54489)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 404/15 (https://dejure.org/2014,54489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Internetnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 204/90

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Arbeitsbummelei -

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15
    Sie erstreckt sich im Rahmen insoweit bestehender abgestufter Darlegungs- und Beweislast auch auf das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen, nachdem der Kündigungsempfänger einen Rechtfertigungsgrund zunächst substantiiert dargelegt hat (BAG 18.10.1990 - 2 AZR 204/90).
  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt zudem, dass bei jeder Kündigung, die auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das Abmahnungserfordernis zu prüfen ist, solange eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG 4, 6.1997 EzA zu § 626 BGB Nr. 168; 10.2.1999 EzA zu § 15 KSchG n.F. Nr. 47).
  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 15/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen mehrjähriger

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15
    Dann ist wertend zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, weil dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG 17.5.1984 EzA zu § 626 BGB Nr. 90; 28.08.2008 - 2 AZR 15/07, juris; BAG 07.07.2011 - 2 AZR 355/11 - juris).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15
    Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz kommt hier in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 07.05.2005 - 2 AZR 581/04 Rn. 23, 24 - NZA 2006, 98; 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 Rn. 28 - juris) nur in der Variante in Betracht, dass der Kläger mit der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit z.B. wegen der intensiven Beschäftigung mit einem Computerspiel seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt hat.
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15
    Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann (zusammenfassend zu allem BAG 12.01.2006 - 2 AZR 21/05).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Sa 404/15
    Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz kommt hier in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 07.05.2005 - 2 AZR 581/04 Rn. 23, 24 - NZA 2006, 98; 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 Rn. 28 - juris) nur in der Variante in Betracht, dass der Kläger mit der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit z.B. wegen der intensiven Beschäftigung mit einem Computerspiel seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt hat.
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